Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche im Arbeitsrecht: Ein Fallbeispiel

Arbeitsrecht: Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche anhand eines Falles

Es gibt Zeiten im Leben, in denen einfach alles schiefzugehen scheint. Genau so erging es auch T, die nach einer langen und frustrierenden Jobsuche endlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Der Haken war jedoch, dass der Firmensitz des potenziellen Arbeitgebers 400 km von ihrem Wohnort entfernt war. Die Kosten für die Anreise beliefen sich auf 250 €. Doch T ließ sich nicht entmutigen und nahm den Aufwand auf sich – und es zahlte sich aus, denn sie wurde eingestellt.

Doch dann passierte das erste Unglück. Im Büro fing plötzlich ein Papierkorb Feuer. Ohne zu zögern schnappte sich T ihre teure Handtasche und warf sie auf den brennenden Papierkorb, um das Feuer zu ersticken. Das Feuer war gelöscht, aber ihre wertvolle Handtasche war hinüber. Als T ihren Chef um Erstattung des Schadens bat, lehnte dieser ab.

Nun war T wütend und wollte nicht mehr bei diesem Arbeitgeber arbeiten. Sie begann erneut, nach einem anderen Job zu suchen, und wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Mann, der das Gespräch mit ihr führte, war begeistert von ihr und sicherte ihr mit einem Handschlag einen Job zu. Leider hatte er nicht die Befugnis, Arbeitsverträge abzuschließen, was T nicht wusste. Sie kündigte daraufhin ihren Job bei Arbeitgeber A.

Zwei Tage später erhielt T ihre Bewerbungsunterlagen von Arbeitgeber B zurück, zusammen mit der Nachricht, dass sie sich für einen anderen Bewerber entschieden haben. Arbeitgeber A wollte T nicht länger beschäftigen. Doch wie ist die rechtliche Situation in diesem Fall?

Ansprüche gegen Arbeitgeber A

Durch ihre Arbeit bei Arbeitgeber A sind T verschiedene Kosten entstanden. Zunächst die Kosten für das Vorstellungsgespräch, die sie aufwenden musste. Zudem war ihre teure Handtasche kaputt, da sie diese zur Bekämpfung des Feuers benutzte.

Bewerbungskosten

Die Frage ist, welche Anspruchsgrundlage hier für die Erstattung der Bewerbungskosten relevant ist.

  • Schadensersatzansprüche kommen nicht infrage, da es keine Hinweise auf schuldhafte Pflichtverletzungen gibt.
  • Es besteht jedoch die Möglichkeit des Aufwendungsersatzes gemäß den §§ 670, 662 BGB. Der Bewerbungsprozess kann als Auftrag des Arbeitgebers an den Bewerber betrachtet werden.

Die durch das Vorstellungsgespräch entstandenen Kosten (Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung) müssen daher vom Arbeitgeber erstattet werden, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen waren.

Beschädigte Handtasche

Auch hier stellt sich die Frage nach der passenden Anspruchsgrundlage.

  • Schadensersatzansprüche nach den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 823 BGB können ausgeschlossen werden, da keine Pflicht- oder Rechtsgutsverletzung seitens des Arbeitgebers vorliegt.
  • Ein Anspruch könnte sich aus der doppelten analogen Anwendung des § 670 BGB auf den Arbeitsvertrag ergeben. Allerdings regelt dieser Paragraph nur den Ersatz von Aufwendungen.

Im Arbeitsrecht gilt jedoch, dass der Arbeitnehmer das Risiko trägt, wenn während seiner Tätigkeit Zufallsschäden auftreten. Unter normalen Umständen kann man nicht davon ausgehen, dass ein Papierkorb im Büro Feuer fängt und dass der Arbeitnehmer seine teure Tasche darauf wirft, um das Feuer zu löschen.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 670 BGB analog sind eng und orientieren sich an dem Rechtsgedanken des § 110 HGB:

  • Der Schaden muss ein Vermögensopfer darstellen.
  • Der Schaden muss im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden sein.
  • Der Schaden darf nicht voraussehbar gewesen sein.

