Die AHV ist die beliebteste und wichtigste Sozialversicherung der Schweiz. Sie begleitet uns während des gesamten Arbeitslebens und auch im Ruhestand. Doch trotz allgemeiner Bekanntheit gibt es immer wieder falsche Annahmen und Irrtümer über die AHV. In diesem Artikel möchten wir einige dieser Mythen aufklären.
Irrtum 1: Die AHV-Renten werden automatisch bei Erreichen des Rentenalters bezahlt.
Es wäre naheliegend anzunehmen, dass die AHV die Rentenzahlungen automatisch veranlasst, da sie das Geburtsdatum jedes Versicherten kennt. Doch leider ist dem nicht so. Um die Rente zu erhalten, muss man sich bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse anmelden. Die AHV funktioniert wie eine Versicherung – man muss das entsprechende Ereignis (Alter, Tod, Invalidität) melden, um Leistungen zu erhalten. Es empfiehlt sich daher, den Rentenbezug drei bis vier Monate im Voraus anzumelden, da die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Rentenvorausberechnung der AHV
Die genaue Rentenhöhe kann erst bei Erreichen des Rentenalters verbindlich berechnet werden. Rentenvorausberechnungen für Personen, die noch viele Jahre bis zum Renteneintrittsalter haben, sind daher kaum aussagekräftig. Dennoch bietet die AHV die Möglichkeit, eine ungefähre Rentenschätzung online vorzunehmen. Wer eine genauere Vorausberechnung wünscht, kann diese kostenlos bei der AHV-Ausgleichskasse anfordern.
Irrtum 2: Ehepaare und Konkubinatspaare werden bei der AHV gleichbehandelt.
Leider nein. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften wird die AHV-Rente plafoniert, d.h. jeder Ehegatte erhält nur 75 Prozent der Rente. Bei Konkubinatspaaren erhalten beide Partner hingegen jeweils eine volle Rente. Diese Plafonierung wird damit begründet, dass Ehepaare durch gemeinsame Kosten Einsparungen erzielen können. Allerdings können auch Konkubinatspaare ähnliche Einsparungen realisieren. Dennoch erhalten sie weiterhin je eine volle Rente.
Irrtum 3: Beitragslücken bei der AHV spielen keine Rolle.
Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer lebenslangen Rentenreduktion von rund 2,3 Prozent auf der Jahresrente. Es ist im Interesse aller Beitragszahler, Beitragslücken zu erkennen, zu vermeiden oder gegebenenfalls nachträglich zu schließen. Beitragslücken der letzten fünf Jahre können durch Nachzahlung geschlossen werden, sofern kein Wohnsitz oder keine Erwerbstätigkeit im Ausland bestanden hat. Bei längeren Beitragslücken sind Nachzahlungen nicht mehr möglich. Es gibt jedoch noch eine andere Möglichkeit, eine Lücke zu schließen: die Berücksichtigung der “Jugendjahre”.
Kontrolle der Beitragsabrechnung der Arbeitgeber – Auszug aus dem individuellen Konto (IK)
Es ist ratsam, regelmäßig eine Kontrolle der Beitragsabrechnung durchzuführen. Dafür kann man schriftlich oder online einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) bei einer AHV-Ausgleichskasse anfordern. Etwaige Differenzen können innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des IK-Auszuges beanstandet werden. Es ist empfehlenswert, Lohnausweise oder Lohnabrechnungen aufzubewahren und zu prüfen, ob der Arbeitgeber seine Pflichten korrekt erfüllt hat.
Irrtum 4: Die AHV-Rente ist ab Alter 64/65 fällig und es gibt keine Flexibilität.
Die AHV-Rente kann nach aktuellem Recht bereits zwei Jahre vorbezogen oder um fünf Jahre aufgeschoben werden. Männer können die Rente zwischen 63 und 70 Jahren beziehen, Frauen zwischen 62 und 69 Jahren. Bei Ehepaaren können beide Ehepartner unabhängig voneinander den Rentenbeginn vorziehen oder hinausschieben.
Aufschub der AHV-Rente
Wenn man die Rente aufschieben möchte, muss man sich nicht im Voraus auf eine Dauer festlegen. Nach Ablauf des ersten vollen Jahres lässt sich die Rente jederzeit monatlich abrufen. Ein Aufschub kann vor allem aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, wenn man über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeitet.
Vorbezug der AHV-Rente
Es besteht auch die Möglichkeit, die Rente ein oder zwei ganze Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter zu beziehen. Dabei wird die Rente um 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr gekürzt.
Irrtum 5: Nichterwerbstätige schulden keine AHV-Beiträge.
Auch Nichterwerbstätige, wie Frühpensionierte, Verwitwete, Studierende oder Weltreisende, müssen bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Beiträge an die AHV bezahlen. Wer vergisst, sich anzumelden, muss die Beiträge für die letzten fünf Jahre nachträglich deklarieren und zahlt zusätzlich einen Verzugszins von fünf Prozent.
Irrtum 6: Entgelte für privat angestelltes Hauspersonal müssen nicht mit der AHV abgerechnet werden.
Auch Privatpersonen können Arbeitgeber sein und haben damit die Pflicht, die Löhne bei den Sozialversicherungen anzumelden. Es ist wichtig, diese Pflichten zu beachten, um im Falle eines Unfalls abgesichert zu sein. Für Hausdienstarbeiten kann das vereinfachte Verfahren genutzt werden, um die Abrechnung mit der AHV vorzunehmen.
Irrtum 7: Bei geringfügigen Entgelten im Nebenerwerb ist keine AHV geschuldet.
Hier werden oft die Pflichten bei Steuern und AHV verwechselt. Bei Nebeneinkünften gelten verschiedene Regelungen für Steuern und AHV. Es sollten die entsprechenden Beträge korrekt deklariert und abgerechnet werden.
Irrtum 8: Personen im AHV-Rentenalter bezahlen keine AHV-Beiträge mehr.
Nach Erreichen des Rentenalters besteht bei Weiterarbeit weiterhin die Beitragspflicht zur AHV. Allerdings gibt es eine Freigrenze von 1.400 Franken pro Monat und pro Arbeitgeber. Diese Beiträge sind nicht mehr rentenbildend, sondern gelten als Solidarbeitrag. Es sind jedoch Änderungen in Bezug auf die Anrechnung weiterer Beiträge für eine höhere AHV-Rente geplant.
Die AHV ist eine wichtige soziale Absicherung für das gesamte Leben. Es lohnt sich, über die richtigen Informationen zu verfügen und Irrtümer auszuräumen.