In Deutschland haben Kinder von getrennten oder geschiedenen Eltern Anspruch auf regelmäßige Unterhaltszahlungen, die als Alimente bezeichnet werden. Neben dem Kindesunterhalt kann es auch unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht geben, Alimente gegenüber (Ex-)Ehegatten, Eltern oder anderen Familienmitgliedern zu zahlen. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte zum Thema Alimente und erhalten weiterführende Informationen zum Unterhaltsrecht.
Alimente Definition, Bedeutung & Wortherkunft
Der Begriff “Alimente” stammt vom lateinischen Wort “alimentum”, was Nahrungsmittel oder Unterhaltszahlung bedeutet. Heutzutage bezieht sich der Begriff Alimente meistens ausschließlich auf Geldunterhalt für Kinder, Ehegatten, Eltern oder andere Familienmitglieder.
Synonym Unterhalt: Der Begriff Alimente hat eine leicht negative Konnotation. Deshalb wird häufiger der Begriff Unterhalt verwendet, da dieser auch die elterliche Fürsorge, Pflege und Erziehung einschließt.
Der Ursprung des Wortes Alimente findet sich im alten Rom. Schon damals unterstützte Kaiser Trajan Familien mit vielen Kindern, indem er ihnen regelmäßig “alimenta” bezahlte. Es gibt sogar eine römische Münze, auf der die Göttin des Nahrungsüberflusses mit einem Kind abgebildet ist und darunter der Schriftzug “ALIM ITAL” (alimenta italia) steht.
Im 16. Jahrhundert wurde der Begriff ins Deutsche übertragen und wird heutzutage meistens als Unterhalt bezeichnet. Weitere Synonyme für Alimente sind: Unterhaltsgeld, Versorgungsbezüge, Unterhaltsbeitrag, Existenz, Unterhaltszahlung und Lebensunterhalt.
Was ist der Unterschied zwischen Alimenten und Unterhalt?
In Deutschland werden Alimente und Unterhalt zunehmend im selben Zusammenhang verwendet. Meistens beziehen sich Alimente jedoch nur auf die reine Geldzahlung an eine Unterhaltsberechtigte oder einen Unterhaltsberechtigten. Unterhalt umfasst hingegen alle Unterhaltsleistungen, einschließlich Geldunterhalt (Alimente), Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, trägt die Kosten für die Verpflegung und Unterkunft des Kindes. Außerdem ist dieser Elternteil für die alltägliche Pflege und Erziehung verantwortlich. Dadurch leistet er den Naturalunterhalt für das gemeinsame Kind. Dieser ist genauso wertvoll wie der Geldunterhalt.
Grundsätze der Alimente
- Alimente als soziale Absicherung: Insbesondere minderjährige Kinder sollten bei einer Scheidung keinen finanziellen Nachteil erleiden und durch monatliche Alimente eine gesicherte finanzielle Unterstützung erhalten.
- Alimente und das Solidaritätsprinzip: Alimente werden aus Mitgefühl und Verbundenheit gegenüber Familienmitgliedern geleistet.
- Alimente per Gesetz oder schriftlicher Vereinbarung: Die Zahlung von Alimenten ist gesetzlich vorgeschrieben. Es ist jedoch auch möglich, die Höhe des Unterhalts in einem Vertrag festzulegen. Dabei muss der Betrag jedoch immer den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestunterhalt einhalten.
Wer hat Anspruch auf Alimente?
Zu den unterhaltsberechtigten Personen gehören diejenigen, die aus verschiedenen Gründen ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Dazu können Kinder, Ex-Ehegatten oder die eigenen Eltern gehören.
- Kindesunterhalt: Eheliche Kinder, nichteheliche Kinder und adoptierte Kinder von geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern haben gleiche Ansprüche auf Kindesunterhalt. Minderjährige Kinder sind immer unterhaltsbedürftig bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres. Ältere Kinder zwischen 18 und 21 Jahren erhalten nur Alimente, wenn sie sich noch in einer Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben. Sie gelten als volljährige privilegierte Kinder und haben die gleichen Ansprüche auf Alimente wie minderjährige unverheiratete Kinder.
Weitere Informationen zum Thema Kindesunterhalt finden Sie auf unseren Seiten zum Kindesunterhalt, zur Unterhaltspflicht, zum Mindestunterhalt und zum Unterhaltsvorschuss.