Da T keine Risikozulage erhalten hat, die den Schaden im Voraus abgedeckt hätte, kann sie den Schaden ihrer Handtasche in voller Höhe geltend machen.

Ansprüche gegen den zweiten Arbeitgeber

Verträge entstehen nicht erst mit der Unterschrift. Auch vorvertragliche Pflichten müssen eingehalten werden, und aus diesen könnte sich ein Anspruch für T gegenüber dem zweiten Arbeitgeber ergeben. Dafür sind neben einem Schuldverhältnis auch Pflichtverletzungen erforderlich.

Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis gemäß § 280 Abs. 1, S.1 BGB liegt hier vor. Die Vertragsverhandlungen zwischen T und dem Mitarbeiter, der das Vorstellungsgespräch für Arbeitgeber B geführt hat, erfüllen diese Voraussetzung gemäß § 311 Abs. 2, Nr. 1 BGB.

Pflichtverletzungen

Nun muss das Unternehmen durch seinen Mitarbeiter eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist die Rücksichtnahme auf die Interessen der Vertragspartner ausdrücklich erwähnt. Dementsprechend hätte der Mitarbeiter, der das Gespräch mit T geführt hat, sie darüber informieren müssen, dass er nur zur Verhandlung, nicht jedoch zum Vertragsabschluss befugt ist.

Durch diesen Hinweis hätte T das Risiko besser einschätzen können und wäre hinsichtlich des Vertragsabschlusses nicht so sicher gewesen. Es liegt also eine Pflichtverletzung vor.

Zurechnung

Das Fehlverhalten des Mitarbeiters muss dem Unternehmen zurechenbar sein. Gemäß § 278 S.1 BGB muss das Unternehmen das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden behandeln.

Der Mitarbeiter, der das Gespräch mit T geführt hat, ist zweifelsohne ein Angestellter des Unternehmens und ausdrücklich für die Durchführung von Bewerbungsgesprächen zuständig. Er gilt daher als Erfüllungsgehilfe, und ein durch ihn verursachter Schaden wird dem Unternehmen bzw. dem Geschäftsführer zugerechnet.

Schadensersatz

Grundsätzlich hat T also einen Anspruch auf Schadensersatz, jedoch stellt sich die Frage nach der Höhe. Es muss das negative Interesse erstattet werden, auch als Vertrauensschaden bekannt. Das bedeutet, dass T so gestellt werden muss, als ob das Gespräch und der dadurch entstandene Schaden nie stattgefunden hätten.

Für T bedeutet das, dass sie ihren Job bei Arbeitgeber A nicht gekündigt hätte. Die Kosten, die ihr nun aufgrund der Arbeitslosigkeit entstehen, müssen von Arbeitgeber B gemäß § 249 Abs. 1, 251 BGB getragen werden. Eine Kürzung käme nur in Betracht, wenn T ein Mitverschulden vorzuwerfen wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist. Da sie sich auf die Zusage des Mitarbeiters von Arbeitgeber B verlassen hat, hat sie kein gegen ihn gerichtetes Interesse verletzt.

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Arbeitsrecht: Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche anhand eines Falles

Es gibt Zeiten im Leben, in denen einfach alles schiefzugehen scheint. Genau so erging es auch T, die nach einer langen und frustrierenden Jobsuche endlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Der Haken war jedoch, dass der Firmensitz des potenziellen Arbeitgebers 400 km von ihrem Wohnort entfernt war. Die Kosten für die Anreise beliefen sich auf 250 €. Doch T ließ sich nicht entmutigen und nahm den Aufwand auf sich – und es zahlte sich aus, denn sie wurde eingestellt.

Doch dann passierte das erste Unglück. Im Büro fing plötzlich ein Papierkorb Feuer. Ohne zu zögern schnappte sich T ihre teure Handtasche und warf sie auf den brennenden Papierkorb, um das Feuer zu ersticken. Das Feuer war gelöscht, aber ihre wertvolle Handtasche war hinüber. Als T ihren Chef um Erstattung des Schadens bat, lehnte dieser ab.

