Außer- und Überbetriebliche Ausbildung – Die Geheimnisse enthüllt!

Außer- und Überbetriebliche Ausbildung – Die Geheimnisse enthüllt!

Die Ausbildungslandschaft in Deutschland ist so vielfältig wie ein Regenbogen. Aber manchmal ist es schwierig, den Überblick zu behalten, oder? Denn die Ausbildung findet nicht nur in einem Betrieb und der Schule statt, sondern auch in Kooperationsbetrieben, Ausbildungsstätten, durch Lehrgänge und vieles mehr. Das kann die Interessenvertretung ziemlich kompliziert machen. Aber ich habe gute Nachrichten für euch: Sobald ihr wisst, welche Form der Interessenvertretung möglich ist und wofür ihr zuständig seid, wird alles viel einfacher!

Die häufigste Form der Ausbildung in Deutschland ist die duale betriebliche Ausbildung, bei der der praktische Teil im Betrieb und die theoretische Ausbildung in einer Berufsschule stattfindet. Immer populärer wird auch das duale Studium, bei dem die fachliche Qualifizierung an einer Hochschule erfolgt.

Es gibt jedoch noch zwei weniger bekannte Formen der Ausbildung: die außerbetriebliche und die überbetriebliche Ausbildung, bei denen die Ausbildung an verschiedenen Orten stattfinden kann.

Außerbetriebliche Ausbildung: Ein Geheimnis aus der Ausbildungslandschaft

Wie der Name schon vermuten lässt, findet diese Ausbildungsform außerhalb eines Betriebs statt. Der Ausbildungsvertrag wird hier mit einem Bildungsträger abgeschlossen, der den Betrieb ersetzt. Diese Träger können kommerziell, frei oder staatlich gefördert sein. Die gesetzliche Grundlage dafür findet ihr in § 2 BBiG.

Bei der außerbetrieblichen Ausbildung gibt es einerseits die theoretische Qualifizierung in Bildungseinrichtungen. Andererseits werden praktische Einheiten zum Beispiel durch Bildungswerke oder Praktika bei Kooperationspartnern oder anderen Unternehmen durchgeführt. Das Ziel sollte immer sein, dass die Auszubildenden so schnell wie möglich in eine betriebliche Ausbildung übergeführt werden.

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So funktioniert Interessenvertretung in der außerbetrieblichen Ausbildung

Wichtig ist hierbei die Unterscheidung, ob die Ausbildung ausschließlich in einem Bildungswerk durchgeführt wird oder ob ein kooperierender Betrieb beteiligt ist. Auszubildende, deren Ausbildung komplett in einem Bildungswerk stattfindet, können keine Interessenvertretung im herkömmlichen Sinne gründen. Sie gehören nicht zur Belegschaft der Bildungseinrichtung und sind daher nicht wahlberechtigt (§ 5 BetrVG). Aber das heißt nicht, dass sie ihre Interessen nicht vertreten können!

Im schulischen Teil der Ausbildung können Schülervertretungen gegründet werden. Und auch in den Bildungswerken können die außerbetrieblichen Auszubildenden eine eigene Interessenvertretung (IV) nach § 51 BBiG wählen. Die Besonderheit hierbei ist, dass die Interessenvertretung nicht über den Betriebsrat die Interessen der Auszubildenden vertritt, sondern direkt gegenüber der Berufsbildungseinrichtung. Eine Betriebsvereinbarung kann die Arbeit der Interessenvertretungen regeln und den Handlungsrahmen definieren. Wenn ihr also eine außerbetriebliche Ausbildung absolviert und es noch keine Interessenvertretung nach § 51 BBiG gibt, dann organisiert euch und gründet selbst eine. Ver.di kann euch dabei unterstützen!

Die JAV im Kooperationsbetrieb – ein weiteres Geheimnis gelüftet!

Ob die außerbetrieblichen Auszubildenden im Kooperationsbetrieb wahlberechtigt für die JAV (Jugend- und Auszubildendenvertretung) sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Schaut einfach in den Ausbildungsvertrag, dort ist der Zweck der Praktika definiert. Wichtig ist, dass der kooperierende Betrieb diese Phase der Ausbildung selbst organisiert und eine Eingliederung in den Betriebsablauf stattfindet. Wenn ihr als JAV unsicher seid, ob die außerbetrieblichen Auszubildenden wahlberechtigt sind und ihr sie uneingeschränkt vertreten dürft, könnt ihr euch an den Betriebsrat, Personalrat oder eure ver.di vor Ort wenden.

