11 Fragen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

11 Fragen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Die Einführung von Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld sind aktuell viel diskutierte Themen. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind verunsichert und haben Fragen dazu. In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld.

1. Was ist Kurzarbeit?

Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit vorübergehend herabgesetzt. Die Beschäftigten arbeiten also weniger und ihre Arbeitsstunden werden reduziert. Dadurch sinken die Lohnkosten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer verdient weniger. Die genaue Kürzung variiert von Fall zu Fall und hängt davon ab, welche Einschnitte ein Unternehmen hinnehmen muss. Im Extremfall kann die Arbeit sogar vollständig eingestellt werden, was als “Kurzarbeit Null” bezeichnet wird.

2. Wann kann Kurzarbeit eingeführt werden?

Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage. Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung, daher kann Kurzarbeit nicht einfach ohne Weiteres eingeführt werden. Es gibt verschiedene Anknüpfungspunkte, die eine Einführung ermöglichen, wie zum Beispiel Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge. Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt der Arbeitgeber zur Erfüllung des vollen Arbeitsentgeltsanspruchs verpflichtet.

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3. Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld kann bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, wenn Kurzarbeit eingeführt wird. Es handelt sich um eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung, die dazu dient, Entgeltausfälle des Arbeitnehmers aufgrund von Kurzarbeit zumindest teilweise auszugleichen. Ziel ist es, Arbeitsplätze zu erhalten, die ohne entsprechende Ausgleichszahlungen bedroht wären. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des Nettoeinkommens für kinderlose Arbeitnehmer und 67 Prozent für Arbeitnehmer mit Kind.

4. In welchen Fällen wird Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur gezahlt?

Damit Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur gezahlt wird, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Erheblicher Arbeitsausfall: Es müssen wirtschaftliche oder unabwendbare Gründe vorliegen, die zu einem vorübergehenden Arbeitsausfall führen.
  2. Betriebliche Voraussetzungen: Es muss mindestens ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein.
  3. Persönliche Voraussetzungen: Der Arbeitnehmer muss eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.
  4. Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Bundesagentur für Arbeit: Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.

5. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach den Einkommenseinbußen nach Steuern, also den Einbußen bezogen auf das pauschalierte Nettoeinkommen. Arbeitnehmer ohne Kind erhalten 60 Prozent des Nettolohns, während Arbeitnehmer mit Kind 67 Prozent erhalten. Die genaue Berechnung erfolgt anhand von Tabellen, die von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht werden.

6. Beispiel zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Um das Kurzarbeitergeld genau berechnen zu können, werden das Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen), das Ist-Entgelt (tatsächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt), die Lohnsteuerklasse und der Zähler beim Kinderfreibetrag benötigt. Anhand dieser Informationen können bestimmte Tabellen verwendet werden, um das Kurzarbeitergeld zu berechnen.

7. Wann wird das Kurzarbeitergeld aufgestockt?

Manche Arbeitnehmer erhalten von ihren Arbeitgebern zusätzliche Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, um die finanziellen Nachteile der Kurzarbeit abzumildern. Allerdings besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen solchen Zuschuss. Die Höhe der Aufstockung kann je nach Branche unterschiedlich sein und liegt meist nur wenige Prozentpunkte über dem Kurzarbeitergeld oder am Rande des vollen Arbeitsentgelts. Es ist zu beachten, dass das Kurzarbeitergeld vollständig steuer- und beitragsfrei ist, während der Aufstockungsbetrag durch den Arbeitgeber steuerpflichtig sein kann.

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8. Wer beantragt das Kurzarbeitergeld und wie lange wird es gezahlt?

Das Verfahren zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes ist zweistufig. Zuerst muss der Arbeitsausfall angezeigt werden und dann kann ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dies obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber. Er berechnet das Kurzarbeitergeld, zahlt es an die Angestellten aus und kann sich den Betrag innerhalb von drei Monaten von der Agentur für Arbeit erstatten lassen.

9. Was passiert mit dem Urlaub bei Kurzarbeit?

Arbeitnehmer behalten auch in Zeiten von Kurzarbeit ihren Anspruch auf das reguläre Arbeitsentgelt. Eine pauschale Kürzung der Urlaubsvergütung durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Allerdings hängt die Dauer des Jahresurlaubs von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ab. Bei Kurzarbeit Null, also wenn gar nicht gearbeitet wird, kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig kürzen.

10. Besteht im Krankheitsfall ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Der Bezug von Kurzarbeitergeld im Krankheitsfall hängt vom Zeitpunkt der Erkrankung und dem Beginn der Kurzarbeit ab. Wenn ein Arbeitnehmer bereits vor Beginn der Kurzarbeit Krankengeld erhalten hat, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeitsphase und hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, erhält er Kurzarbeitergeld, solange der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Wird die Krankheit fortgesetzt, wird der Anspruch auf Kurzarbeitergeld durch den Anspruch auf Krankengeld abgelöst.

11. Bin ich als Arbeitnehmer während der Kurzarbeit vor Kündigungen geschützt?

Die Einführung von Kurzarbeit und der Bezug von Kurzarbeitergeld schützen nicht vor betriebsbedingten Kündigungen, wenn die Krise im Unternehmen länger anhält und Arbeitsplätze langfristig nicht gehalten werden können. Wenn der Arbeitgeber kündigt, endet auch die Zahlung des Kurzarbeitergeldes. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung sehr hoch sein.

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12. Welche Rolle spielt der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Kurzarbeit?

Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser Mitspracherechte bei der Einführung von Kurzarbeit. So müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat über den Zeitpunkt und den Umfang der Kurzarbeit einigen. Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, kann es erforderlich sein, eine Einverständniserklärung aller betroffenen Beschäftigten einzuholen.

Das waren die wichtigsten Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld. Die genannten Informationen dienen als Orientierung und können im Einzelfall abweichen. Für eine genaue Beratung und weitere Informationen sollten Sie sich an einen Experten wenden.