Nun war T wütend und wollte nicht mehr bei diesem Arbeitgeber arbeiten. Sie begann erneut, nach einem anderen Job zu suchen, und wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Mann, der das Gespräch mit ihr führte, war begeistert von ihr und sicherte ihr mit einem Handschlag einen Job zu. Leider hatte er nicht die Befugnis, Arbeitsverträge abzuschließen, was T nicht wusste. Sie kündigte daraufhin ihren Job bei Arbeitgeber A.

Zwei Tage später erhielt T ihre Bewerbungsunterlagen von Arbeitgeber B zurück, zusammen mit der Nachricht, dass sie sich für einen anderen Bewerber entschieden haben. Arbeitgeber A wollte T nicht länger beschäftigen. Doch wie ist die rechtliche Situation in diesem Fall?

Ansprüche gegen Arbeitgeber A

Durch ihre Arbeit bei Arbeitgeber A sind T verschiedene Kosten entstanden. Zunächst die Kosten für das Vorstellungsgespräch, die sie aufwenden musste. Zudem war ihre teure Handtasche kaputt, da sie diese zur Bekämpfung des Feuers benutzte.

Bewerbungskosten

Die Frage ist, welche Anspruchsgrundlage hier für die Erstattung der Bewerbungskosten relevant ist.

  • Schadensersatzansprüche kommen nicht infrage, da es keine Hinweise auf schuldhafte Pflichtverletzungen gibt.
  • Es besteht jedoch die Möglichkeit des Aufwendungsersatzes gemäß den §§ 670, 662 BGB. Der Bewerbungsprozess kann als Auftrag des Arbeitgebers an den Bewerber betrachtet werden.

Die durch das Vorstellungsgespräch entstandenen Kosten (Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung) müssen daher vom Arbeitgeber erstattet werden, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen waren.

Beschädigte Handtasche

Auch hier stellt sich die Frage nach der passenden Anspruchsgrundlage.

  • Schadensersatzansprüche nach den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 823 BGB können ausgeschlossen werden, da keine Pflicht- oder Rechtsgutsverletzung seitens des Arbeitgebers vorliegt.
  • Ein Anspruch könnte sich aus der doppelten analogen Anwendung des § 670 BGB auf den Arbeitsvertrag ergeben. Allerdings regelt dieser Paragraph nur den Ersatz von Aufwendungen.

Im Arbeitsrecht gilt jedoch, dass der Arbeitnehmer das Risiko trägt, wenn während seiner Tätigkeit Zufallsschäden auftreten. Unter normalen Umständen kann man nicht davon ausgehen, dass ein Papierkorb im Büro Feuer fängt und dass der Arbeitnehmer seine teure Tasche darauf wirft, um das Feuer zu löschen.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 670 BGB analog sind eng und orientieren sich an dem Rechtsgedanken des § 110 HGB:

  • Der Schaden muss ein Vermögensopfer darstellen.
  • Der Schaden muss im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden sein.
  • Der Schaden darf nicht voraussehbar gewesen sein.

Da T keine Risikozulage erhalten hat, die den Schaden im Voraus abgedeckt hätte, kann sie den Schaden ihrer Handtasche in voller Höhe geltend machen.

Ansprüche gegen den zweiten Arbeitgeber

Verträge entstehen nicht erst mit der Unterschrift. Auch vorvertragliche Pflichten müssen eingehalten werden, und aus diesen könnte sich ein Anspruch für T gegenüber dem zweiten Arbeitgeber ergeben. Dafür sind neben einem Schuldverhältnis auch Pflichtverletzungen erforderlich.

Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis gemäß § 280 Abs. 1, S.1 BGB liegt hier vor. Die Vertragsverhandlungen zwischen T und dem Mitarbeiter, der das Vorstellungsgespräch für Arbeitgeber B geführt hat, erfüllen diese Voraussetzung gemäß § 311 Abs. 2, Nr. 1 BGB.

