Artikel 8, Artikel 9, SFDR und Taxonomie-Verordnung – Eine kurze Übersicht

Artikel 8, Artikel 9, SFDR und Taxonomie-Verordnung – ein kleiner Überblick

Die Europäische Kommission hat das Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Dafür wurde der EU-Aktionsplan mit einem 10-Punkte-Plan ins Leben gerufen, um privates Kapital für nachhaltiges Wirtschaftswachstum in Europa zu mobilisieren und Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken zu bewältigen.

EU-Aktionsplan

Der EU-Aktionsplan basiert auf drei Nachhaltigkeitszielen und enthält zehn Reformvorschläge. Zwei dieser Punkte sind die Taxonomie-Verordnung und die Offenlegungs-Verordnung (SFDR).

Taxonomie-Verordnung: Herzstück des EU-Aktionsplans

Die Taxonomie-Verordnung ist ein Klassifizierungsinstrument, das Anlegern Orientierung gibt, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten und welche nicht. Sie legt auch Standards für die Berichterstattung und Kennzeichnung nachhaltiger Finanzprodukte fest. Die Verordnung umfasst sechs Umweltziele und prüft anhand von drei Hauptkriterien, ob wirtschaftliche Aktivitäten den Zielen entsprechen.

Artikel 8, Artikel 9 – oder doch nur eine 6: Notenvergabe à la SFDR

Die SFDR ist ein Kernstück des EU-Aktionsplans und definiert Standards und Labels für grüne Finanzprodukte. Fondsgesellschaften sind verpflichtet, Nachhaltigkeitsaspekte in ihren Fondsprospekten offenzulegen. Es werden strenge Mindeststandards festgelegt, um “Greenwashing” zu verhindern.

Artikel 8 und Artikel 9

Artikel 8-Fonds werden auch als hellgrüne Fonds bezeichnet und haben weniger strenge Auflagen als Artikel 9-Fonds. Sie bewerben ökologische oder soziale Merkmale, haben jedoch keine wirkungsbezogene Nachhaltigkeitsstrategie. Artikel 9-Fonds dürfen nur in nachhaltige Anlagen investieren und müssen der EU-Taxonomie entsprechen.

Artikel 8-Fonds verzeichneten zuletzt Abflüsse

Im Vergleich zu Artikel 9-Fonds haben Artikel 8-Fonds Abflüsse verzeichnet. Ende September 2022 gab es in Europa 9.539 Artikel 8- und 9-Fonds, wobei 33,6% aller Fonds in der EU ökologische oder soziale Eigenschaften förderten.

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Umklassifizierungen von Artikel 9- und Artikel 8-Fonds

Im dritten Quartal 2022 wurden einige Fonds von Artikel 6 zu Artikel 8 heraufgestuft und einige von Artikel 8 zu Artikel 9 hochklassifiziert. Es gab auch Herabstufungen von Artikel 9 auf Artikel 8.

Die EU setzt sich aktiv für nachhaltige Finanzprodukte ein, um die Ziele des EU-Aktionsplans zu erreichen. Die Taxonomie-Verordnung und die SFDR spielen hierbei eine wichtige Rolle und beeinflussen das Investmentverhalten der Anleger. Es bleibt spannend zu beobachten, wie sich der Markt weiterentwickeln wird.

Artikel 8, Artikel 9, SFDR und Taxonomie-Verordnung