Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung, auch als Aufsichtsratsvergütungen bekannt, sind für körperschaftsteuerliche Zwecke zur Hälfte nicht abziehbar. Es spielt keine Rolle, wie die Personen oder das Überwachungsorgan bezeichnet werden, sondern allein die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben. Die Vergütungen fallen nur dann unter das Abzugsverbot, wenn es sich nicht um die Erstattung von gesondert nachgewiesenen Aufwendungen handelt.
Überblick
Die Vergütungen, die eine Körperschaft an beauftragte Personen zur Überwachung der Geschäftsführung bezahlt, sind zur Hälfte nicht abziehbar. Dabei ist es unerheblich, wie die Personen oder das zuständige Überwachungsorgan genannt werden. Entscheidend ist allein die Art der ausgeführten Aufgaben. Die Vergütungen sind nur dann vom Abzugsverbot betroffen, wenn es sich nicht um die Erstattung von gesondert nachgewiesenen Aufwendungen handelt.
Begriff der Aufsichtsratsvergütung
Allgemeines
Aufsichtsratsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Diese kann in der Satzung festgelegt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden und sollte im angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.
Kreis der betroffenen Personen und Gremien
Die einschlägigen Gesetze nennen beispielhaft Mitglieder des Aufsichtsrats und des Verwaltungsrats in § 10 Nr. 4 KStG. Darüber hinaus fallen nach dem Gesetzeswortlaut auch andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen darunter. Die Vorschrift betrifft somit alle Personen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder auf freiwilliger Basis mit der Überwachung einer Körperschaft betraut sind. Hierzu zählen auch Beiräte, die neben einem Aufsichtsrat bestellt werden können. Personen, die ehemalige Aufsichtsratsmitglieder sind, sind nicht erfasst. Entscheidend für die Anwendung der Vorschrift ist, ob das jeweilige Organ eine Überwachungsfunktion oder eine erweiterte Geschäftsführung wahrnimmt.
Überwachungsfunktion
Alle Vergütungen, die für die Überwachung der Geschäftsführung gezahlt werden, fallen unter das Abzugsverbot gemäß § 10 Nr. 4 KStG. Der Begriff der Überwachung ist weit auszulegen. Jegliche Tätigkeit, die innerhalb des möglichen Rahmens der Überwachungstätigkeit liegt, unterliegt dem halben Abzugsverbot. Die Tätigkeit muss nicht ausschließlich auf die Überwachung der Geschäftsleitung ausgerichtet sein, aber die beauftragte Person muss gesellschaftsrechtlich verantwortlich sein und gegebenenfalls schadensersatzpflichtig sein.
Steuerliche Behandlung der Aufsichtsratsvergütungen
Behandlung bei der Körperschaft
Gemäß § 10 Nr. 4 KStG ist die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen nicht abziehbar. Dies gilt sowohl für Vergütungen an inländische als auch an ausländische Aufsichtsratsmitglieder. Allerdings handelt es sich bei den Vergütungen an sich um Betriebsausgaben. Daher müssen die aufwandswirksam verbuchten Vergütungen außerhalb der Bilanz hinzugerechnet werden.
Behandlung beim Aufsichtsratsmitglied
Vergütungen für die Tätigkeit als Aufsichtsrat gelten als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Besonderheiten bei ausländischen Aufsichtsratsmitgliedern
Aufsichtsratsvergütungen, die von inländischen Körperschaften an ausländische Aufsichtsratsmitglieder gezahlt werden, unterliegen einem besonderen Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG. Die Aufsichtsratsteuer, die von der Körperschaft einzubehalten ist, beträgt grundsätzlich 30 % der gesamten Einnahmen. Bei Aufsichtsratsmitgliedern aus EU/EWR-Staaten können Betriebsausgaben oder Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden. Der Steuerabzug erfolgt durch die Körperschaft als Vergütungsschuldner zum Zeitpunkt des Zuflusses der Vergütungen.
Zusammentreffen von Abzugsverbot und vGA
Wenn überhöhte Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gezahlt werden, die gleichzeitig Gesellschafter sind, hat das Konzept der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) Vorrang vor dem Abzugsverbot gemäß § 10 Nr. 4 KStG.