Die Anlage G ist ein wesentlicher Bestandteil der Einkommensteuererklärung für Gewerbetreibende. In diesem Artikel finden Sie eine umfassende Ausfüllhilfe für die Anlage G, um sicherzustellen, dass Sie alle erforderlichen Informationen korrekt angeben.
Gewinn/Verlust Einzelunternehmer [Zeilen 4, 5]
Um den Gewinn aus Gewerbebetrieb zu ermitteln, gibt es zwei Möglichkeiten: die Buchführung (Betriebsvermögens- oder Bestandsvergleich) oder die Einnahme-Überschuss-Rechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG). Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung müssen Sie Ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben zusammenstellen. Der Unterschied zwischen den Einnahmen und Ausgaben ergibt Ihren jährlichen Gewinn oder Verlust. Wenn Sie Ihren Betrieb aufgeben oder verkaufen, müssen Sie den daraus resultierenden Gewinn gesondert angeben (siehe Erläuterungen zu den Zeilen 31-42). Denken Sie daran, Ihre Verluste mit einem Minuszeichen zu versehen.
Gesonderte Gewinnfeststellung [Zeile 7]
Wenn sich der Betriebssitz in einem anderen Zuständigkeitsbereich des Finanzamts befindet, müssen Sie alle Unterlagen für den Betrieb, einschließlich der Anlage G und der Gewinnermittlung, zusammen mit einer Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte (Vordruck ESt 1 B) beim Betriebsfinanzamt einreichen. Der Gewinn wird dann in einem verbindlichen Gewinnfeststellungsbescheid festgestellt.
Beteiligungen [Zeilen 8-11]
Wenn Sie oder Ihr Ehegatte als Gesellschafter an einer Personengesellschaft beteiligt sind, wird Ihr Anteil am Gewinn, einschließlich aller Vergütungen von der Gesellschaft, beim zuständigen Betriebsfinanzamt einheitlich und gesondert festgestellt. Beachten Sie, dass Sie Ihre Betriebsausgaben in der Gewinnfeststellungserklärung der Gesellschaft und nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen.
Fälle von geringer Bedeutung [Zeile 12]
BGB-Gesellschaften, an denen nur die Ehegatten/Lebenspartner beteiligt sind, gelten als “Fälle von geringer Bedeutung”. Für diese Fälle ist keine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erforderlich. In Zeile 12 tragen Sie die anteiligen Einkünfte des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter ein. Beachten Sie jedoch, dass für die Gesellschaft trotzdem eine EÜR oder Bilanz übermittelt werden muss.
Teileinkünfteverfahren [Zeile 14]
Wenn Sie Anteile an Kapitalgesellschaften in Ihrem Betriebsvermögen haben, werden die Gewinnanteile und Veräußerungsgewinne nur zu 60% besteuert. Der steuerpflichtige Teil wird in der Gewinnermittlung (Zeile 4) erfasst, der steuerfreie Teil in Zeile 14. Hierbei werden nur die Einkünfte angegeben, d.h. die Einnahmen werden um die darauf entfallenden Betriebsausgaben gekürzt.
Steuerermäßigung wegen Gewerbesteuer [Zeilen 18-24]
Wenn Sie Gewerbesteuer für Ihren Betrieb zahlen, haben Sie Anspruch auf eine Steuerermäßigung. In den Zeilen 18 und 19 tragen Sie den Gewerbesteuermessbetrag und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer ein. Wenn Sie mehrere Betriebe haben, müssen Sie die Angaben für jeden Betrieb getrennt machen.
Weitere Angaben
Der Artikel enthält weitere wichtige Informationen zu verschiedenen Themen wie Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und außerordentlichen Einkünften. Beachten Sie auch Ihre Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz, wenn Sie als Gewerbetreibender tätig sind.
Wir hoffen, dass Ihnen dieser Artikel bei der Ausfüllung der Anlage G hilft. Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.