Nach derzeitigem Recht werden „Ehen geschieden“ und „Lebenspartnerschaften aufgehoben“. Doch sonst bestehen kaum noch Unterschiede. Ein Überblick.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz wurde 2001 eingeführt und gibt seitdem homosexuellen Paaren die Möglichkeit, sich „verpartnern“ zu lassen. Trotz mehrfacher Angleichungen an das Recht der Ehe bestehen immer noch einige Unterschiede im Vergleich zum heterosexuellen Bund fürs Leben. Das Recht der „Scheidung“ – hier „Aufhebung“ genannt – ist inzwischen jedoch weitestgehend identisch.
Doch was bedeutet das für den Einzelnen? Wer sich noch nicht hat „scheiden“ lassen, weiß oft nicht, was auf einen zukommt. Diese Ungewissheit kann neben der Trennung zusätzlich belastend sein. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie im Aufhebungsverfahren erwartet und welche Schritte Sie gehen müssen, bevor der neue Lebensabschnitt beginnt.
Die Lebenspartnerschaft im Vergleich zur Ehe
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) trat in Deutschland im Jahr 2001 in Kraft. Seitdem können hierzulande auch gleichgeschlechtliche Paare einen rechtlichen Bund fürs Leben schließen. Viele haben diese Möglichkeit der „Verpartnerung“ genutzt: Im Jahr 2013 lag die Zahl der eingetragenen Lebenspartnerschaften in Deutschland laut einer Statistik bei 35.000, Tendenz steigend.
Diese Lebensgemeinschaft wird umgangssprachlich auch „Homoehe“ genannt. Dies ist jedoch ein irreführender Begriff, da die Lebenspartnerschaft nach bisherigem Verständnis des Grundgesetzes (GG) nicht unter den Begriff „Ehe“ in Artikel 6 GG fällt. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber jederzeit das Recht hat, dieses Institut wieder abzuschaffen, was bei der heterosexuellen Ehe nicht möglich ist. Anders als in den bislang 21 Ländern, die homosexuellen Paaren eine normale Eheschließung erlauben (z.B. USA, Kanada, Niederlande, Belgien, Irland, Großbritannien, Frankreich, Spanien, Portugal), sind mit der Lebenspartnerschaft auch nicht die gleichen Rechte verbunden wie mit der Ehe.
Neben vielen Gemeinsamkeiten bestehen mehr oder weniger offensichtliche Unterschiede. Die deutlichste Differenz ist der Namen der rechtswirksamen Verbindung und ihrer Trennung: Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird anders als eine Ehe nicht geschieden, sondern vom Familiengericht durch Beschluss aufgehoben.
Auch inhaltlich gibt es noch einige Unterschiede, insbesondere im Adoptionsrecht. Männer und Frauen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben anders als Eheleute nicht das Recht, gemeinsam ein Kind zu adoptieren. Möglich ist entweder die Stiefkindadoption, bei der einer der beiden ein leibliches Kind bekommt oder bereits ein leibliches Kind hat, welches der andere adoptiert. Auch ist es seit wenigen Jahren möglich, dass einer der Partner ein Kind zunächst allein adoptiert und der andere Partner es dann nachträglich adoptiert (sog. Sukzessivadoption).
Doch in den letzten Jahren wurde das Lebenspartnerschaftsgesetz mehrfach geändert und dem Eherecht seit 2005 immer mehr angeglichen. Inzwischen gleichen auch das Verfahren der Aufhebung sowie das Recht zu Güterstand und Unterhalt dem der Ehescheidung. Das gilt grundsätzlich auch für Partnerschaften, die vor 2005 gegründet wurden – es sei denn, diese haben bis zum Ende des Jahres 2005 eine Erklärung abgegeben, dass für sie gewisse Regeln des alten Rechts weitergelten sollen.
Wann darf die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden?
Die Voraussetzungen der Aufhebung gleichen inhaltlich denen der Scheidung. Während sie für die Ehe in mehreren aufeinander folgenden Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt sind, finden sie sich für die Lebenspartnerschaft vollständig in § 15 Abs. 1 LPartG.
Zur Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist zunächst ein Antrag beim örtlich zuständigen Familiengericht erforderlich. Diesen können entweder beide Partner/innen oder aber nur einer der beiden durch seinen/ihren Anwalt bei Gericht einreichen. Eine anwaltliche Vertretung zumindest eines Lebenspartners/einer Lebenspartnerin ist in jedem Fall erforderlich.
Wie bei der Ehe ist es grundsätzlich Voraussetzung, dass die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben (Trennungsjahr). Sinn und Zweck dieses Jahres ist es, das sich das Paar nicht voreilig „scheiden“ lässt. Getrennt ist man entweder, weil beide nicht mehr in der gleichen Wohnung oder innerhalb der Wohnung in getrennten Zimmern leben (objektive Voraussetzung). Zudem muss für beide Lebenspartner klar zum Ausdruck gekommen sein, dass die Lebenspartnerschaft nicht fortgesetzt werden soll (subjektive Voraussetzung). Um den Ablauf dieser Zeit zu beweisen, reicht es allerdings, wenn beide übereinstimmend das gleiche Trennungsdatum angeben. Ist das Jahr dann vorüber, wird vermutet, dass die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht und gescheitert ist.