Pflichtverletzungen

Nun muss das Unternehmen durch seinen Mitarbeiter eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist die Rücksichtnahme auf die Interessen der Vertragspartner ausdrücklich erwähnt. Dementsprechend hätte der Mitarbeiter, der das Gespräch mit T geführt hat, sie darüber informieren müssen, dass er nur zur Verhandlung, nicht jedoch zum Vertragsabschluss befugt ist.

Durch diesen Hinweis hätte T das Risiko besser einschätzen können und wäre hinsichtlich des Vertragsabschlusses nicht so sicher gewesen. Es liegt also eine Pflichtverletzung vor.

Zurechnung

Das Fehlverhalten des Mitarbeiters muss dem Unternehmen zurechenbar sein. Gemäß § 278 S.1 BGB muss das Unternehmen das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden behandeln.

Der Mitarbeiter, der das Gespräch mit T geführt hat, ist zweifelsohne ein Angestellter des Unternehmens und ausdrücklich für die Durchführung von Bewerbungsgesprächen zuständig. Er gilt daher als Erfüllungsgehilfe, und ein durch ihn verursachter Schaden wird dem Unternehmen bzw. dem Geschäftsführer zugerechnet.

Schadensersatz

Grundsätzlich hat T also einen Anspruch auf Schadensersatz, jedoch stellt sich die Frage nach der Höhe. Es muss das negative Interesse erstattet werden, auch als Vertrauensschaden bekannt. Das bedeutet, dass T so gestellt werden muss, als ob das Gespräch und der dadurch entstandene Schaden nie stattgefunden hätten.

Für T bedeutet das, dass sie ihren Job bei Arbeitgeber A nicht gekündigt hätte. Die Kosten, die ihr nun aufgrund der Arbeitslosigkeit entstehen, müssen von Arbeitgeber B gemäß § 249 Abs. 1, 251 BGB getragen werden. Eine Kürzung käme nur in Betracht, wenn T ein Mitverschulden vorzuwerfen wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist. Da sie sich auf die Zusage des Mitarbeiters von Arbeitgeber B verlassen hat, hat sie kein gegen ihn gerichtetes Interesse verletzt.

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Arbeitsrecht: Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche anhand eines Falles

Es gibt Zeiten im Leben, in denen einfach alles schiefzugehen scheint. Genau so erging es auch T, die nach einer langen und frustrierenden Jobsuche endlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Der Haken war jedoch, dass der Firmensitz des potenziellen Arbeitgebers 400 km von ihrem Wohnort entfernt war. Die Kosten für die Anreise beliefen sich auf 250 €. Doch T ließ sich nicht entmutigen und nahm den Aufwand auf sich – und es zahlte sich aus, denn sie wurde eingestellt.

Doch dann passierte das erste Unglück. Im Büro fing plötzlich ein Papierkorb Feuer. Ohne zu zögern schnappte sich T ihre teure Handtasche und warf sie auf den brennenden Papierkorb, um das Feuer zu ersticken. Das Feuer war gelöscht, aber ihre wertvolle Handtasche war hinüber. Als T ihren Chef um Erstattung des Schadens bat, lehnte dieser ab.

Nun war T wütend und wollte nicht mehr bei diesem Arbeitgeber arbeiten. Sie begann erneut, nach einem anderen Job zu suchen, und wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Mann, der das Gespräch mit ihr führte, war begeistert von ihr und sicherte ihr mit einem Handschlag einen Job zu. Leider hatte er nicht die Befugnis, Arbeitsverträge abzuschließen, was T nicht wusste. Sie kündigte daraufhin ihren Job bei Arbeitgeber A.

Zwei Tage später erhielt T ihre Bewerbungsunterlagen von Arbeitgeber B zurück, zusammen mit der Nachricht, dass sie sich für einen anderen Bewerber entschieden haben. Arbeitgeber A wollte T nicht länger beschäftigen. Doch wie ist die rechtliche Situation in diesem Fall?

