AGB-Kontrolle und Prüfungsschema

AGB – Prüfung und Schema

Die AGB-Kontrolle ist ein wichtiger Bestandteil von Klausuren und Examensprüfungen. Sie zeichnet sich durch ihre komplexe Struktur aus, die jedoch mit Hilfe des Gesetzes gut beherrscht werden kann. Besonders wichtig ist dabei die Prüfungsreihenfolge im Rahmen der Inhaltskontrolle.

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) sind aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht wegzudenken und werden insbesondere bei Massengeschäften eingesetzt. Sie bieten für den Verwender erhebliche Vorteile, können sich aber für den Vertragspartner auch als nachteilhaft erweisen.

Die Vorteile für den Verwender sind unter anderem die Vertragsvereinheitlichung, die Risikobeschränkung (z.B. durch Eigentumsvorbehalt) und die Erweiterung der gesetzlichen Regelungen, wenn diese für den Vertragstyp nicht ausreichend sind (z.B. Franchising).

Auf der anderen Seite hat der Vertragspartner auch Nachteile, da er sich im Massengeschäft kaum den AGB entziehen kann, die Überprüfungsmöglichkeiten begrenzt sind (besonders bei Privatpersonen) und Abänderungen schwer zu erreichen sind.

Um eine Balance zwischen den Vor- und Nachteilen zu erreichen, müssen die AGB einer gesetzlichen Kontrolle standhalten. Hierbei werden die §§ 305 ff. BGB angewendet, die eine gesetzliche Kontrolle gewährleisten und eine Voraussehbarkeit bieten.

Die Prüfung der AGB erfolgt in mehreren Schritten:

I. Prüfungsaufbau

  1. Der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB muss eröffnet sein.
  • Besonderer Ausschluss gemäß § 476 BGB, §§ 444, 639 BGB überprüfen.
  • Regulärer Anwendungsbereich gemäß § 310 BGB überprüfen.
  1. Es müssen allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen (§ 305 I BGB).
  • Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die vom Verwender gestellt werden.
  1. Einbeziehungskontrolle.
  • Einbeziehung im Einzelfall überprüfen (Ausdrücklicher Hinweis, deutlich sichtbarer Aushang, zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme, Einverständnis der Vertragspartei).
  • Einbeziehung durch Rahmenvereinbarung überprüfen.
  • Keine überraschende Klausel überprüfen.
  • Auslegung zulasten des Verwenders ggf. überprüfen.
  1. Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB).

  2. Inhaltskontrolle.

  • Eröffnung der Inhaltskontrolle überprüfen (§ 307 III BGB).
  • Inhaltskontrolle durchführen (§ 309 BGB, § 308 BGB, § 307 II BGB, § 307 I BGB).
  1. Rechtsfolge (§ 306 BGB).
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II. Vertiefung der Prüfungspunkte

  1. Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB.
  • Überprüfung spezieller Ausschlussvoraussetzungen (§ 476 BGB, § 639 BGB, § 444 BGB).
  • Überprüfung, ob regulärer Anwendungsbereich gemäß § 310 BGB eröffnet ist.
  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen vorliegen (§ 305 I BGB).
  • Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die vom Verwender gestellt werden.
  1. Einbeziehungskontrolle.
  • Einbeziehung im Einzelfall überprüfen (ausdrücklicher Hinweis, deutlich sichtbarer Aushang, zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme, Einverständnis der Vertragspartei).
  • Einbeziehung durch Rahmenvereinbarung überprüfen.
  • Keine überraschende Klausel überprüfen.
  • Auslegung zulasten des Verwenders ggf. überprüfen.
  1. Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB).

  2. Inhaltskontrolle.

  • Eröffnung der Inhaltskontrolle überprüfen (§ 307 III BGB).
  • Inhaltskontrolle durchführen (§ 309 BGB, § 308 BGB, § 307 II BGB, § 307 I BGB).
  1. Rechtsfolge (§ 306 BGB).

Im Rahmen der Klageberechtigung können sowohl die Vertragsparteien als auch bestimmte Verbände klagen, die im UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen) normiert sind.

Es gibt auch einen Sonderfall, den “Battle of the forms”, bei dem sich widersprechende AGB von zwei Kaufleuten gegenüberstehen. Hier gilt die herrschende Meinung, dass nur die übereinstimmenden Teile der AGB Vertragsbestandteil werden und bei widersprechenden Klauseln auf das Gesetzesrecht zurückgegriffen wird.

Zur Vertiefung dieses Themas können zusätzliche Crashkurse oder Repetitoriums-Coaching gebucht werden.

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