Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Bild: “STPO” von Mariano Real Pérez. Lizenz: CC BY 2.0

Hintergrund des Erkenntnisverfahrens

Im Erkenntnisverfahren wird festgestellt, ob der mögliche Straftäter tatsächlich eine Straftat begangen hat. Das Erkenntnisverfahren besteht aus drei Teilen, die jedoch nicht immer alle durchlaufen werden. In manchen Fällen liegen nicht genügend Beweise vor oder es gibt einen anderen Beschuldigten. Deshalb gibt es nach dem Ermittlungsverfahren zwei Möglichkeiten, wie dieses abgeschlossen werden kann.

Die Möglichkeiten des Abschlusses des Ermittlungsverfahrens

1. Anklageerhebung, § 170 Abs. 1 StPO

Die Entscheidung über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens liegt gemäß § 169a StPO in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Wenn die Ermittlungen ausreichenden Anlass zur öffentlichen Klage bieten, erfolgt gemäß § 170 Abs. 1 StPO die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft. Voraussetzung dafür ist ein hinreichender Tatverdacht, der sich aus den Ergebnissen der Ermittlungen ergibt.

2. Einstellung des Verfahrens, § 170 Abs. 2 StPO

Nicht in jedem Fall führt das Ermittlungsverfahren zur Anklageerhebung. Gemäß § 170 Abs. 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Das Verfahren wird eingestellt, wenn entweder dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann oder wenn er unschuldig ist.

3. Einstellung aus Opportunitätsgründen

Selbst wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, muss nicht zwangsläufig Anklage erhoben werden. Stattdessen kann das Verfahren auch aus Opportunitätsgründen gemäß den Vorschriften der §§ 153 ff. StPO eingestellt werden. Wenn es sich um ein Vergehen handelt und die Schuld gering ist, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht oder aus anderen Gründen eine Anklage nicht erhoben werden sollte. Es gibt zwei Arten der Einstellung: ohne belastende Maßnahmen (u.a. §§ 153, 154 ff. StPO) und mit belastenden Maßnahmen (u.a. §§ 153a StPO).

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a. Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Die Einstellung im Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. Es muss sich dabei um ein Vergehen handeln und die Schuld muss als sehr gering angesehen werden. Es reicht aus, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstands gering ist. Zudem darf kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehen. Schließlich muss das Gericht zustimmen. Diese Einstellungsmöglichkeit ist von der nach § 153 Abs. 2 StPO zu unterscheiden, die während des Hauptverfahrens möglich ist und der Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten bedarf.

b. Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO

Wenn trotz eines geringen Verschuldens ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, kann dieses durch Erfüllung einer Auflage beseitigt werden, § 153a Abs. 1 StPO. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei § 153 Abs. 1 StPO, jedoch kann das öffentliche Interesse durch eine Auflage beseitigt werden, die der Beschuldigte und das Gericht genehmigen müssen. Als Auflagen kommen unter anderem die Zahlung eines Geldbetrags oder das Ableisten gemeinnütziger Arbeit in Betracht.

c. Einstellung nach § 154 StPO und Beschränkung der Verfolgung nach § 154a StPO

Das Verfahren kann auch aus Gründen der Verfahrensökonomie eingestellt werden, wenn der Beschuldigte bereits wegen einer anderen, schwerer wiegenden Tat verurteilt wurde oder eine solche Verurteilung zu erwarten ist, § 154 StPO. Sollte sich jedoch herausstellen, dass es zu der erwarteten Verurteilung nicht kommt, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch wieder aufnehmen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Verfolgung einzuschränken, § 154a StPO.

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