Ansprüche gegen Arbeitgeber A

Durch ihre Arbeit bei Arbeitgeber A sind T verschiedene Kosten entstanden. Zunächst die Kosten für das Vorstellungsgespräch, die sie aufwenden musste. Zudem war ihre teure Handtasche kaputt, da sie diese zur Bekämpfung des Feuers benutzte.

Bewerbungskosten

Die Frage ist, welche Anspruchsgrundlage hier für die Erstattung der Bewerbungskosten relevant ist.

  • Schadensersatzansprüche kommen nicht infrage, da es keine Hinweise auf schuldhafte Pflichtverletzungen gibt.
  • Es besteht jedoch die Möglichkeit des Aufwendungsersatzes gemäß den §§ 670, 662 BGB. Der Bewerbungsprozess kann als Auftrag des Arbeitgebers an den Bewerber betrachtet werden.

Die durch das Vorstellungsgespräch entstandenen Kosten (Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung) müssen daher vom Arbeitgeber erstattet werden, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen waren.

Beschädigte Handtasche

Auch hier stellt sich die Frage nach der passenden Anspruchsgrundlage.

  • Schadensersatzansprüche nach den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 823 BGB können ausgeschlossen werden, da keine Pflicht- oder Rechtsgutsverletzung seitens des Arbeitgebers vorliegt.
  • Ein Anspruch könnte sich aus der doppelten analogen Anwendung des § 670 BGB auf den Arbeitsvertrag ergeben. Allerdings regelt dieser Paragraph nur den Ersatz von Aufwendungen.

Im Arbeitsrecht gilt jedoch, dass der Arbeitnehmer das Risiko trägt, wenn während seiner Tätigkeit Zufallsschäden auftreten. Unter normalen Umständen kann man nicht davon ausgehen, dass ein Papierkorb im Büro Feuer fängt und dass der Arbeitnehmer seine teure Tasche darauf wirft, um das Feuer zu löschen.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 670 BGB analog sind eng und orientieren sich an dem Rechtsgedanken des § 110 HGB:

  • Der Schaden muss ein Vermögensopfer darstellen.
  • Der Schaden muss im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden sein.
  • Der Schaden darf nicht voraussehbar gewesen sein.

Da T keine Risikozulage erhalten hat, die den Schaden im Voraus abgedeckt hätte, kann sie den Schaden ihrer Handtasche in voller Höhe geltend machen.

Ansprüche gegen den zweiten Arbeitgeber

Verträge entstehen nicht erst mit der Unterschrift. Auch vorvertragliche Pflichten müssen eingehalten werden, und aus diesen könnte sich ein Anspruch für T gegenüber dem zweiten Arbeitgeber ergeben. Dafür sind neben einem Schuldverhältnis auch Pflichtverletzungen erforderlich.

Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis gemäß § 280 Abs. 1, S.1 BGB liegt hier vor. Die Vertragsverhandlungen zwischen T und dem Mitarbeiter, der das Vorstellungsgespräch für Arbeitgeber B geführt hat, erfüllen diese Voraussetzung gemäß § 311 Abs. 2, Nr. 1 BGB.

Pflichtverletzungen

Nun muss das Unternehmen durch seinen Mitarbeiter eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist die Rücksichtnahme auf die Interessen der Vertragspartner ausdrücklich erwähnt. Dementsprechend hätte der Mitarbeiter, der das Gespräch mit T geführt hat, sie darüber informieren müssen, dass er nur zur Verhandlung, nicht jedoch zum Vertragsabschluss befugt ist.

Durch diesen Hinweis hätte T das Risiko besser einschätzen können und wäre hinsichtlich des Vertragsabschlusses nicht so sicher gewesen. Es liegt also eine Pflichtverletzung vor.

Zurechnung

Das Fehlverhalten des Mitarbeiters muss dem Unternehmen zurechenbar sein. Gemäß § 278 S.1 BGB muss das Unternehmen das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden behandeln.

