Auto privat verkaufen mit Haftungsausschluss – Ein Leitfaden für die richtige Formulierung

Auto privat verkaufen mit Haftungsausschluss – Ein Leitfaden für die richtige Formulierung

Der private Autoverkauf erfreut sich in Deutschland großer Beliebtheit. Eine Vielzahl von Gebrauchtwagen wird von Privatpersonen anstatt von gewerblichen Händlern verkauft. Dies liegt auch an den Online-Autobörsen, auf denen man sein altes Auto einem großen Interessentenkreis einfach und bequem anbieten kann.

Der Privatverkauf bietet in der Regel höhere Preise. Händler versuchen oft, beim Ankauf eines Fahrzeugs so wenig wie möglich zu bezahlen, um beim Wiederverkauf einen höheren Gewinn zu erzielen. Der private Verkauf bietet daher oft eine gütliche Einigung, mit der Verkäufer und Käufer zufrieden sind. Es gibt jedoch bestimmte wichtige Dinge, die beachtet werden müssen, um sicherzustellen, dass beide Parteien geschützt sind und es nach dem Kauf zu keinen Problemen kommt.

Ein besonders wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist der Kaufvertrag. Hier werden unter anderem die persönlichen Daten der beteiligten Personen, der Kaufpreis, die Ausstattung des Fahrzeugs, die Laufleistung, das Alter sowie mögliche Schäden festgehalten. Beim Verkauf eines Autos von privat ist es unbedingt erforderlich, einen Haftungsausschluss in den Vertrag aufzunehmen. Aber was genau bedeutet Haftung beim Autoverkauf? Ist sie gleichbedeutend mit der Gewährleistung? Ist ein Haftungsausschluss beim Autoverkauf von privat überhaupt erlaubt? Diese Fragen werden in diesem Ratgeber beantwortet.

Haftung und Gewährleistung – Was sind die Unterschiede?

Die Haftung beim Verkauf umfasst Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Dazu gehören Leben, Körper und Gesundheit. Wenn Sie beim Autoverkauf von privat den Haftungsausschluss nicht in den Kaufvertrag aufnehmen, haften Sie beispielsweise für gesundheitliche Schäden, die durch schwerwiegende Fehler am Fahrzeug verursacht wurden.

Im Unterschied dazu bezieht sich die Gewährleistung auf Mängel am Fahrzeug. Gemäß dem Gewährleistungsrecht müssen Schäden, die über gewöhnliche Verschleißspuren hinausgehen, vom Verkäufer behoben werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass sie bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs bestanden.

Obwohl sich Haftung und Gewährleistung voneinander unterscheiden, werden sie laut § 437 BGB als nebeneinander bestehende und sich wechselseitig ergänzende Konzepte definiert und sollten daher nicht getrennt voneinander betrachtet werden.

Ein Haftungsausschluss und eine Gewährleistungsausschluss beim Autoverkauf von privat sind möglich und sollten definitiv im Kaufvertrag festgehalten werden. Im Gegensatz dazu dürfen gewerbliche Händler die Haftung und Gewährleistung nicht ausschließen. Allerdings ist es ihnen erlaubt, die Gewährleistungsdauer von zwei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen.

Autokaufvertrag – Wichtige rechtliche Grundlagen

Wenn Sie ein Auto privat verkaufen möchten und einen Haftungsausschluss einfügen möchten, sollten Sie sich im Voraus über die korrekte Formulierung und die gesetzlichen Grundlagen informieren. Fehler in diesem Bereich können zu verschiedenen Problemen führen.

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Grundlegende Vorschriften bezüglich eines Kaufvertrags finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den Paragraphen 433 bis 479. Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer haben bestimmte Pflichten:

  • Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer muss die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben.
  • Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung. Gemäß § 446 BGB findet der Gefahrübergang bei einem Kaufvertrag bei der Übergabe des Produkts statt. Bei einem Fahrzeugverkauf darf das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs keine Sach- und Rechtsmängel aufweisen.

Unterschied zwischen Sach- und Rechtsmängeln

Ein Sachmangel liegt vor, wenn ein Fahrzeug nicht die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit hat oder wenn sich das Fahrzeug nicht für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Bei Gebrauchtwagenkäufen gibt es oft Streitigkeiten darüber, ob ein Schaden ein Sachmangel ist oder nur gewöhnliche Verschleißspuren.

