4 Berufsbezogene Feiern und ihre steuerliche Absetzbarkeit

4 Berufsbezogene Feiern und ihre steuerliche Absetzbarkeit

Das Examen, der Einstand, das Dienstjubiläum oder der Abschied – all diese Feiern sind in der Regel beruflich motiviert. Doch ob die Kosten steuerlich absetzbar sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu mehrere Entscheidungen getroffen und empfiehlt den Finanzbeamten, stets die individuellen Umstände zu prüfen. Denn auch persönliche Gründe für eine Feier schließen eine Absetzbarkeit nicht grundsätzlich aus.

Ein Dienstjubiläum als berufsbezogenes Ereignis

Der BFH hat bereits 2016 (Aktenzeichen VI R 24/15) klargestellt, dass ein Dienstjubiläum grundsätzlich als Teil der Berufstätigkeit angesehen wird und daher absetzbar sein kann. Allerdings muss das Finanzamt den Charakter der Feier prüfen, bevor es eine Entscheidung trifft. Dabei spielen neben Ort, Zeit und Kosten der Feier vor allem die Zusammensetzung der Gäste eine wichtige Rolle. Ideal ist es, wenn alle Kolleginnen und Kollegen oder zumindest alle aus der eigenen Abteilung eingeladen werden und private Gäste ausgeschlossen werden. Werden hingegen nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies darauf hindeuten, dass die Aufwendungen für diese Gäste privater Natur sind und daher nicht abzugsfähig.

Tantiemen machen eine Feier immer absetzbar

Grundsätzlich werden die Kosten einer Jubiläumsfeier vom Finanzamt anerkannt, wenn hauptsächlich Kolleginnen und Kollegen eingeladen werden und eine erfolgsabhängige Vergütung vorliegt. Eine saftige Tantieme qualifiziert jede Jubiläumsfeier als beruflich motiviert und absetzbar. Dies wurde vom BFH in zwei Fällen entschieden (Aktenzeichen VI R 25/03 und Aktenzeichen VI R 7/07). Ähnlich verhält es sich, wenn die Festivität vom Arbeitgeber, beispielsweise einer Behörde, bezuschusst wird.

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Abschiedsfeiern sind keine privaten Ereignisse

Auch Abschiedsfeiern oder Einstandsfeiern, die zusammen mit den Kolleginnen und Kollegen gefeiert werden, können in vollem Umfang absetzbar sein. Das Finanzgericht Hessen hat klargestellt, dass Abschiede und Einstande keine höchstpersönlichen privaten Ereignisse sind. Dies gilt sowohl für Finanzbeamte als auch für Generäle (Aktenzeichen 3K 11/10 und Aktenzeichen V R 52/03).

Komplexität bei Geburtstagsfeiern

Eine Geburtstagsfeier ist in der Regel keine beruflich motivierte Veranstaltung. Dennoch können unter bestimmten Umständen die Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Hierfür müssen ausschließlich Arbeitskolleginnen und -kollegen eingeladen werden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat 2015 entschieden (Aktenzeichen 6 K 1868/13), dass dies möglich ist, wenn die Feier in den Räumlichkeiten des Unternehmens und teilweise sogar während der Arbeitszeit stattfindet. In diesem Fall hat die Feier einen betriebsinternen Charakter und die Gäste erscheinen teilweise in Arbeitskleidung. Zudem müssen die Kosten niedrig sein und der betreffende Unternehmer seinen Geburtstag im privaten Rahmen noch einmal und mit höheren Kosten feiern. Der BFH bestätigte diese Entscheidung 2016 (Aktenzeichen VI R 7/16) und stellte klar, dass Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier im Allgemeinen nicht als Werbungskosten gelten. Jedoch kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Kosten ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind. Der Einzelfall ist also entscheidend.

Besonderer Fall: Kombinierte Geburtstags-Examens-Party

Auch bei einer kombinierten Geburtstags- und Berufszulassungsfeier ist ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich. Je nach den Umständen des Einzelfalls können sowohl die Feier eines persönlichen Ereignisses zu beruflich veranlassten Kosten führen, als auch umgekehrt ein berufliches Ereignis vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sein. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn nur private Freunde und Familie eingeladen werden. Bei einem solchen Doppelanlass ist es grundsätzlich möglich, die Kosten nach Gästen aus dem beruflichen und privaten Umfeld aufzuteilen. Dies entschied der BFH in einem Urteil von 2015 (Aktenzeichen VI R 46/14).

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