Willkommen zu unserem heutigen Artikel über die Gewerbeordnung (GewO) und die Bewachungsverordnung (BewachV). Hier haben wir für dich die wichtigsten rechtlichen Vorgaben zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe übersichtlich zusammengefasst. Lass uns direkt loslegen!
§ 34a GewO (Gewerbeordnung)
§ 34a GewO Absatz 1
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, also im Bewachungsgewerbe tätig ist, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, um die Allgemeinheit und die Auftraggeber zu schützen. Die Erlaubnis wird verweigert, wenn:
- der Antragsteller oder eine mit der Betriebsleitung beauftragte Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
- der Antragsteller oder eine mit der Betriebsleitung beauftragte Person keine erfolgreich abgelegte Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er die notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt, oder
- der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
§ 34a GewO Absatz 1a
Der Gewerbetreibende darf nur Personen (Wachpersonen) für die Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigen, die zuverlässig sind und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die erforderlichen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet wurden und mit ihnen vertraut sind.
Für bestimmte Tätigkeiten ist zusätzlich zum Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der Unterrichtung eine Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer notwendig. Diese Tätigkeiten umfassen unter anderem Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, den Schutz vor Ladendieben oder die Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende.
Bewachungsverordnung (BewachV)
BewachV Abschnitt 3 – Sachkundeprüfung
BewachV § 9 Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO dient dem Nachweis, dass die betreffenden Personen über die erforderlichen Kenntnisse der rechtlichen Vorschriften, Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung verfügen, um die Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen.
BewachV § 10 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden. Die Kammer richtet mindestens einen Prüfungsausschuss ein, der die Prüfung abnimmt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen sachkundig sein und über die erforderlichen Qualifikationen für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügen.
BewachV § 11 Prüfung, Verfahren
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Der mündliche Teil der Prüfung umfasst in der Regel 15 Minuten und bezieht sich insbesondere auf die in § 7 Nr. 1 und 6 genannten Gebiete. Die Leistung des Prüflings wird vom Prüfungsausschuss bewertet. Eine bestandene Prüfung erfordert ausreichende Leistungen in beiden Teilen der Prüfung.
BewachV § 12 Anerkennung anderer Nachweise
Personen, die bereits andere Nachweise gemäß § 8 Nr. 1-4 erbracht haben, benötigen keine Sachkundeprüfung nach § 9.
BewachV Anlage 2 (zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)
Die Sachkundeprüfung umfasst unter anderem folgende Sachgebiete:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich Gewerberecht
- Datenschutzrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen
- Unfallverhütung
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken sowie interkulturelle Kompetenz
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
Die Stundenangaben spielen bei der Sachkundeprüfung keine Rolle, sondern sind lediglich für die Unterrichtung nach § 34a GewO relevant.
BewachV Anlage 3 (zu § 11 Absatz 7) – Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung
Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung aus. Diese bescheinigt, dass die geprüfte Person die notwendigen Kenntnisse erworben hat. Dabei werden insbesondere folgende Sachgebiete geprüft: Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht, Datenschutzrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Menschen, Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Das war es auch schon! Du hast nun einen kompakten Überblick über die relevanten rechtlichen Vorgaben zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe. Bei weiteren Fragen stehen wir dir gerne zur Verfügung. Bleib sicher und bis zum nächsten Mal!
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