Haben Sie schon einmal von der Anlage Sonderausgaben gehört? In diesem Artikel werde ich Ihnen helfen, diese Anlage richtig auszufüllen, damit Sie alle relevanten Informationen angeben und Ihre steuerlichen Vorteile nutzen können.
Was ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag?
Wenn Sie keine oder nur geringe Sonderausgaben haben, können Sie einen Pauschbetrag von 36 € (oder 72 € bei gemeinsamer Veranlagung mit Ihrem Ehepartner) geltend machen. Dieser Pauschbetrag wird gemäß § 10c des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt.
Kirchensteuer und Kirchgeld
In Zeile 4 der Anlage Sonderausgaben tragen Sie die tatsächlich gezahlten Kirchensteuern ein. Dies beinhaltet die Kirchensteuer, die Sie oder Ihr Ehepartner im Veranlagungsjahr gezahlt haben. Bitte beachten Sie, dass die von Banken einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist, wenn die Kapitalerträge mit dem Abgeltungsteuersatz von 25% besteuert werden. Wenn die Kapitalerträge jedoch mit dem tariflichen Einkommensteuersatz besteuert werden, können Sie die bezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe angeben. Freiwillige Zahlungen an Kirchengemeinden fallen unter abzugsfähige Spenden (Zeile 5 der Anlage Sonderausgaben).
Zuwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge
In den Zeilen 5-12 der Anlage Sonderausgaben können Sie verschiedene Arten von Zuwendungen angeben. Diese umfassen Parteizuwendungen (Zeile 7), Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 8), Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (Zeilen 9-12) und Zuwendungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke (Zeile 5). Beachten Sie, dass Sie bei mehreren Spenden die Beträge mit Angabe des jeweiligen Empfängers auf einem separaten Blatt einzeln auflisten können. Wenn Sie noch Spendenvorträge aus dem Vorjahr haben, können Sie diese in Zeile 6 der Anlage Sonstiges geltend machen.
Spenden an Parteien und unabhängige Wählervereinigungen
Für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen wird eine Steuerermäßigung berechnet, die direkt von der Einkommensteuer abgezogen wird. Wenn Sie hohe Parteispenden getätigt haben, kann ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug in Betracht kommen.
Stiftungsspenden
Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können Sie bis zu einer Höhe von 1 Million € (bei gemeinsamer Veranlagung bis zu 2 Millionen €) auf bis zu zehn Jahre verteilt als Sonderausgaben geltend machen. Tragen Sie die zugewendeten Beträge bitte in die Zeilen 9-10 der Anlage Sonderausgaben ein. In Zeile 11 können Sie angeben, welchen Anteil Sie im aktuellen Steuerjahr abziehen möchten. Falls Sie noch nicht berücksichtigte Zuwendungen aus Vorjahren haben, können Sie diese in Zeile 12 angeben. Andere Stiftungsspenden, die nicht in den Vermögensstock eingebracht wurden, gehören in Zeile 5 der Anlage Sonderausgaben.
Eigene Berufsausbildungskosten
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstausbildung oder dem Erststudium des Steuerpflichtigen oder seines Ehepartners können bis zu maximal 6.000 € pro Person als Sonderausgaben abgezogen werden. Bitte beachten Sie die Einzelheiten zum Sonderausgabenabzug, insbesondere zur Abgrenzung gegenüber Betriebsausgaben und Werbungskosten.
Gezahlte Versorgungsleistungen, Renten und dauernde Lasten
Zahlungen von Versorgungsleistungen wie Renten oder dauernden Lasten können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Abzug dieser Zahlungen ist, dass die Identifikationsnummer des Empfängers angegeben wird. In den Zeilen 18-20 bzw. 34-36 können Angaben zu einer zweiten Person gemacht werden. Wenn Sie den Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen zum ersten Mal geltend machen, legen Sie Ihrer Steuererklärung bitte eine Kopie des entsprechenden Vertrags bei.
Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner
Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten können als Sonderausgaben abgezogen werden. Dabei ist es wichtig, dass beide Personen dem Sonderausgabenabzug zustimmen und ihre steuerlichen Identifikationsnummern angeben (Verwendung des amtlichen Vordrucks “Anlage U”). Für den Fall einer Erhöhung des Höchstbetrags müssen die Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung des unterhaltenen Ehepartners gesondert angegeben werden, unabhängig davon, wer Versicherungsnehmer ist und wer die Beiträge zahlt. Wenn der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Sonderausgabenabzug nicht zustimmt, sollten Sie den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen prüfen (Verwendung der “Anlage Unterhalt”). Der Abzug ist jedoch nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 9.744 € (für das Jahr 2021) zuzüglich der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge der unterhaltenen Person möglich. Dieser Höchstbetrag verringert sich, wenn der unterstützte Ehegatte eigene Einkünfte und Bezüge hat.
Versorgungsausgleich – Ausgleichszahlungen
Im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich müssen Sie den Namen und die steuerliche Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person angeben. Nur bei Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs muss eine von beiden Ehegatten unterschriebene “Anlage U” mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Mit diesen Informationen können Sie nun die Anlage Sonderausgaben korrekt ausfüllen und Ihre steuerlichen Vorteile optimal nutzen.