Absicht als Vorsatzform im Strafrecht – juristische Definition, Bedeutung und Beispiele

Absicht als Vorsatzform im Strafrecht – juristische Definition, Bedeutung und Beispiele

Absicht, auch dolus directus 1. Grades genannt, ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Es spielt dabei keine Rolle, ob sich der Täter die Tatbestandsverwirklichung als sicher oder nur als möglich vorstellt.

Absicht – dolus directus 1. Grades

Die Absicht ist ein Merkmal im Strafrecht und wird in der subjektiven Tatbestandsebene geprüft. Sie ist auch als Vorsatz dolus directus 1. Grades bekannt und stellt den zielgerichteten Willen dar, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Es handelt sich dabei um die stärkste Form des Vorsatzes.

Im Strafrecht wird Absicht bzw. Vorsatz wie folgt definiert: “Vorsätzliches Handeln bedeutet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung unter Berücksichtigung aller seiner objektiven Tatumstände bei Begehung der Tat.”

Wissens- und Willenskomponente

Der Tatbestandsvorsatz setzt sich aus einem kognitiven Element, der Wissenskomponente, und einem voluntativen Element, der Willenskomponente, zusammen.

Bei der Absicht steht das voluntative Element, also die Willenskomponente, im Vordergrund. Das Wissenselement tritt dabei hinter das Willenselement zurück.

Bezogen auf das Willenselement kommt es dem Täter gerade darauf an, einen Erfolg im Sinne des Tatbestandes herbeizuführen. Er handelt also mit einem zielgerichteten, direkten Erfolgswillen. Es ist nicht relevant, ob sich der Täter den Erfolgseintritt als sicher oder nur als möglich vorstellt.

Beispiel – Absicht / dolus directus 1. Grades

A mag B nicht und schießt auf ihn, um ihn zu töten.

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A handelt hier mit Absicht (dolus directus 1. Grades). Es kommt ihm gerade darauf an, den B zu töten. Unter die Absicht fällt hier auch das Endziel, nämlich der Tod des B.

Abgrenzung zu dolus directus 2. Grades

Dolus directus 2. Grades ist eine schwächere Form des Vorsatzes und beschreibt die Wissentlichkeit. Hier dominiert die Wissenskomponente vor dem Willenselement. Der Täter ist sich während der Handlung bezüglich des Erfolgseintritts sicher.

Beispiel – dolus directus 2. Grades

A hat Schulden und zündet sein Haus an, um die Versicherungssumme zu erhalten und seine Schulden abzubezahlen. Dabei weiß er mit Sicherheit, dass sich B und C noch in dem Haus befinden und nicht rechtzeitig fliehen können. Obwohl A Mitleid mit B und C hat, setzt er seinen Plan um und setzt das Haus in Brand.

Hier greift dolus directus 2. Grades, da A den Erfolgseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit sieht. Es ist dabei irrelevant, ob A weiß, dass B und C in dem Feuer sterben werden. Dies ist eine zwangsläufige Nebenfolge seines Handelns. Dass er Mitleid hat, ändert nichts an seiner Wissentlichkeit.

Abgrenzung zu dolus eventualis

Die schwächste Form des Vorsatzes ist dolus eventualis, auch bedingter Vorsatz oder Eventualvorsatz genannt. Hier handelt der Täter vorsätzlich, wenn er die mögliche Tatbestandsverwirklichung nicht als fernliegend erfasst und den Erfolgseintritt billigend in Kauf nimmt.

Beispiel

A möchte die Handtasche von B stehlen und verletzt B mit einem Messer, um sie kampfunfähig zu machen und die Handtasche an sich zu nehmen. Dass B an den Verletzungen sterben könnte, möchte A zwar nicht, nimmt es jedoch billigend in Kauf.

Hier greift dolus eventualis, da A sich mit dem Eintreten des Erfolgs abgefunden hat, auch wenn A den Tod nicht für wünschenswert hält.

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Dolus eventualis vs. bewusste Fahrlässigkeit

Es ist wichtig, den bedingten Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen. Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist höchst umstritten und basiert auf den Wissens- und Willenstheorien.

Formulierungen im StGB

Im Strafgesetzbuch wird oft der Begriff der Absicht durch die Formulierung “um zu” ersetzt. Es ist wichtig, die besonderen Absichten von Vorsatzdelikten zu trennen, da sie unabhängig vom Tatbestandsvorsatz existieren.

Weitere Bedeutung von Absicht

Im Strafgesetzbuch existieren noch weitere besondere Absichten wie die Zueignungsabsicht und die Bereicherungsabsicht. Diese haben nichts mit dem Vorsatz zu tun, sondern sind selbstständige subjektive Tatbestandsmerkmale.