Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie die Anlage R (Renten) korrekt ausfüllen, wann Sie die Anlage R ausfüllen müssen und welche wichtigen Informationen Sie dabei beachten sollten.
Wer muss die Anlage R ausfüllen?
Die Anlage R muss ausgefüllt werden, wenn Sie im Veranlagungsjahr mindestens eine Rente bezogen haben. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei nicht um Betriebsrenten oder Pensionen handeln darf. Für diese Fälle ist das Steuerformular Anlage N vorgesehen. Wenn es um die Übertragung von Vermögen bei vorweggenommener Erbfolge geht, ist die Anlage R ebenfalls nicht erforderlich. Hierfür ist die Anlage SO notwendig.
Ausfüllhilfe zur Anlage “Renten”
Überblick der Formularinhalte der Anlage R
Die Anlage R besteht aus zwei Seiten. Auf der ersten Seite finden sich die Zeilen 1 bis 20, auf der zweiten Seite die Zeilen 31 bis 59.
Seite 1 (Zeilen 1 bis 3) – Grundangaben
Auf der ersten Seite der Anlage R machen Sie zunächst Ihre Grundangaben. Tragen Sie Ihren Namen, Vornamen und Ihre Steuernummer ein. Bitte beachten Sie, dass bei Ehegatten und Lebenspartnern mit Renten- und Leistungsansprüchen aus Altersvorsorgeverträgen jeweils eine separate Anlage R ausgefüllt werden muss.
Seite 1 (Zeilen 4 bis 13) – Leibrenten / Leistungen
In den Zeilen 4 bis 13 der ersten Seite der Anlage R machen Sie Angaben zu verschiedenen Rentenarten wie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersrenten aus landwirtschaftlichen Altersklassen, Renten aus berufsständischen Versorgungswerken und Rürup-Renten.
Seite 1 (Zeilen 14 bis 20) – Andere Leibrenten
In den Zeilen 14 bis 20 der ersten Seite der Anlage R machen Sie Angaben zu privaten Leibrenten. Hierbei handelt es sich um lebenslange Altersrenten aus privaten Versicherungsverträgen, Renten aus privaten Versicherungen und lebenslange Renten, die im Zusammenhang mit Vermögensveräußerungen stehen.
Seite 1 (Zeile 21) – Steuerstundungsmodelle
Wenn Sie Einkünfte aus Gesellschaften, Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen erhalten haben, müssen Sie diese in Zeile 21 angeben. Beachten Sie, dass eine gesonderte Aufstellung gefordert wird, die Sie Ihrer Anlage R beifügen.
Seite 2 (Zeilen 31 bis 51) – Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und betrieblicher Altersvorsorge
Auf der zweiten Seite der Anlage R machen Sie Angaben zu staatlich geförderten Riester-Renten, Renten aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen sowie Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen, wie beispielsweise VBL- und ZVK-Renten, von Bund, Ländern, Kommunen und Kirchen.
Seite 2 (Zeilen 52 bis 59) – Werbungskosten
In den Zeilen 52 bis 59 auf der zweiten Seite tragen Sie die Werbungskosten ein, sofern diese bei allen Renten den Betrag von 102 Euro übersteigen. Wenn Sie keine Nachweise für Einzelaufwendungen vorlegen können, berücksichtigt das Finanzamt bei allen Renten und Unterhaltsleistungen automatisch den gesetzlichen Pauschbetrag für Werbungskosten.
Das sind die wichtigsten Informationen zur Ausfüllhilfe der Anlage R. Wenn Sie weitere Fragen haben oder weitere Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.