Der Mitarbeiter, der das Gespräch mit T geführt hat, ist zweifelsohne ein Angestellter des Unternehmens und ausdrücklich für die Durchführung von Bewerbungsgesprächen zuständig. Er gilt daher als Erfüllungsgehilfe, und ein durch ihn verursachter Schaden wird dem Unternehmen bzw. dem Geschäftsführer zugerechnet.

Schadensersatz

Grundsätzlich hat T also einen Anspruch auf Schadensersatz, jedoch stellt sich die Frage nach der Höhe. Es muss das negative Interesse erstattet werden, auch als Vertrauensschaden bekannt. Das bedeutet, dass T so gestellt werden muss, als ob das Gespräch und der dadurch entstandene Schaden nie stattgefunden hätten.

Für T bedeutet das, dass sie ihren Job bei Arbeitgeber A nicht gekündigt hätte. Die Kosten, die ihr nun aufgrund der Arbeitslosigkeit entstehen, müssen von Arbeitgeber B gemäß § 249 Abs. 1, 251 BGB getragen werden. Eine Kürzung käme nur in Betracht, wenn T ein Mitverschulden vorzuwerfen wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist. Da sie sich auf die Zusage des Mitarbeiters von Arbeitgeber B verlassen hat, hat sie kein gegen ihn gerichtetes Interesse verletzt.

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Arbeitsrecht: Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche anhand eines Falles

Es gibt Zeiten im Leben, in denen einfach alles schiefzugehen scheint. Genau so erging es auch T, die nach einer langen und frustrierenden Jobsuche endlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Der Haken war jedoch, dass der Firmensitz des potenziellen Arbeitgebers 400 km von ihrem Wohnort entfernt war. Die Kosten für die Anreise beliefen sich auf 250 €. Doch T ließ sich nicht entmutigen und nahm den Aufwand auf sich – und es zahlte sich aus, denn sie wurde eingestellt.

Doch dann passierte das erste Unglück. Im Büro fing plötzlich ein Papierkorb Feuer. Ohne zu zögern schnappte sich T ihre teure Handtasche und warf sie auf den brennenden Papierkorb, um das Feuer zu ersticken. Das Feuer war gelöscht, aber ihre wertvolle Handtasche war hinüber. Als T ihren Chef um Erstattung des Schadens bat, lehnte dieser ab.

Nun war T wütend und wollte nicht mehr bei diesem Arbeitgeber arbeiten. Sie begann erneut, nach einem anderen Job zu suchen, und wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Mann, der das Gespräch mit ihr führte, war begeistert von ihr und sicherte ihr mit einem Handschlag einen Job zu. Leider hatte er nicht die Befugnis, Arbeitsverträge abzuschließen, was T nicht wusste. Sie kündigte daraufhin ihren Job bei Arbeitgeber A.

Zwei Tage später erhielt T ihre Bewerbungsunterlagen von Arbeitgeber B zurück, zusammen mit der Nachricht, dass sie sich für einen anderen Bewerber entschieden haben. Arbeitgeber A wollte T nicht länger beschäftigen. Doch wie ist die rechtliche Situation in diesem Fall?

Ansprüche gegen Arbeitgeber A

Durch ihre Arbeit bei Arbeitgeber A sind T verschiedene Kosten entstanden. Zunächst die Kosten für das Vorstellungsgespräch, die sie aufwenden musste. Zudem war ihre teure Handtasche kaputt, da sie diese zur Bekämpfung des Feuers benutzte.

Bewerbungskosten

Die Frage ist, welche Anspruchsgrundlage hier für die Erstattung der Bewerbungskosten relevant ist.

  • Schadensersatzansprüche kommen nicht infrage, da es keine Hinweise auf schuldhafte Pflichtverletzungen gibt.
  • Es besteht jedoch die Möglichkeit des Aufwendungsersatzes gemäß den §§ 670, 662 BGB. Der Bewerbungsprozess kann als Auftrag des Arbeitgebers an den Bewerber betrachtet werden.