- Ehegattenunterhalt: Der Trennungsunterhalt oder nacheheliche Ehegattenunterhalt (bestehend aus Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt und Krankenunterhalt) besagt, dass der ehemalige Partner Alimente an seinen bedürftigen (Ex-)Ehepartner zahlt, solange er dazu in der Lage ist (§§ 1360, 1569 ff BGB). Über den Anspruch und die Höhe der Alimente wird immer im Einzelfall entschieden.
Gut zu wissen: Lebenspartnerschaften werden im Ehegattenunterhalt gleichgestellt.
Wenn Sie mehr über den Ehegattenunterhalt erfahren möchten, finden Sie ausführliche Informationen auf unseren Seiten zum Ehegattenunterhalt, zum Trennungsunterhalt, zum nachehelichen Unterhalt und zum Aufstockungsunterhalt.
- Elternunterhalt: Wenn die eigenen Eltern pflegebedürftig sind und ihr eigenes Einkommen nicht ausreicht, um die Pflegekosten oder das Pflegeheim zu bezahlen, kann das Sozialamt die fehlende Differenz vorübergehend übernehmen. Unter bestimmten Bedingungen können die eigenen Kinder jedoch zur Zahlung von Alimenten herangezogen werden, um die fehlenden Kosten für die Pflege der Eltern zu decken. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Elternunterhalt.
Wer muss Alimente zahlen?
Wer Alimente zahlen muss, hängt von der Art des Unterhalts ab. Im Folgenden wird erläutert, für welche Personen in Bezug auf Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt eine Zahlung von Alimenten verpflichtend sein kann.
Unterhaltsverpflichtung im Kindesunterhalt
Wenn verheiratete Paare sich trennen oder scheiden lassen, sind beide Elternteile ihrem gemeinsamen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Sie sind verpflichtet, das Existenzminimum ihres Kindes zu sichern. Nach der Scheidungsurteil müssen daher der Vater oder die Mutter, abhängig davon, bei wem das Kind lebt, monatlich Alimente für das Kind oder die Kinder zahlen.
Der Naturalunterhalt wird durch den Elternteil geleistet, bei dem das Kind wohnt. Dieser Elternteil trägt die Verpflegungskosten, sorgt für die Erziehung und bietet dem Kind ein Zuhause. Mit der Bereitstellung von “Kost und Logis” ist die Unterhaltspflicht dieses Elternteils erfüllt.
Die Alimente (der Barunterhalt) müssen vom anderen Elternteil geleistet werden. Ob Kontakt zum Ex-Ehepartner und zum Kind besteht, ist dabei nicht maßgeblich.
Weitere Informationen zur Unterhaltspflicht finden Sie auf unserer Unterhaltspflicht-Seite.
Rangfolge im Unterhalt beachten
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil noch weiteren Personen gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist und sein Einkommen unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts nicht ausreicht, muss er die Personen gemäß der gesetzlich festgelegten Rangfolge bedienen, solange seine finanziellen Mittel für Zahlungen ausreichen.
Wenn bei Ihnen konkurrierende Unterhaltsansprüche und -pflichten vorliegen, können Sie sich auf unserer Seite zur Rangfolge näher informieren.
Unterhaltsverpflichtung im Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt ist in zwei Bereiche unterteilt: den Trennungsunterhalt und den Geschiedenenunterhalt.
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Der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) gilt, wenn bereits eine Trennung stattgefunden hat, aber noch keine Scheidung vollzogen wurde. In diesem Fall zahlt der finanziell stärkere Ehepartner Barunterhalt an den finanziell schwächeren Ehepartner.
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Der Geschiedenenunterhalt (§ 1569 BGB) steht, wie der Name schon sagt, lediglich einem geschiedenen Ehepartner zu. Der Gesetzgeber betont hier insbesondere, dass nachehelicher Unterhalt eine Ausnahme und nicht die Regel sein soll.
In unserem Artikel zum nachehelichen Unterhalt erfahren Sie, wann eine solche Ausnahme greift und wann nicht mit Alimenten von Ihrem Ex-Partner zu rechnen ist. Weitere Informationen und Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsunterhalt finden Sie auf unserer Seite zum Trennungsunterhalt.
Unterhaltsverpflichtung im Elternunterhalt
Bei Pflegebedarf aufgrund von Krankheit reichen die eigenen Mittel oft nicht aus, um die anfallenden Kosten zu decken. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind meistens ebenfalls nicht ausreichend. Es entsteht schnell eine Versorgungslücke, die durch Alimente ausgeglichen werden kann.
