Das deutsche Steuerrecht erlaubt den Abzug von Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 10b Absatz 1 EStG. Diese Zuwendungen müssen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52-54 AO dienen. Im Folgenden erklären wir, welche Voraussetzungen für den Abzug von gezahlten Mitgliedsbeiträgen und Spenden gelten.
1. Mitgliedsbeitrag grundsätzlich abzugsfähig
Nach § 10b Absatz 1 EStG können zahlende Steuerpflichtige ihre Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 AO als Sonderausgaben abziehen. Dies gilt sowohl für Spenden als auch für Mitgliedsbeiträge. Spenden sind altruistisch motivierte, unentgeltliche Zuwendungen oder Geschenke, bei denen kein Leistungsaustausch erfolgt. Mitgliedsbeiträge werden hingegen aufgrund satzungsmäßiger Bestimmungen geleistet und haben einen Gegenleistungscharakter. Daher können Mitgliedsbeiträge lediglich als solche steuerlich abgezogen werden.
2. Mitgliedsbeitrag nur bis bestimmter Höhe abzugsfähig
Der Abzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden ist bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Übersteigen die Zuwendungen diese Höchstgrenze, können sie in den folgenden Veranlagungszeiträumen gemäß § 10b Absatz 1 Satz 9, 10 EStG abgezogen werden.
3. Steuerbegünstigte Körperschaften
Abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge und Spenden nur dann, wenn sie an eine nach den §§ 52-54 AO begünstigte Körperschaft im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG geleistet werden. Dazu gehören inländische juristische Personen sowie beschränkt steuerpflichtige EU- und EWR-Körperschaften, die die Voraussetzungen des § 51 Absatz 2 AO erfüllen. Für nicht in Deutschland beschränkt steuerpflichtige EU- und EWR-Körperschaften ist ein Nachweis über die gemeinnützige Zweckbestimmung und zweckgerechte Mittelverwendung nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht erforderlich.
3. Mitgliedsbeitrag dann vom Abzug ausgeschlossen
3.1. Ausschlusstatbestände für den Mitgliedsbeitrag
In § 10b Absatz 1 Satz 8 EStG sind diverse Ausschlusstatbestände festgelegt, bei deren Vorliegen Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig sind. Dazu zählen Mitgliedsbeiträge an Sport- und Freizeitvereine im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 21, 22, 23 AO, wie beispielsweise Vereine der Heimatkunde und Tierzucht. Auch Mitgliedsbeiträge an Vereine der kulturellen Betätigung, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind gemäß § 1ob Absatz 1 Satz 8 EStG nicht abzugsfähig. Hier steht die Erlangung einer Gegenleistung in Form der Freizeitgestaltung im Vordergrund.
3.2. Mitgliedsbeitrag für Kunst und Kultur
3.2.1. Der Ausschluss des Abzugs bei kulturellen Betätigungen
Problematisch ist der Ausschluss von Mitgliedsbeiträgen für kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Beispiele dafür sind Betätigungen im Laientheater, Laienorchester oder Laienchor. Der Abzug vom Sonderausgabenabzug greift jedoch nicht, wenn die Körperschaft unterschiedliche Zwecke verfolgt und ein Zweck, der übergeordneter Natur ist, nicht der Freizeitgestaltung dient.
3.2.2. Demgegenüber kein Ausschluss bei Förderung von Kunst und Kultur
Fördert die Körperschaft Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AO, so sind Mitgliedsbeiträge grundsätzlich abzugsfähig. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. Die kulturelle Betätigung darf jedoch nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Körperschaften, die passiv Kunst oder Kultur fördern, gelten als solche im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 7 EStG. Dazu zählen beispielsweise Fördervereine, deren Mitgliedsbeiträge abzugsfähig sind.
3.2.3. Problem: Aufteilungsgebot oder Abzugsverbot
Die Finanzverwaltung sah ursprünglich vor, dass selbst die Möglichkeit der Inanspruchnahme von geldwerten Vorteilen dazu führt, dass sämtliche Mitglieder ihren Mitgliedsbeitrag nicht abziehen dürfen. Fraglich ist jedoch, wie der Satz “soweit nicht § 10b Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 EStG vorliegt” zu verstehen ist. Es könnte ein Aufteilungsgebot gelten, bei dem Freizeitgestaltung und Kunst- und Kulturförderung aufgeteilt werden und nur der Mitgliedsbeitrag im Verhältnis zur Kulturförderung und Kunstförderung abzugsfähig ist. Auch wenn “soweit” auf ein Aufteilungsgebot hindeutet, spricht die Änderung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements dagegen. Dieses Gesetz sollte das Gemeinnützigkeitsrecht vereinfachen. Es wäre nicht praktikabel, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen des Abzugs detailliert darlegen müsste, wie viel Prozent seiner Freizeitgestaltung der kulturellen Betätigung dienen.
3.2.4. Abgrenzung zwischen Freizeitgestaltung und Kunstförderung schwer
Die Unterscheidung zwischen Freizeitgestaltung und Kunstförderung ist nicht immer einfach. So stellen beispielsweise die Eintrittsverbilligung für den Besuch einer Aufführung und ein eigenes Konzert eines Hobbymusikers zur Finanzierung seiner Aufwendungen ähnliche Fälle dar. Die Unterscheidung zwischen Förderverein und eigener kultureller Betätigung ist fließend.
3.2.5. Möglichkeiten des Mitgliedsbeitragsabzugs
Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Abgrenzung eröffnen sich verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, um Mitgliedern den Abzug ihrer Mitgliedsbeiträge zu ermöglichen. Insbesondere die Gründung von Fördervereinen bietet sich an. Mitgliedsbeiträge, die an solche Vereine gezahlt werden, sind für die Mitglieder steuerlich abzugsfähig. Eine missbräuchliche Gestaltung liegt jedoch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag in Form einer Spende an einen Dachverband überwiesen wird, mit der Auflage, den Betrag an die Körperschaft weiterzuleiten. Diese Spende ist dann nicht abzugsfähig, und die ausstellende Körperschaft gefährdet ihren Gemeinnützigkeitsstatus. Auch Spenden, die aufgrund informeller Absprachen von praktisch allen Mitgliedern erwartet werden und eigentlich nicht abzugsfähige Mitgliedsbeiträge darstellen, sind problematisch.
4. Spendennachweis
Um sicherzustellen, dass der Mitgliedsbeitrag tatsächlich entrichtet wurde, ist ein Nachweis erforderlich. Dies erfolgt gemäß § 50 Absatz 1 EStDV durch einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck, der im BStBl. I 2013, 1333 veröffentlicht ist.
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