Überbetriebliche Ausbildung: Das letzte Geheimnis wird gelüftet

Bei der überbetrieblichen Ausbildung wird der Ausbildungsvertrag zwar mit einem festen Betrieb abgeschlossen, aber bestimmte Teile der Ausbildung finden nicht im eigentlichen Betrieb statt. Das kann zum Beispiel daran liegen, dass der Betrieb zu klein ist oder bestimmte Teile des Ausbildungsrahmenplans nicht abgedeckt werden können.

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Statt dessen werden die Auszubildenden in mehreren Betrieben eines Unternehmens oder unternehmensübergreifend ausgebildet. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Kammern und Innungen überbetriebliche, berufsspezifische Lehrgänge anbieten, um die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Die rechtliche Grundlage hierfür findet ihr in §§ 5, 10 BBiG oder §3, 26 Handwerksordnung.

So funktioniert Interessenvertretung in der überbetrieblichen Ausbildung

Auch bei der überbetrieblichen Ausbildung gibt es verschiedene Ausbildungsszenarien, die die Aufgaben und Wahlberechtigung der JAV beeinflussen.

Bei betriebsübergreifenden Ausbildungen, bei denen ein Unternehmen mehrere Betriebe hat, ist ein Auszubildender in mehreren Betrieben eingesetzt. Er oder sie ist wahlberechtigt in dem Betrieb, der die Ausbildung maßgeblich durchführt. Das erkennt man oft daran, wo die längste Zeit der Ausbildung verbracht wird. Die JAV ist also auch dann zuständig, wenn der Auszubildende eine Ausbildungseinheit in einem anderen Betrieb des Unternehmens absolviert. Haltet also Kontakt zu allen Auszubildenden, auch wenn sie gerade nicht in eurem Betrieb sind. Ihr könnt auch leicht Kontakt zu den JAVen in anderen Betrieben des Unternehmens aufnehmen und euch zum Beispiel über eine Gesamt- oder Konzern-JAV vernetzen.

Wenn ein Unternehmen eine eigene überbetriebliche Ausbildungsstätte betreibt, sind die Auszubildenden dort wahlberechtigt. Wenn es dort noch keine JAV (oder auch AV, Auszubildendenvertretung) gibt, dann schließt euch zusammen und gründet selbst eine, um eure Interessen durchzusetzen und die Ausbildungsqualität zu verbessern. Ver.di kann euch dabei unterstützen.

Bei einem unternehmensübergreifenden Ausbildungsverbund sind die Auszubildenden in dem Unternehmen wahlberechtigt, mit dem sie ihren Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben. Auch wenn der Auszubildende eine Ausbildungseinheit in einem anderen Unternehmen absolvieren muss, bleibt die JAV des Ausbildungsbetriebes weiterhin zuständig. Haltet also auch über Unternehmensgrenzen hinweg Kontakt zu den Auszubildenden und unterstützt sie als aktive Interessenvertretung.

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Übrigens, wenn überbetriebliche Auszubildende in eurem Betrieb sind, dürfen sie an der JAV-Versammlung teilnehmen, auch wenn sie in einem anderen Betrieb wahlberechtigt sind. Das wurde durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2011 bestätigt. Um sicherzugehen, klärt die Teilnahme der überbetrieblichen Auszubildenden am besten im Voraus mit dem Betriebsrat oder Personalrat ab und beantragt bei Bedarf ihre Teilnahme an der JAV-Versammlung, damit alle Auszubildenden informiert sind und mitreden können.

Bei der überbetrieblichen Ausbildung ist es besonders wichtig, dass die JAVs der verschiedenen Betriebe und überbetrieblichen Ausbildungsverbünde vernetzt sind und gut zusammenarbeiten. Nur so können Probleme schnell gelöst und eine einheitlich hohe Ausbildungsqualität in allen Betrieben gewährleistet werden.

Unklarheiten?

Falls die Auszubildenden mit einem Problem zu euch kommen, solltet ihr zuerst prüfen, ob ihr rechtliche Handlungsmöglichkeiten habt. Aber ihr solltet auf jeden Fall versuchen, ihnen zu helfen und könnt dabei auch Unterstützung vom Betriebsrat oder Personalrat und von ver.di erhalten. Egal, ob ihr wahlberechtigt seid oder nicht: Ihr solltet immer ein Auge auf die Qualität der praktischen Ausbildung aller Auszubildenden haben und euch für ihre Belange einsetzen. Das betrifft zum Beispiel mangelhafte Ausbildungspläne oder Probleme mit Ausbildern und der Bereitstellung von Lehrmitteln.

Interessenvertretung ist in jeder Ausbildungsform möglich und wichtig! Nur zusammen könnt ihr eure Interessen in den Betrieben und Bildungswerken durchsetzen. Bei Fragen könnt ihr euch einfach an eure ver.di-Jugendsekretär*innen vor Ort wenden.