Wenn die eigenen Eltern ihre Pflege nicht aus eigener Tasche bezahlen können, kann das Sozialamt die fehlenden Kosten vorübergehend übernehmen. Unter bestimmten Bedingungen können jedoch die Kinder des Betroffenen zur Zahlung herangezogen werden. Das bedeutet, dass die Einkommensverhältnisse der Kinder unter Berücksichtigung ihres Selbstbehalts und bestimmter Freibeträge geprüft werden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die betroffenen Kinder Alimente an ihre Eltern zahlen. Mehr dazu finden Sie unter Elternunterhalt.
Wie hoch sind Alimente?
Die Höhe der Alimente hängt ebenfalls von der Art des Unterhalts ab. Eine erste Einschätzung für die Höhe der Alimente gibt die Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle dient als Richtlinie zur Berechnung von Alimenten und insbesondere für den Kindesunterhalt. Sie gibt an, wie viel Alimente für 1 Kind, 2 Kinder oder mehr gezahlt werden müssen, je nach Nettoeinkommen und Altersstufe der Kinder.
Die Düsseldorfer Tabelle ist nicht rechtsverbindlich, dient aber als guter Orientierungspunkt, um die Höhe der zukünftigen Alimente abschätzen zu können. Auf unserer Seite zur Düsseldorfer Tabelle finden Sie die aktuelle Tabelle mit den Pauschalbeträgen für Kindesunterhalt, gestaffelt nach Nettoeinkommen und Altersstufen der Kinder.
Bitte beachten Sie, dass der in der Tabelle angegebene Betrag nicht dem tatsächlichen Zahlbetrag entspricht, da das Kindergeld noch nicht abgezogen ist. Auf unserer Seite zur Düsseldorfer Tabelle mit Zahlbetrag finden Sie die Tabelle mit den tatsächlichen Zahlbeträgen.
Übrigens: Bei einer Trennung erhält das Kindergeld nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Das andere Elternteil hat jedoch ebenfalls Anspruch auf das Geld und kann sich die Hälfte davon auf die Unterhaltsverpflichtung anrechnen lassen.
Selbstbehalt bei Alimenten
Je nach Art der Alimente hat der Unterhaltspflichtige Anspruch auf einen unterschiedlich hohen Selbstbehalt. Der Selbstbehalt ist ein Betrag, der bei der Berechnung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt. Es handelt sich um gesetzlich festgelegte Pauschalbeträge, die dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehen sollen, um den eigenen Lebensbedarf zu decken.
Beispiele: Seit 2020 beträgt der Selbstbehalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahre, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, 1.370 Euro. Wenn es um Unterhalt für einen geschiedenen Ehepartner oder einen Elternteil eines nichtehelichen Kindes geht, beträgt der Selbstbehalt 1.510 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist.
Auf unserer Seite zum Selbstbehalt beim Unterhalt erhalten Sie einen Überblick über das Thema Eigenbedarf beim Unterhalt und finden eine Tabelle mit den Höhen des Selbstbehalts.
Wie werden die Alimente berechnet?
Die Berechnung von Alimenten hängt stark davon ab, gegenüber wem die Unterhaltspflicht besteht.
Berechnung des Kindesunterhalts
Das Alter des Kindes und das Einkommen der Eltern sind maßgeblich für die Berechnung des Kindesunterhalts. Auf unserer Unterhaltrechner-Seite finden Sie einen Unterhaltsrechner, um die Höhe der Alimente für Kinder zu berechnen.
Berechnung des Ehegattenunterhalts
Um die Höhe des Trennungsunterhalts oder des Geschiedenenunterhalts zu berechnen, müssen der Selbstbehalt, das Nettoeinkommen, die Pauschalbeträge für berufsbedingte Aufwendungen und ehebedingte Darlehensbeträge in Relation gesetzt werden. Die Seiten zum Trennungsunterhalt und zum nachehelichen Unterhalt enthalten ausführliche Beispiele zur Berechnung des Ehegattenunterhalts.
Berechnung des Elternunterhalts
Bei der Berechnung des Elternunterhalts sind das bereinigte Nettoeinkommen des Kindes, der Selbstbehalt und das Schonvermögen maßgeblich. Nach Berücksichtigung aller Abzüge erhalten Sie die Höhe der Alimente, die den eigenen Eltern zusteht.