Die durch das Vorstellungsgespräch entstandenen Kosten (Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung) müssen daher vom Arbeitgeber erstattet werden, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen waren.

Beschädigte Handtasche

Auch hier stellt sich die Frage nach der passenden Anspruchsgrundlage.

  • Schadensersatzansprüche nach den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 823 BGB können ausgeschlossen werden, da keine Pflicht- oder Rechtsgutsverletzung seitens des Arbeitgebers vorliegt.
  • Ein Anspruch könnte sich aus der doppelten analogen Anwendung des § 670 BGB auf den Arbeitsvertrag ergeben. Allerdings regelt dieser Paragraph nur den Ersatz von Aufwendungen.

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  • Der Schaden muss ein Vermögensopfer darstellen.
  • Der Schaden muss im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden sein.
  • Der Schaden darf nicht voraussehbar gewesen sein.

Da T keine Risikozulage erhalten hat, die den Schaden im Voraus abgedeckt hätte, kann sie den Schaden ihrer Handtasche in voller Höhe geltend machen.

Ansprüche gegen den zweiten Arbeitgeber

Verträge entstehen nicht erst mit der Unterschrift. Auch vorvertragliche Pflichten müssen eingehalten werden, und aus diesen könnte sich ein Anspruch für T gegenüber dem zweiten Arbeitgeber ergeben. Dafür sind neben einem Schuldverhältnis auch Pflichtverletzungen erforderlich.

Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis gemäß § 280 Abs. 1, S.1 BGB liegt hier vor. Die Vertragsverhandlungen zwischen T und dem Mitarbeiter, der das Vorstellungsgespräch für Arbeitgeber B geführt hat, erfüllen diese Voraussetzung gemäß § 311 Abs. 2, Nr. 1 BGB.

Pflichtverletzungen

Nun muss das Unternehmen durch seinen Mitarbeiter eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist die Rücksichtnahme auf die Interessen der Vertragspartner ausdrücklich erwähnt. Dementsprechend hätte der Mitarbeiter, der das Gespräch mit T geführt hat, sie darüber informieren müssen, dass er nur zur Verhandlung, nicht jedoch zum Vertragsabschluss befugt ist.

Durch diesen Hinweis hätte T das Risiko besser einschätzen können und wäre hinsichtlich des Vertragsabschlusses nicht so sicher gewesen. Es liegt also eine Pflichtverletzung vor.

Zurechnung

Das Fehlverhalten des Mitarbeiters muss dem Unternehmen zurechenbar sein. Gemäß § 278 S.1 BGB muss das Unternehmen das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden behandeln.

Der Mitarbeiter, der das Gespräch mit T geführt hat, ist zweifelsohne ein Angestellter des Unternehmens und ausdrücklich für die Durchführung von Bewerbungsgesprächen zuständig. Er gilt daher als Erfüllungsgehilfe, und ein durch ihn verursachter Schaden wird dem Unternehmen bzw. dem Geschäftsführer zugerechnet.

Schadensersatz

Grundsätzlich hat T also einen Anspruch auf Schadensersatz, jedoch stellt sich die Frage nach der Höhe. Es muss das negative Interesse erstattet werden, auch als Vertrauensschaden bekannt. Das bedeutet, dass T so gestellt werden muss, als ob das Gespräch und der dadurch entstandene Schaden nie stattgefunden hätten.

Für T bedeutet das, dass sie ihren Job bei Arbeitgeber A nicht gekündigt hätte. Die Kosten, die ihr nun aufgrund der Arbeitslosigkeit entstehen, müssen von Arbeitgeber B gemäß § 249 Abs. 1, 251 BGB getragen werden. Eine Kürzung käme nur in Betracht, wenn T ein Mitverschulden vorzuwerfen wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist. Da sie sich auf die Zusage des Mitarbeiters von Arbeitgeber B verlassen hat, hat sie kein gegen ihn gerichtetes Interesse verletzt.

Arbeitsrecht: Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche anhand eines Falles