Die “Rente wegen voller Erwerbsminderung” ist eine bedeutende Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie bietet Versicherten einen finanziellen Schutz, falls sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können oder nicht in der Lage sind, täglich mehr als drei Stunden auf dem Arbeitsmarkt tätig zu sein. Der Anspruch auf diese Rente besteht bis zur Regelaltersgrenze.
Anspruchsvoraussetzungen, Höhe und Dauer der vollen Erwerbsminderungsrente
Anspruchsvoraussetzungen
Um Anspruch auf die “Rente wegen voller Erwerbsminderung” zu haben, müssen Versicherte sowohl die medizinischen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine volle Erwerbsminderung muss ärztlich bestätigt werden, und es müssen die erforderlichen Wartezeiten erfüllt sein.
Volle Erwerbsminderung
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn eine Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu arbeiten. Vor der Bewilligung der Rente wird geprüft, ob eine Rehabilitationsmaßnahme die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen kann. Die Rente wird nur bewilligt, wenn die Maßnahmen erfolglos waren oder keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Erforderliche Wartezeit
Um Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen in der Regel Wartezeiten erfüllt werden. Für die “Rente wegen voller Erwerbsminderung” müssen zwei versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein: eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und spezielle versicherungsrechtliche Voraussetzungen von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Dauer und Befristung der vollen Erwerbsminderungsrente
Der Anspruch auf die “volle Erwerbsminderungsrente” besteht bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze. Diese Altersgrenze wird schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Die Rente wird in der Regel für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren bewilligt und vor Ablauf erneut überprüft. Nur wenn es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, wird die Rente unbefristet gewährt.
Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente
Die Höhe der Rente hängt von der bisherigen Rentenversicherungslaufbahn ab. Bei der Berechnung wird ein Rentenartfaktor von 1,0 angewendet, um den bisherigen Verdienst zu ersetzen. Zudem wird eine Zurechnungszeit berücksichtigt, die abhängig vom Rentenbeginn ist. Bei Rentenbeginn im Jahr 2020 wird eine Zurechnungszeit bis zum Alter von 65 Jahren und neun Monaten berücksichtigt. Bei einem Rentenbeginn ab 2031 wird die Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert.
Hinzuverdienstgrenze ist zu beachten
Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, kann nebenbei arbeiten, jedoch muss eine Hinzuverdienstgrenze beachtet werden. Ab dem Jahr 2023 beträgt die Grenze für das jährliche Einkommen 17.823,75 Euro. Bis zum Jahr 2022 lag die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze bei 6.300,00 Euro pro Kalenderjahr. Wenn diese Grenze überschritten wurde, wurde der überschüssige Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Beachte bitte, dass der Rentenversicherungsträger das Vorliegen der vollen Erwerbsminderung überprüfen kann, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.
Schlusswort
Die “Rente wegen voller Erwerbsminderung” bietet eine wichtige Absicherung für Versicherte, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr arbeiten können. Es ist wichtig, die Anspruchsvoraussetzungen, Höhe und Dauer der Rente zu kennen, um die finanziellen Möglichkeiten optimal zu nutzen. Denke daran, dass die Hinzuverdienstgrenze beachtet werden muss, um keine Rentenkürzungen zu riskieren.