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn eine dritte Person aufgrund von privaten oder öffentlichen Rechten das Eigentum, den Besitz oder die Nutzung der Sache oder des Rechts beeinträchtigen kann und der Käufer daher nicht frei über die Sache verfügen kann.

Was passiert, wenn Mängel am Fahrzeug vorhanden sind?

Wenn Mängel am Fahrzeug vorhanden sind, die vor dem Gefahrübergang bestanden, ist der gewerbliche Verkäufer für deren Behebung verantwortlich, da er die Gewährleistung und Haftung nicht ausschließen kann. Der Käufer muss dem Verkäufer ausreichend Zeit geben, um die Schäden zu beheben. Wenn der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt und die Mängel nicht oder nur unzureichend behebt, hat der Käufer drei Möglichkeiten:

  • Rücktritt vom Vertrag: Das Fahrzeug wird zurückgegeben und der Kaufpreis wird erstattet.
  • Minderung des Kaufpreises: Der Preis wird je nach Schwere der Schäden gesenkt.
  • Schadensersatz: Der Verkäufer muss Schadensersatz leisten, um den Verlust des Käufers auszugleichen.

Wenn das Auto jedoch privat verkauft wird, ist ein Haftungsausschluss möglich. Für private Verkäufer kann die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen werden. Der Verkäufer kann nur haftbar gemacht werden, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er von den vorhandenen Mängeln Kenntnis hatte und diese arglistig verschwiegen hat.

Beim privaten Autoverkauf ist der Verkäufer verpflichtet, einem potenziellen Käufer unaufgefordert Auskunft über alle Schäden am Fahrzeug zu geben. Auch wenn der Käufer beispielsweise nach einer Probefahrt direkt auf Schäden hinweist, muss der Verkäufer wahrheitsgemäß antworten. Nur offensichtliche Bagatellschäden, die dem Käufer sofort auffallen sollten, müssen nicht angegeben werden.

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Wenn nach dem Kauf ein Mangel festgestellt wird und nachgewiesen werden kann, dass der Verkäufer diesen arglistig verschwiegen hat, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung, ähnlich wie bei einem gewerblichen Händler.

Auto privat verkaufen – Ist der Haftungsausschluss gesetzlich erlaubt?

Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden können Privatpersonen den Haftungsausschluss in den Autokaufvertrag aufnehmen und damit die Haftung für Folgeschäden ausschließen, die durch Mängel am Fahrzeug verursacht wurden und das Leben, den Körper oder die Gesundheit einer Person betreffen. Dies ist jedoch mit einigen Einschränkungen verbunden.

Vor vielen deutschen Gerichten wurden bereits Fälle verhandelt, in denen es darum ging, ob ein Haftungsausschluss beim privaten Autoverkauf gültig ist. Ein wegweisendes Urteil in diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom 4. Februar 2015 (Aktenzeichen: VIII ZR 26/14).

Haftungsausschluss beim Kfz-Verkauf – Entscheidungen bisheriger Urteile

In diesem Fall ging es um einen Gebrauchtwagen des Autoherstellers Mercedes Benz. Das Fahrzeug wurde im Oktober 2007 mit einem Kilometerstand von 59.000 km für 33.000 Euro verkauft. Ein Gebrauchtwagenhändler fungierte als Mittelsmann zwischen Verkäufer und Käufer, die beide Privatpersonen waren und das Formular für den Kaufvertrag von ihm erhielten.

Einen Tag nachdem der Käufer das Fahrzeug erhalten hatte, bemerkte er ungewöhnliche Geräusche aus dem Motor. Er forderte daher die Rückabwicklung des Kaufvertrags, da er die Geräusche als Vorboten eines Motorschadens ansah. Er verlangte vom Verkäufer sowohl die Rückerstattung des Kaufpreises als auch den Ersatz seiner Aufwendungen, zuzüglich Zinsen, und bot gleichzeitig an, das Fahrzeug zurückzugeben.

Der Verkäufer lehnte dies jedoch ab und verwies auf eine Klausel im Kaufvertrag, die einen Haftungsausschluss beinhaltete. Außerdem war auf der Rückseite des Vertrags ein weiterer Haftungsausschluss für das Auto vermerkt, der Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadensersatz sowohl für erkennbare als auch versteckte Mängel ausschloss.

Daraufhin reichte der Käufer Klage vor dem Landgericht (LG) Erfurt ein, das die Klage jedoch abwies. Das Gericht entschied, dass der Haftungsausschluss und der Gewährleistungsausschluss beim Autoverkauf von privat gültig seien und der Käufer daher keine Ansprüche geltend machen könne. Es sei nur möglich, Ansprüche geltend zu machen, wenn die vorhandenen Mängel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurden, was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte.

