Aufwandsspenden: Vorsicht, Fallstricke lauern!

Aufwandsspenden: Vorsicht, Fallstricke lauern!

Wir alle kennen den Satz: “Stellen Sie mir doch einfach eine Spendenquittung dafür aus!” In Vereinen ist es üblich, dass jemand anstatt Zahlung für eine Leistung um eine Zuwendungsbestätigung bittet. Aufwandsspenden sind grundsätzlich zulässig, aber sowohl Spender als auch Verein müssen sich der Tücken bewusst sein.

Was sind Aufwandsspenden?

Aufwandsspenden sind keine eigenständige Form von Spenden, sondern eine Art der Rückspende von Beträgen, die der Verein dem Spender schuldet. Der Spender verzichtet auf die Auszahlung des Betrags.

Unterschied zur unzulässigen Leistungsspende

Es ist wichtig, den Unterschied zur unzulässigen Leistungsspende zu kennen. Leistungsspenden können nicht wie Sachspenden behandelt werden, da dem Spender kein finanzieller Aufwand entsteht. Typische Leistungsspenden sind unentgeltliche Nutzungen oder Leistungen zugunsten des Vereins. Es gibt jedoch Ausnahmen, unter denen diese Zuwendungen wie Geldspenden behandelt werden können.

Voraussetzungen für den Spendenabzug

Da es schwierig ist, bei Aufwandsspenden nachzuweisen, ob und in welchem Umfang eine Leistung erbracht wurde, prüft das Finanzamt genau. Bevor Ihr Verein eine Zuwendungsbestätigung ausstellen darf, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Beachtung der zeitlichen Abfolge

Der Vergütungs- oder Ersatzanspruch muss bestehen, bevor die Aufwandsspende geleistet wird. Ein nachträglicher Beschluss oder eine Vereinbarung reichen nicht aus. Der Spender muss zeitnah auf die Erstattung verzichten, nachdem er die entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt hat.

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2. Vorhandensein eines Vergütungsanspruchs

Es muss entweder ein satzungsmäßiger, vertraglicher Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch bestehen oder ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden sein.

3. Zahlungsfähigkeit des Vereins

Der Verein muss zahlungsfähig sein und in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten. Übersteigen die vereinbarten Vergütungen das Budget des Vereins, bezweifelt das Finanzamt den Erstattungsanspruch.

4. Kein Vorab-Verzicht

Der Erstattungsanspruch darf nicht unter der Bedingung eingeräumt sein, dass der Spender auf eine Vergütung verzichtet. Der Spender muss frei entscheiden können, ob er auf der Auszahlung besteht oder darauf verzichtet.

5. Angemessenheit des Ersatzanspruchs

Um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, müssen die Ersatzansprüche angemessen sein und sich an ortsüblichen oder tariflichen Sätzen orientieren.

Aufwandsspenden von Mitgliedern

Auch die Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer können Gegenstand einer Aufwandsspende sein. Hier ist es wichtig, die oben genannten Nachweise zu beachten.

Die Zuwendungsbestätigung

Aufwandsspenden sind steuerlich nur abzugsfähig, wenn die Zuwendungsbestätigung ordnungsgemäß ist. Dabei müssen alle Berechnungsgrundlagen für den behaupteten Aufwand klar ersichtlich sein.

Lohnt sich eine Aufwandsspende?

Bei Aufwandsspenden wird oft übersehen, dass der Spendenabzug einen Vermögensabfluss beim Spender voraussetzt. Ein Handwerker, der auf die Zahlung einer Rechnung verzichtet, muss diese dennoch als Betriebseinnahme verbuchen. Die Spende neutralisiert lediglich die Einnahme und wirkt sich nicht steuermindernd aus.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen Aufwandsspenden steuermindernd wirken können. Dies ist der Fall, wenn der Aufwand aus dem Privatvermögen stammt oder es sich um den Verzicht auf eine steuerfreie Vergütung handelt.

Spendenhaftung und Mittelverwendung

Der Verein haftet für eine unrichtige Spendenbestätigung. Daher sollten Sie darauf achten, dass die Zuwendungsbestätigung korrekt ist. Zudem dürfen Sie nur dann eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, wenn der Ersatzanspruch zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins erforderlich war.

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Die Aufwandsspende muss auch in der Buchhaltung erfasst werden, obwohl kein Sach- oder Geldmittel fließt. Der Erstattungsanspruch wird zunächst als Aufwand verbucht, bevor er durch die Verzichtserklärung erlischt und ausgebucht werden kann.

Fazit: Aufwandsspenden sind grundsätzlich zulässig, jedoch müssen sowohl Spender als auch Verein die Voraussetzungen und steuerlichen Konsequenzen genau beachten.