Eine Abmahnung ist eine ernste Angelegenheit im Arbeitsverhältnis. Es handelt sich um eine explizite Aufforderung an den Arbeitnehmer, sein vertragswidriges Verhalten zu beenden. Bei wiederholtem Fehlverhalten kann es sogar zu einer Kündigung kommen. In der Abmahnung muss der Arbeitgeber das konkrete Fehlverhalten beschreiben und deutlich machen, dass bei erneuten Verstößen eine Kündigung droht.
Die Bedeutung einer Abmahnung
Eine Abmahnung hat eine hohe Relevanz in der Personalakte eines Mitarbeiters. Bevor man sich jedoch dazu entscheidet, eine Abmahnung auszusprechen, sollte man das offene Gespräch mit dem Mitarbeiter suchen. Oft ist es den Mitarbeitern, insbesondere Berufseinsteigern, nicht bewusst, dass sie spezielle Pflichten haben, die sich aus ihrem Arbeitsvertrag ergeben. Es ist wichtig, zu klären, ob das Verhalten des Mitarbeiters auf Gedankenlosigkeit oder einen schlechten Tag zurückzuführen ist. Erst wenn sich das Verhalten trotz einer mündlichen Ermahnung nicht ändert, führt kein Weg an einer Abmahnung vorbei.
Eine Ermahnung ist dabei eine mildere Form der Abmahnung. Sie wird ausgesprochen, um den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten aufmerksam zu machen, ohne eine direkte Kündigung zu drohen. Der größte Unterschied zur Abmahnung besteht darin, dass bei einer Abmahnung gleichzeitig auch eine Kündigung angedroht wird. Eine Ermahnung hingegen soll lediglich eine Rüge oder eine Verwarnung sein.
Die wesentlichen Punkte einer wirksamen Abmahnung
Damit eine Abmahnung wirksam ist, müssen drei wesentliche Punkte erfüllt sein:
- Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten des Mitarbeiters klar als Vertragsverstoß benennen und abmahnen. Zusätzlich sollte der Arbeitgeber den Mitarbeiter auffordern, das abgemahnte Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
- Das Fehlverhalten muss so genau wie möglich beschrieben werden. Allgemeine Formulierungen wie “schlampiges Arbeiten” oder “schlechte Arbeitsleistung” reichen nicht aus. Der Arbeitgeber muss das genaue Datum und die Uhrzeit des Vertragsverstoßes angeben.
- Der Arbeitgeber muss deutlich machen, dass bei Nichtänderung des Verhaltens eine Kündigung droht.
Wichtiges zu beachten
Nach einer Ermahnung kann man nicht sofort eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, wenn das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt. Es muss immer eine Verhältnismäßigkeit vorliegen. Wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten durch eine Abmahnung ändert und seinem Vertrag entsprechend handelt, liegt keine Verhältnismäßigkeit vor. In diesem Fall muss dem Mitarbeiter zuerst eine Abmahnung ausgesprochen werden, bevor man ihn wegen seines Fehlverhaltens kündigen kann.
Es gibt viele mögliche Fehltritte, für die man eine Abmahnung aussprechen kann. Dazu gehören unter anderem: Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz, fehlende oder verspätete Krankmeldung, ständige Unpünktlichkeit, Urlaubsüberziehung, Diebstahl, Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften und Konkurrenztätigkeiten. Es ist wichtig, dass man Verstöße gegen arbeitsvertragliche Regeln und Fehlverhalten nachweisen kann.
Private Internetnutzung und Abmahnung
Die private Nutzung von digitalen Geräten am Arbeitsplatz ist nur gestattet, wenn der Arbeitgeber dies erlaubt. In der Regel tolerieren viele Arbeitgeber die gelegentliche Nutzung des Smartphones in Ausnahmefällen. Wenn jedoch ein generelles Verbot von Smartphones und Internetnutzung am Arbeitsplatz besteht, müssen sich die Mitarbeiter daran halten und können ihre privaten Geräte nur in den Pausen nutzen. Verstöße gegen diese Regelungen können zu einer Abmahnung führen.
Schwere Verstöße und Konsequenzen
Es gibt schwerwiegende Verstöße, die dem Unternehmen großen Schaden zufügen können. Dazu gehören das Ignorieren von Anweisungen und Arbeitsaufträgen, Unhöflichkeit, Beleidigung, Mobbing, sexuelle Belästigung, unsachliche Kritik an Entscheidungen des Arbeitgebers, Verschweigen wichtiger Informationen, Fahrlässigkeit im Umgang mit Daten und Verletzung von Betriebsgeheimnissen. Je nach Schwere des Fehlers kann eine Abmahnung vor einer Kündigung erfolgen.
Die richtige Vorgehensweise und Fristen
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist für eine Abmahnung, aber als Faustregel gilt eine Zeitspanne von 14 Tagen. Wenn man Wochen oder Monate wartet, kann die Abmahnung ihre Wirksamkeit verlieren. Es ist wichtig, dass Arbeitsgerichte verstehen, warum das Fehlverhalten erst so spät angesprochen wurde, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen wie Unhöflichkeit gegenüber Kunden.
Es ist wichtig, das Fehlverhalten beim Namen zu nennen und konkret mit Ort, Datum und Uhrzeit zu beschreiben. Die Personalabteilung muss in der Abmahnung deutlich machen, dass solches Verhalten nicht geduldet wird und im Wiederholungsfall zur Kündigung führen kann. Nach drei Abmahnungen kann eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Bei schwerwiegendem Fehlverhalten kann das Arbeitsverhältnis auch nach der zweiten Abmahnung beendet werden.
Formalitäten und rechtliche Aspekte
Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich ausgesprochen werden. Die sicherste Variante ist jedoch die schriftliche Form, bei der der Mitarbeiter den Erhalt der Abmahnung quittieren muss. Bevor eine Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wird, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter zu dem Sachverhalt anhören.
Wenn ein Mitarbeiter sich über eine Abmahnung beschwert, kann der Betriebsrat eine Abhilfe vom Arbeitgeber fordern. Der Arbeitnehmer kann auch eine Gegendarstellung verlangen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den Betriebsrat über sein Vorgehen zu informieren.
Abmahnungen gehen in der Regel vom Arbeitgeber aus, jedoch kann auch der Arbeitnehmer eine solche aussprechen, wenn der Arbeitgeber gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt. In diesem Fall muss der Verstoß konkret beschrieben werden.
Es ist wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen und Fristen einzuhalten, um eine wirksame Abmahnung auszusprechen.