Herzlich willkommen zu unserem kleinen Geheimtipp rund um die wichtigsten Anspruchsgrundlagen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV). Hast du dich schon einmal gefragt, wie du in einer BGB-Klausur richtig argumentieren kannst, wenn es um Schadensersatz, notwendige Verwendungen oder Nutzungsersatz geht? Dann bist du hier genau richtig! In diesem Artikel fassen wir für dich die wichtigsten Informationen zusammen und geben dir wertvolle Tipps für deine EBV-Klausur. Also, schnapp dir einen Kaffee und lasst uns loslegen!
Vorliegen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV)
Ein EBV entsteht immer dann, wenn eine Vindikationslage vorliegt. Aber was heißt das eigentlich? Ganz einfach: Eine Vindikationslage besteht, wenn eine Person Eigentümer einer Sache ist und die andere Person diese Sache besitzt, aber kein Recht zum Besitz hat. Das ergibt sich aus § 986 I BGB. Dabei kann das Recht zum Besitz zum Beispiel aus einem Verpflichtungsgeschäft wie einem Kaufvertrag oder aus Miete, Leihe oder Verwahrung resultieren. Ein Zurückbehaltungsrecht wird hierbei nicht als Recht zum Besitz angesehen. Es dient lediglich als Druckmittel zur Leistungserbringung der Gegenseite. Außerdem muss der Besitzer der Sache jederzeit leistungsbereit sein. Demnach hat der Berechtigte eines Zurückbehaltungsrechts kein umfassendes Nutzungsrecht an der Sache, wie es die Verpflichtungsgeschäfte regelmäßig vorsehen.
Zulässiger Anspruchsteller und zulässiger Anspruchsgegner
Im EBV können sowohl der Eigentümer als auch der Besitzer Ansprüche stellen. Wie bereits erwähnt, darf der Besitzer jedoch kein Recht zum Besitz haben, um ein EBV festzustellen. Dabei wird zwischen dem gutgläubigen und dem bösgläubigen Besitzer ohne Besitzrecht unterschieden. Diese Unterscheidung ist wichtig, da für beide Arten von Besitzern unterschiedliche Anspruchsgrundlagen gelten.
Ansprüche des Eigentümers
Die Ansprüche des Eigentümers gliedern sich in den Anspruch auf Herausgabe der Sache, die Ansprüche auf Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe oder Verschlechterung der Sache und den Anspruch auf Ersatz der Nutzungen.
Anspruch auf Herausgabe
Der Anspruch auf Herausgabe der Sache gemäß § 985 BGB ist ein dinglicher Anspruch, der gegenüber jedermann geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch kann nicht unabhängig vom Eigentum abgetreten werden und unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Es ist wichtig zu beachten, dass der Herausgabeanspruch eng mit dem Eigentum verknüpft ist und bei verjährtem Anspruch das Eigentum nicht mehr durchsetzbar ist.
Ansprüche auf Schadensersatz
Der Eigentümer kann vom Besitzer Schadensersatz verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§ 989, 990 I BGB erfüllt sind. Dazu gehört unter anderem, dass eine Vindikationslage besteht und der Besitzer bösgläubig ist. Der Eigentümer muss einen Schaden nachweisen, den der Besitzer rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Weiterhin besteht ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 992, 823 I BGB, wenn der Besitzer die Sache durch verbotene Eigenmacht oder eine Straftat erlangt hat und dadurch das Rechtsgut des Eigentümers verletzt wurde.
Ansprüche auf Ersatz der Nutzungen
Der Eigentümer kann unter den Voraussetzungen der §§ 987 I, 990 I BGB Anspruch auf Ersatz der Nutzungen geltend machen. Hierbei muss der Besitzer bösgläubig sein und Nutzungen aus der Sache gezogen haben, nachdem er davon wusste, dass er kein Recht zum Besitz hatte. Das Recht auf Ersatz der Nutzungen besteht nur, wenn die Nutzungen nach Eintritt der Bösgläubigkeit gezogen wurden.
Ansprüche des gutgläubigen Besitzers
Ein gutgläubiger, unrechtmäßiger Besitzer kann sowohl Ersatz für notwendige als auch nützliche Verwendungen verlangen, die er an der Sache vorgenommen hat. Notwendige Verwendungen sind Maßnahmen, die dem Erhalt der Sache dienen, während nützliche Verwendungen zu einer objektiven Wertsteigerung der Sache führen. Der Anspruch auf Ersatz der Verwendungen für den gutgläubigen Besitzer ist gemäß § 994 I BGB geregelt.
Ansprüche des bösgläubigen Besitzers
Ein bösgläubiger Besitzer, der weiß, dass er kein Recht zum Besitz hat, kann nur unter erschwerten Voraussetzungen Ersatz für notwendige Verwendungen verlangen. Hierbei müssen die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) erfüllt sein, wobei auf den Fremdgeschäftsführungswillen verzichtet wird.
Und das war’s auch schon! Mit diesem Wissen bist du bestens gerüstet für deine EBV-Klausur. Vergiss nicht, dass Übung den Meister macht. Also, ran an die Fälle und viel Erfolg!
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