Der Kläger legte Revision ein und der Fall wurde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Jena verhandelt. Ein von einem Sachverständigen erstelltes Gutachten bewies, dass ein Motorschaden unmittelbar bevorstand und somit ein schwerwiegender Mangel vorlag, der nur durch einen Ersatzmotor behoben werden konnte.

Jedoch wurde auch hier der Klage des Käufers nicht stattgegeben. Das OLG betrachtete den Haftungsausschluss aufgrund des privaten Autoverkaufs als gültig und verwies darauf, dass der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatte. Der Kläger legte erneut Berufung ein und der Fall landete schließlich vor dem BGH.

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Urteil des BGH zum Haftungsausschluss im Autokaufvertrag

In der dritten Instanz wurde der Fall “Auto privat verkaufen mit Haftungsausschluss” vor dem BGH verhandelt, dessen Urteil die Grundlage für die abschließende Bewertung bildet.

Anders als in den vorherigen Verhandlungen erkannte der BGH an, dass der Haftungsausschluss im Kaufvertrag für den Gebrauchtwagen nicht gültig ist. Dies wurde damit begründet, dass der Haftungsausschluss der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) auf der Grundlage des BGB nicht standhält. Diese Kontrollen gelten auch für Formularverträge zwischen Privatpersonen.

Entscheidend in diesem Zusammenhang ist § 309, Abschnitt 7 des BGB, der besagt, dass der Haftungsausschluss ungültig ist, wenn

  • die Haftung für Schäden bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers oder vorsätzlich oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ausgeschlossen oder begrenzt wird oder
  • die Haftung für sonstige Schäden aufgrund grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers oder aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ausgeschlossen oder begrenzt wird.

Wann wird ein Kaufvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen?

Viele Verbraucher gehen davon aus, dass ein Kaufvertrag, der für den Privatverkauf verwendet wird, keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthält. Wenn sie ein Auto privat verkaufen, wird der Haftungsausschluss ungefragt übernommen.

Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 des BGB gelten jedoch alle vorformulierten Vertragsbedingungen, die in einer Vielzahl von Verträgen verwendet werden, als AGB. Im Gegensatz dazu steht die sogenannte Individualabrede.

Es ist wichtig zu beachten, welche Art von Vertrag verwendet wird. Das OLG Oldenburg entschied beispielsweise am 27. Mai 2011, dass ein aus dem Internet heruntergeladener Autokaufvertrag als AGB betrachtet werden kann, da er vielen Verkäufern zur Verfügung steht (Aktenzeichen 6 U 14/11). Daher muss der Vertrag den im BGB festgelegten Richtlinien, einschließlich des Haftungsausschlusses, entsprechen.

So formulieren Sie den Haftungsausschluss richtig

Damit Sie keine negativen Konsequenzen befürchten müssen, ist es wichtig, den Haftungsausschluss korrekt zu formulieren, wenn Sie ein Auto privat verkaufen möchten.

Sie können zwar einen vorformulierten Kaufvertrag aus dem Internet verwenden, sollten diesen jedoch gründlich überprüfen und im Zweifelsfall einem Anwalt vorlegen. Besonders wichtig ist, dass der Vertrag einen gültigen Gewährleistungs- und Haftungsausschluss enthält.

Um sicherzustellen, dass der Vertrag nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen wird, sollten Sie auf eine individuelle Formulierung achten. Ein korrekter Haftungsausschluss beim Autoverkauf von privat kann wie folgt aussehen:

“Der Verkäufer schließt eine Haftung für Folgeschäden, die durch Mängel am Fahrzeug verursacht werden und Leben, Körper oder Gesundheit einer Person betreffen, aus, sofern keine arglistige Täuschung vorliegt.”

Es ist ratsam, diese Formulierung in ein bereits bestehendes Vertragsmuster einzufügen und gegebenenfalls von einem Anwalt überprüfen zu lassen.

Insgesamt ist es wichtig, dass beim Verkauf eines Autos von privat alle relevanten Informationen im Kaufvertrag festgehalten werden und dass der Haftungsausschluss korrekt formuliert ist. Dies schützt sowohl den Verkäufer als auch den Käufer und sorgt für einen reibungslosen und sicheren Ablauf des Kaufs.

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