Äußerung als Beschuldigter – Tipps vom Anwalt

Äußerung als Beschuldigter – Tipps vom Anwalt

Wer verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, erhält schnell Post von der Polizei. In dem Anschreiben steht dann “Schriftliche Äußerung als Beschuldigter”. Auf dem beigefügten “Äußerungsbogen Beschuldigter” soll sich der Verdächtige umfassend erklären. In diesem Artikel erfahren Sie, worauf Sie achten sollten, um den weiteren Verfahrensverlauf positiv zu beeinflussen.

Inhalte dieser Seite

  1. Äußerung als Beschuldigter zwingend notwendig? Das Schweigerecht!
  2. Äußerungsbogen Beschuldigter versus Recht auf einen Verteidiger
  3. Recht auf Akteneinsicht und Information
  4. Recht einer polizeilichen Ladung nicht Folge zu leisten

1. Äußerung als Beschuldigter zwingend notwendig? Das Schweigerecht!

Die Frage, ob der “Äußerungsbogen Beschuldigter” ausgefüllt werden muss oder nicht, ist von entscheidender Bedeutung. In diesem Formular muss der Beschuldigte Angaben zur Person machen und hat die Möglichkeit, weitere freiwillige Angaben zu machen.

Die Pflichtangaben beschränken sich dabei auf vollständigen Namen, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit. Diese Angaben müssen und sollten gemacht werden. Alle weiteren Angaben sind freiwillig.

Schweigen Sie bei den freiwilligen Angaben in der schriftlichen Äußerung als Beschuldigter. Das Schweigen darf nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden. Erst nach Akteneinsicht durch einen Verteidiger sollten Sie eine bedachte Äußerung abgeben.

2. Äußerungsbogen Beschuldigter versus Recht auf einen Verteidiger

Der Beschuldigte hat das Recht, einen Verteidiger zu beauftragen, noch bevor er zum ersten Mal vernommen wird. Es ist wichtig, einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht hinzuzuziehen.

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3. Recht auf Akteneinsicht und Information

Es ist ratsam, vor einer Äußerung Akteneinsicht durch einen Verteidiger zu nehmen. Eine sachgerechte Verteidigung erfordert die vollständige Kenntnis des Akteninhalts.

4. Recht einer polizeilichen Ladung nicht Folge zu leisten

Es besteht keine Verpflichtung, einer polizeilichen Ladung wegen des Vorwurfs einer Straftat Folge zu leisten. Nur eine staatsanwaltliche oder gerichtliche Ladung ist verbindlich.

So haben Sie sich alle Möglichkeiten offen gehalten, einen positiven Verfahrensausgang zu erreichen.

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Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln
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