Alles, was du über die Bewertung von Unternehmenswerten für Erbschafts- und Schenkungssteuern wissen musst

Alles, was du über die Bewertung von Unternehmenswerten für Erbschafts- und Schenkungssteuern wissen musst

Die Bewertung von Unternehmenswerten für Erbschafts- und Schenkungssteuern ist ein komplexes Thema. Das Erbschaftssteuergesetz und das Bewertungsgesetz bieten verschiedene Möglichkeiten der Bewertung von Betriebsvermögen. Hierbei gibt es eine klare Rangfolge der verschiedenen Bewertungsmethoden. Das Ziel der Bewertung ist in der Regel ein möglichst niedriger Steuerwert. Doch wie wird dieser Wert bestimmt?

Untergrenze der Bewertung: Der Substanzwert

Der Substanzwert bildet die Untergrenze der Bewertung für ein Unternehmen oder einen Unternehmensanteil. Dabei handelt es sich um den (fiktiven) Wiederbeschaffungswert der im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter. Im Unterschied zum Liquidationswert kann der Substanzwert selbst kurz vor einer Insolvenz noch hoch sein. Bei der Bewertung von Unternehmen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist zu beachten, dass der Unternehmenswert nicht unterhalb des Substanzwertes liegen kann. Er kann weder mit einem Unternehmensgutachten noch mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren widerlegt werden. Nur wenn der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet worden ist, kann ein höherer Substanzwert nicht angesetzt werden.

Wertableitung aus zeitnahen Verkäufen

Die Bewertung aus Ableitung aus zeitnahen Verkäufen steht an erster Stelle. Hierbei wird der Wert des Unternehmens oder Unternehmensanteils aus Verkäufen unter fremden Dritten vor dem Übergang abgeleitet. Zeitnahe Verkäufe sind solche, die zum Bewertungsstichtag weniger als ein Jahr zurückliegen. Ausnahmen können dann gemacht werden, wenn der Verkaufspreis bei länger als einem Jahr zurückliegenden Vertragsabschlüssen nach einem Zeitpunkt ermittelt wird, der innerhalb des Einjahreszeitraums liegt. Dabei müssen die Verkäufe an fremde Dritte erfolgen, Verkäufe an Verwandte oder Angehörige werden nicht berücksichtigt. Auch Verkäufe nach einer Schenkung oder Erbschaft spielen keine Rolle bei der Wertermittlung.

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Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren

Wenn der Unternehmenswert nicht aus zeitnahen Verkäufen abgeleitet werden kann und kein Unternehmenswertgutachten vorgelegt wird, erfolgt die Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren. Dieses Verfahren wird angewendet, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Dabei wird der Unternehmenswert anhand der durchschnittlich erzielten Jahreserträge der letzten drei Jahre ermittelt und mit einem vorgegebenen Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist zwar stark vereinfacht und typisierend, dennoch können verschiedene Entscheidungen den ermittelten Wert beeinflussen.

Wertermittlung durch Unternehmenswertgutachten

Eine weitere Möglichkeit der Wertermittlung ist ein Unternehmenswertgutachten nach anerkannten Methoden. Es gibt kein standardisiertes Bewertungsverfahren, das für alle Unternehmen gleichermaßen anzuwenden ist. Der Steuerpflichtige muss ein methodisch nicht zu beanstandendes Gutachten vorlegen. Hierbei ist nicht zwingend ein Gutachten nach IDW S1 vorzulegen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Kosten für ein Unternehmenswertgutachten vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen. Daher sollte gut abgewogen werden, ob ein Gutachten erstellt werden soll, insbesondere wenn bei der Übertragung von Unternehmen eine weitreichende Steuerbefreiung gewährt wird.

Die Bewertung von Unternehmenswerten für Erbschafts- und Schenkungssteuern erfordert daher fundiertes Fachwissen und eine sorgfältige Herangehensweise. Eine unverbindliche Anfrage kann telefonisch oder per E-Mail an unsere Ansprechpartner gestellt werden.