In diesem Fall ist weiterhin Voraussetzung, dass beide mit der Aufhebung einverstanden sind (Trennungswille). Beantragt nur einer der Partner die Aufhebung, so muss im Regelfall der oder die andere zustimmen.
Ist der Partner jedoch nicht einverstanden, so wird weiter geprüft, ob die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann. Leben beide bereits seit mindestens drei Jahren getrennt, so gilt die Partnerschaft auch ohne Zustimmung des anderen Teils als gescheitert und kann aufgehoben werden. Sind noch keine drei Jahre seit der räumlichen Trennung vergangen, so muss der „scheidungswillige“ Teil zusätzlich zum Trennungsjahr beweisen, dass die Lebenspartnerschaft nicht mehr herzustellen ist.
Eine Aufhebung der Partnerschaft ohne Trennungsfrist (im Eherecht wird dies “Blitzscheidung“ genannt) oder ohne Zustimmung des anderen Teils ist dagegen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich. Hier muss bewiesen werden, dass die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeutet. Ein solcher Härtefall wird insbesondere bei Bedrohung oder häuslicher Gewalt angenommen.
Wie und wo beantragt man die Aufhebung?
Wie bei der Scheidung einer Ehe wird die eingetragene Lebenspartnerschaft durch das örtlich zuständige Familiengericht aufgehoben. Haben die Partner gemeinsame Kinder, so ist immer deren Wohnort entscheidend, da sie keinem unnötigen Stress durch längere Anfahrten ausgesetzt werden sollen.
Haben die Partner keine gemeinsamen Kinder, so ist das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnort zuständig. Sind inzwischen beide umgezogen, ist der Antrag beim Gericht am Wohnort desjenigen zu stellen, der den Antrag nicht eingereicht hat.
Während des gesamten Scheidungsverfahrens ist es Pflicht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Nur dieser darf auch den Antrag bei Gericht einreichen. Der Anwalt hilft auch bei der Zusammenstellung aller wichtigen Unterlagen.
Die Kosten des Aufhebungsverfahrens
Das Gericht wird allerdings erst aktiv, wenn der Antragsteller die erforderlichen Gerichtskosten bezahlt hat.
Die Kosten der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sind identisch mit den Kosten der Ehescheidung, die man nach den gesetzlichen Vorschriften gut berechnen kann. Sie setzen sich aus Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zusammen. Ihre Höhe richtet sich nach der Höhe des sogenannten Streitwerts. Dieser ergibt sich aus den Vermögensverhältnissen, also insbesondere den Einkommen der beiden Lebenspartner, und wird vom Gericht festgesetzt.
Allerdings bleibt der Antragsteller nicht auf den Kosten sitzen. Mit dem am Ende des Verfahrens stehenden Gerichtsbeschluss über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft werden sie in der Regel hälftig aufgeteilt.
Mögliche Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit der Aufhebung
Über diese Punkte wird während des Aufhebungsverfahrens nur verhandelt und anschließend entschieden, wenn die Beteiligten dies wünschen. Haben sie sich in einem Lebenspartnerschaftsvertrag oder im Wege einer außergerichtlichen Vereinbarung bereits abgestimmt, läuft das Verfahren zügiger ab.
a) Sorge- und Umgangsrecht sowie Unterhalt bei gemeinsamen Kindern
Derjenige Partner, bei dem die gemeinsamen Kinder nicht wohnen, hat eine Unterhaltspflicht seinen leiblichen Sprösslingen oder Adoptivkindern gegenüber (Kindesunterhalt). Außerdem kann einem der beiden Elternteile oder auch beiden gemeinsam das Sorgerecht zugesprochen werden. Grundsätzlich soll es aber immer beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben, da vermutet wird, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Daneben gibt es noch das Umgangsrecht mit dem getrennt lebenden Partner, der mit dem Kind verwandt oder ein Adoptivelternteil ist.
Bei all diesen Rechten und Pflichten wird allerdings die Tatsache relevant, dass es für homosexuelle Elternpaare oft nicht so leicht ist, in rechtlicher Hinsicht „Eltern“ eines Kindes zu werden. Da eine gemeinsame Adoption oder eine automatische Elternschaft nach der Geburt eines Kindes noch nicht möglich ist, kann es vorkommen, dass nur ein Partner rechtlich Mutter oder Vater des Kindes ist. Nicht alle Lebenspartner gehen den umständlichen, teuren und zeitaufwändigen Weg der Sukzessiv- oder Stiefkind-Adoption und führen ihr gemeinsames Familienleben über einen langen Zeitraum ohne rechtliche Bindung.
