Wer kennt es nicht – man lässt sein Traumhaus bauen und am Ende der Bauarbeiten steht eine enorme Schlussrechnung. Um dieses Problem zu umgehen, gibt es die Möglichkeit der Abschlagszahlung gemäß § 632 BGB und § 16 VOB/B. Doch wann genau wird diese Teilzahlung fällig und welche Vorteile bringt sie mit sich?
Abschlagszahlung: Definition und Vorteile
Die Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung der erbrachten Werkleistungen, die das Bauunternehmen anstelle einer Schlussrechnung am Ende der Bauarbeiten verlangt. Der Vorteil für das Bauunternehmen besteht darin, dass es nicht in Vorleistung gehen und sämtliche Baumaterialien vorfinanzieren muss. Dies senkt das Insolvenzrisiko, insbesondere für kleinere Betriebe. Für den Bauherrn wiederum bedeutet dies, dass er am Ende der Bauarbeiten keine hohe Rechnung auf einmal begleichen muss.
§ 632 BGB: Gesetzliche Grundlage und Berechnung der Abschlagszahlung
Gemäß § 632a BGB kann der Bauunternehmer im Rahmen eines BGB-Bauvertrags die Abschlagszahlung verlangen. Es gilt, dass der Wert der erbrachten Leistung die Grundlage für die Berechnung der Abschlagszahlung bildet. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Teilleistung zu einem Wertzuwachs am Grundstück des Auftraggebers geführt hat. Auch Mängel in der erbrachten Teilleistung sind kein Grund, die Abschlagszahlung zu verweigern.
Wann wird die Abschlagszahlung fällig?
Sobald der Bauunternehmer nachweist, welche Leistungen erbracht wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 632a BGB erfüllt sind, wird der Anspruch auf Abschlagszahlung sofort fällig. Der Bauunternehmer kann die Zahlung für die erbrachte Teilleistung also umgehend einfordern und bei Nichtzahlung gerichtliche Schritte einleiten.
§ 16 VOB/B: Abschlagszahlung gemäß VOB-Vertrag
Haben Bauunternehmen und Auftraggeber einen Vertrag auf Grundlage der VOB/B vereinbart, gelten andere Regelungen. Hier kann der Bauunternehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Eine prüfbare Aufstellung der erbrachten Werkleistung ist auch hier erforderlich. Es ist zu beachten, dass Abschlagszahlungen gemäß VOB/B grundsätzlich zu 100% geschuldet sind. Klauseln, die eine geringere Abschlagszahlung verlangen, sind unwirksam.
Fälligkeit der Abschlagszahlung nach VOB/B
Gemäß der VOB/B von 2012 oder 2016 wird die Abschlagszahlung 21 Tage nach Zugang der Aufstellung fällig. Bei der VOB/B von 2009 beträgt die Frist 18 Arbeitstage. Es besteht auch die Möglichkeit, in Zahlungsplänen individuell festzulegen, wann Abschlagszahlungen verlangt werden können. Die Rechte des Bauunternehmers dürfen dabei nicht ausgehöhlt werden und der Auftraggeber darf nicht unzulässig in Vorleistung treten müssen.
Bauherren und Bauunternehmer sollten sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, um unnötige Konflikte zu vermeiden. Die im Artikel genannten Gesetze und Regelungen dienen als wichtige Grundlage für den reibungslosen Ablauf von Bauvorhaben.