Wann findet eine Änderung von Alimenten statt?
Die Höhe der Alimente kann sich je nach Art des Unterhalts ändern. Beim Kindesunterhalt gibt es eine Staffelung nach dem Alter des Kindes, wobei sich die Höhe der Alimente in regelmäßigen Abständen mit dem Heranwachsen des Kindes erhöht.
Auch die Einkommen beider Eltern können sich jederzeit ändern, was zu einer Neuberechnung der Alimente führen kann. Diese können dann entsprechend höher oder niedriger ausfallen.
Beim Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt hängt die Höhe der Alimente stark vom Einkommen ab. Hier muss immer im Einzelfall entschieden werden. Wenn sich das maßgebliche Einkommen eines Ehepartners oder eines Kindes ändert, muss auch die Höhe des Unterhalts neu berechnet werden.
Wie lange muss ich Alimente zahlen?
Alimente für Kinder müssen bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden oder darüber hinaus, wenn sich das Kind noch in Ausbildung, Lehre oder Jobsuche befindet.
Der Geschiedenenunterhalt kann befristet sein, in der Regel auf ein paar Jahre, er entfällt jedoch, sobald sich der Ex-Partner finanziell erholt hat, eine neue Ehe eingeht oder auf die Zahlung von Alimenten verzichtet. Ein lebenslanger Ehegattenunterhalt ist die Ausnahme, nicht die Regel.
Der Trennungsunterhalt hingegen wird bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt oder wird bei drastischen Veränderungen der Einkommensverhältnisse früher eingestellt.
Die Zahlung von Elternunterhalt ist lebenslang vorgesehen. Die Unterhaltspflicht endet in der Regel erst mit dem Tod des unterhaltsbedürftigen Elternteils oder wenn sich seine wirtschaftliche Situation verbessert und er nicht mehr bedürftig ist.
Kann ich Alimente steuerlich absetzen?
Es ist möglich, Unterhaltszahlungen von der Steuer abzusetzen. Alimente für Ehegatten können als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung angegeben werden.
Sonderausgaben: Sonderausgaben können bis zu 13.805 Euro pro Jahr abgesetzt werden. Die Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist jedoch, dass der Unterhaltsempfänger dem Abzug zustimmt. Dafür muss er auf Anlage U Abschnitt B unterschreiben. Zusätzlich muss der Empfänger den Unterhalt in seiner eigenen Steuererklärung in der Anlage SO als “sonstige Einkünfte” angeben. Die Zustimmung hat zur Folge, dass der Unterhaltsempfänger den Unterhalt versteuern muss.
Tipp: Schlagen Sie Ihrem Ex-Partner vor, dass Sie die anfallende Einkommensteuer übernehmen. Die Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug ist in der Regel höher als die Steuernachzahlung des Empfängers.
Außergewöhnliche Belastung: Wenn der Unterhaltsempfänger nicht zustimmt und die Alimente nicht als Sonderausgaben absetzbar sind, können sie als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hier können bis zu 9.000 Euro als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dafür ist das Ausfüllen der Anlage Unterhalt erforderlich.
Alimente nachfordern – Erhalte ich rückwirkend Unterhalt?
Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt können nur unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend eingefordert werden:
- Der Unterhaltspflichtige wurde bereits aufgefordert, Auskunft über seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Die Rückwirkung gilt ab dem Monat der Aufforderung.
- Der Unterhaltspflichtige befindet sich in Zahlungsverzug und wurde bereits gemahnt.
- Der Unterhaltspflichtige hat eine Überleitungsanzeige erhalten, mit der das Sozialamt die Gläubigerposition einnimmt.
- Der Unterhaltspflichtige wurde verklagt, sodass Unterhalt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Klagezustellung geltend gemacht werden kann.
Weitere Informationen zur Verjährung des Unterhaltsanspruchs finden Sie auf unserer Seite zur Verjährung des Unterhalts.
- Beim Trennungsunterhalt beträgt die Nachforderung maximal ein Jahr.
- Der Geschiedenenunterhalt verjährt erst nach 3 Jahren.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Alimente für minderjährige Kinder besteht nur bei Ansprüchen nach dem 18. Lebensjahr und beträgt in der Regel 3 Jahre.
- Der Anspruch auf Alimente für minderjährige Kinder verjährt nicht.