Mag sich ein Partner dann auch wie ein Elternteil um das Kind gekümmert haben – im Falle einer Trennung hat er grundsätzlich keine Rechte bzw. Unterhaltspflichten dem Kind gegenüber. Ein Umgangsrecht besteht gem. § 1685 Abs. 2 BGB nur als sog. „Umgangsrecht Dritter“. Etwas anderes können die Partner natürlich individuell zum Wohl des Kindes vereinbaren.
b) Unterhalt
Sowohl Ansprüche auf Trennungsunterhalt zwischen Trennung und Aufhebung als auch nachpartnerschaftlichen Unterhalt (§ 16 LPartG) kommen bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft in Betracht. Die Voraussetzungen und Verpflichtungen sind identisch mit denen nach einer Ehescheidung. Bei Heterosexuellen heißt es statt „nachpartnerschaftlich“ nur eben „nachehelicher Unterhalt“. Seit 2008 gilt auch hier das Prinzip, dass grundsätzlich jeder für seinen eigenen Unterhalt sorgen muss. Ausnahmen bestehen, wenn sich einer der Ex-Partner um die Erziehung der Kinder kümmert, krank oder arbeitslos ist.
b) Zugewinnausgleich
Für die eingetragene Lebenspartnerschaft gilt wie bei der Ehe grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ausnahmen können durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag mit Vereinbarung einer Gütertrennung (kein Ausgleich am Ende der Partnerschaft) oder der Gütergemeinschaft (Gemeinschaftseigentum schon während der Partnerschaft) vereinbart werden. Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder Partner auch während der Lebenspartnerschaft sein Vermögen.
Im Falle der Beendigung der Partnerschaft wird allerdings der Vermögenszuwachs während der Partnerschaft auf Antrag ausgeglichen (Zugewinnausgleich). Am Ende soll der Zugewinn beider Partner möglichst gleich hoch sein.
Für jeden Partner wird eine Aufstellung der Vermögenslage vor und am Ende der Partnerschaft vorgenommen. Das damalige Vermögen wird vom jetzigen Vermögen abgezogen. Ebenfalls abgezogen werden Erbschaften, Schenkungen oder explizit zur persönlichen Verwendung getätigte Zuwendungen an einen Teil (Sondervermögen). Anschließend muss jeder die Hälfte seines Zugewinns dem anderen abgeben. Im Ergebnis werden die Ansprüche insoweit aufgerechnet, als nur der vermögendere Teil zahlungspflichtig ist.
c) Versorgungsausgleich der Rentenansprüche
Auch der Versorgungsausgleich ist inzwischen der Ehe angeglichen. Dieses Recht dient dazu, dem nicht oder weniger arbeitenden Partner die während der Partnerschaft erworbenen Rentenansprüche des Ehepartners anteilig anzurechnen. Das Familiengericht teilt die Versorgungsansprüche gleichmäßig auf beide Partner auf. Derjenige, der also in der Zeit geringere Ansprüche erworben hat, bekommt bei Lebenspartnerschaften die seit 2005 geschlossen wurden einen originären Anspruch gegenüber den verschiedenen Trägern der Altersvorsorge, insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung. Natürlich kann man dieses Recht in einem Lebenspartnerschaftsvertrag auch ausschließen.
Inzwischen werden von diesem Recht auch alle Versorgungswerke der freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater) und die Beamtenversorgung erfasst. Auch die sog. Hinterbliebenenrente bei Tod eines Partners ist inzwischen dem Recht der Ehegatten gleichgestellt.
Für Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, findet grundsätzlich kein Versorgungsausgleich statt. Eine Ausnahme besteht nur für die Partnerschaften, die eine Erklärung gegenüber dem Amtsgericht abgegeben, dass der Ausgleich bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft durchgeführt werden soll.
d) Gemeinsame Wohnung und Hausrat
Auf Antrag kann das Familiengericht bei Streitigkeiten bezüglich der Wohnung und Hausrates die Wohnung wie bei der Ehescheidung einem der beiden Lebenspartner zuweisen sowie den Hausrat aufteilen. Häufig werden hier allerdings Vereinbarungen zwischen den Partnern getroffen, durch die subjektive Wünsche der beiden besser berücksichtigt werden können.
Termin zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Sind alle Fragen geklärt, wird ein gerichtlicher Aufhebungstermin angesetzt, zu dem beide Beteiligten persönlich erscheinen müssen, um vom Richter noch einmal angehört zu werden. Dieser Termin dauert – im Gegensatz zum ganzen Verfahren davor – aber meist nur einige Minuten und endet mit dem Aufhebungsbeschluss. Danach sind beide wieder getrennte Leute.
Praxistipp
Vor Gericht braucht man in jedem Fall einen Anwalt. Besser ist es jedoch, sich bereits zuvor anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Man kann sich über alle Rechte und Pflichten informieren, außergerichtliche Verhandlungen durchführen und dadurch ggf. das Verfahren beschleunigen.
Es ist auch möglich, dass sich beide Partner nur einen Anwalt „teilen“. Dieses Vorgehen ist jedoch nur empfehlenswert, wenn sich beide bis in die Details weitestgehend einig sind. Denn der Rechtsberater kann grundsätzlich nur die Interessen seines eigenen Mandanten vertreten. Der andere Lebenspartner vertritt sich im Grunde genommen dann selbst.