Bei Lohnersatzleistungen drohen Steuernachzahlungen

Bei Lohnersatzleistungen drohen Steuernachzahlungen

Lohnersatzleistungen sind Zahlungen, die Arbeitnehmern gewährt werden, wenn der Arbeitgeber nicht mehr zur Lohnzahlung verpflichtet ist. Diese Leistungen sollen teilweise den Lohnausfall kompensieren und können bei längeren Kurzarbeiten, längeren Erkrankungen oder anderen Situationen schnell mehrere Tausend Euro erreichen.

Was sind Lohnersatzleistungen?

Die bekanntesten Lohnersatzleistungen sind das Arbeitslosengeld, das Krankengeld und das Kurzarbeitergeld. Das Arbeitslosengeld, das von der Agentur für Arbeit gezahlt wird, beträgt in der Regel ca. 60% des durchschnittlichen Nettoeinkommens, bei einem Kind oder mehreren Kindern ca. 67%. Das Krankengeld, das nach Ablauf der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers von den Krankenkassen gezahlt wird, liegt etwas höher als das Arbeitslosengeld. Das Kurzarbeitergeld, das von der Agentur für Arbeit gezahlt wird, taucht in der Lohnabrechnung des Arbeitgebers als Nettozahlung entsprechend der ausgefallenen Stunden auf.

Es gibt jedoch noch weitere Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel das Insolvenzgeld, das bei Insolvenz des Arbeitgebers für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird und ungefähr dem Nettoverdienst entspricht. Das Verletztengeld, das bei Arbeitsunfällen von den Krankenkassen für die zuständige Berufsgenossenschaft in Höhe des Krankengeldes gezahlt wird. Das Elterngeld, das einkommensabhängig ist und ca. 67% des Nettoeinkommens beträgt, jedoch mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Und das Übergangsgeld, das zum Beispiel von der Rentenversicherung für eine medizinische Reha oder bei Umschulungen gezahlt wird und ca. 70% des Bruttolohns beträgt, also etwa zwischen Arbeitslosengeld und Krankengeld liegt.

Lohnersatzleistungen und Steuern

Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, was zunächst erfreulich klingt. Doch hier kommt das große “Aber”: Bei Lohnersatzleistungen über 410 Euro muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

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Die Leistungen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass sie zur Berechnung des individuellen Steuersatzes herangezogen werden. Dadurch erhöht sich der Steuersatz, mit dem das übrige Einkommen versteuert wird.

Beispiel: Ein Ehepaar bezieht Kurzarbeitergeld in Höhe von 3.000 Euro und Krankengeld in Höhe von 2.500 Euro. Nach Abzug von Freibeträgen ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von insgesamt 32.000 Euro. Für dieses Einkommen fällt nach der Splittingtabelle eine Einkommensteuer in Höhe von 3.046 Euro an.

Nun müssen die Lohnersatzleistungen, in diesem Beispiel 5.500 Euro, hinzugerechnet werden. Dadurch erhöht sich das zu versteuernde Einkommen auf 37.500 Euro, wodurch eine Einkommensteuer in Höhe von 4.456 Euro fällig wird. Obwohl die Leistungen steuerfrei sind, wird der Steuersatz von 11,8827% auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Das bedeutet, dass für das zu versteuernde Einkommen von 32.000 Euro ein Betrag von 3.802 Euro fällig wird. Hinzu kommen noch 9% Kirchensteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag, was insgesamt zu ungefähr 850 Euro mehr Steuern führt.

Es kann also zu einer Steuernachzahlung kommen, abhängig von der geleisteten Steuer und ob entsprechende Ausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.

Fazit

Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt und können zu Steuernachzahlungen führen. Es ist wichtig, dies zu beachten und gegebenenfalls mit einer höheren Steuerbelastung zu rechnen. Progressionsrechner im Internet können dabei helfen, eine ungefähre Berechnung der Mehrbelastung vorzunehmen.