“Alone or Together”? Group Practice or Practice Group?

“Alone or Together”? Group Practice or Practice Group?

Viele Ärzte und Zahnärzte denken derzeit vermehrt darüber nach, sich beruflich mit einem Kollegen oder einer Kollegin zusammenzuschließen. Die Gründe dafür sind vielfältig: Kostenersparnis, gegenseitige Unterstützung bei der Organisation und flexiblere Arbeits- und Urlaubszeiten.

WELCHE ÄRZTLICHEN KOOPERATIONSFORMEN STEHEN ZUR AUSWAHL?

Es gibt grundsätzlich zwei Arten von ärztlichen Kooperationsformen: Berufsausübungsgemeinschaften und Organisationsgemeinschaften. Berufsausübungsgemeinschaften können weiter unterteilt werden in die klassische Berufsausübungsgemeinschaft (auch Gemeinschaftspraxis genannt) und die medizinische Kooperationsgemeinschaft. Organisationsgemeinschaften hingegen umfassen Praxisgemeinschaften, Laborgemeinschaften oder Apparategemeinschaften. Zusätzlich gibt es noch das Medizinische Versorgungszentrum als mögliche Kooperationsform.

In diesem Artikel werden die populären Kooperationsformen Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft genauer betrachtet und ihre Unterschiede herausgearbeitet.

MERKMALE EINER GEMEINSCHAFTSPRAXIS

Die Begriffe Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und Gemeinschaftspraxis werden synonym verwendet. Laut Bundesgerichtshof handelt es sich bei einer BAG um den Zusammenschluss von mindestens zwei Ärzten, die ihre ärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben, gemeinsame Räume und Einrichtungen nutzen und ihre Leistungen gemeinsam abrechnen. Der entscheidende Unterschied zu Organisationsgemeinschaften wie der Praxisgemeinschaft ist die gemeinsame ärztliche Tätigkeit an gemeinsamen Patienten.

Jeder Arzt in einer BAG muss seine vertragsärztliche Tätigkeit in freier Praxis ausüben. Das bedeutet, dass jedes Mitglied echter Gesellschafter sein muss und sowohl am Gewinn und Verlust der BAG als auch am ideellen Gesellschaftsvermögen (Patientenstamm) beteiligt sein muss. Eine Beteiligung am materiellen Vermögen ist nicht abschließend geklärt. Eine Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss der KZV/KV ist für eine BAG erforderlich.

MERKMALE EINER PRAXISGEMEINSCHAFT

Bei einer Praxisgemeinschaft liegt der Zweck der Gesellschaft nicht in der gemeinsamen ärztlichen Tätigkeit, sondern in der gemeinsamen Nutzung der Praxisinfrastruktur und/oder der Beschäftigung von nichtärztlichem Personal. Jedes Mitglied einer Praxisgemeinschaft übt seine ärztliche Tätigkeit unabhängig von den anderen Mitgliedern aus. Es gibt einen getrennten Patientenstamm, eine separate Patientenkartei, eigene Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Adressen und einen separaten Umsatz/Gewinn. Es handelt sich also um eine reine Kostenteilungsgemeinschaft.

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Im Gegensatz zur BAG ist für eine Praxisgemeinschaft keine Genehmigung erforderlich. Sie muss lediglich bei der zuständigen Ärztekammer angezeigt werden.

PRAXISTIPPS FÜR DIE VERTRAGSGESTALTUNG

Um unangenehmen Überraschungen vorzubeugen, ist es wichtig, klare Abgrenzungen zwischen BAG und Praxisgemeinschaft zu treffen. Insbesondere sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Bei Plausibilitätsprüfungen besteht in einer Praxisgemeinschaft mit einem hohen Anteil an identischen Patienten die Gefahr von Honorarkürzungen. Bereits ein Anteil von 20% bei fachgleichen Praxen kann zu Regressforderungen führen.
  • Bei einer Praxisgemeinschaft sollte auf jegliche gemeinsame Außenwirkung verzichtet werden, während bei einer BAG ein gemeinsamer Außenauftritt unverzichtbar ist. Eine klare Trennung der Praxen in sämtlichen Gestaltungen (Praxisschild, Homepage, Briefkopf usw.) ist empfehlenswert. Eine klare Regelung zum Außenauftritt sollte im Praxisvertrag festgehalten werden.
  • Im Falle eines Behandlungsfehlers haften alle Mitglieder einer Praxisgemeinschaft unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Zudem kann es zu einem Deckungsausfall der Berufshaftpflichtversicherung kommen, da diese normalerweise nur eigenes Handeln versichert.
  • Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Mitglieder einer Praxisgemeinschaft keine Ressourcen entgeltlich zur Verfügung stellen.

FAZIT

Die Wahl der Kooperationsform ist eine individuelle Entscheidung, die von persönlichen Vorstellungen und Interessen abhängt. Beide Modelle, Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft, haben ihre Vor- und Nachteile. Wenn es vorrangig um Kostenteilung und -reduzierung geht, ist eine Praxisgemeinschaft die richtige Wahl. Wenn hingegen die gemeinsame Tätigkeit und mögliche Expansion mit angestellten Ärzten im Vordergrund stehen, kann eine Gemeinschaftspraxis der richtige Weg zum Erfolg sein. Eine fundierte Vertragsgestaltung ist in jedem Fall empfehlenswert, um eine langfristige Profitabilität der Kooperation sicherzustellen.