Bei Privatinsolvenz – Schufa verkürzt Dauer der Datenspeicherung

Bei Privatinsolvenz – Schufa verkürzt Dauer der Datenspeicherung

Die Schufa, Deutschlands führende Auskunftei für Finanzdaten, hat angekündigt, die Speicherdauer von abgeschlossenen Privatinsolvenzeinträgen ab sofort von drei Jahren auf sechs Monate zu verkürzen. Diese Änderung erfolgt im Hinblick auf ein bevorstehendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

BGH wartet auf EuGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt ein Verfahren aus, um eine Entscheidung des EuGH in zwei ähnlichen Fällen abzuwarten. In einem dieser Fälle geht es um einen ehemaligen Selbstständigen aus Norddeutschland, der sich mit der Schufa auseinandersetzt. 2013 musste er Insolvenz anmelden. Durch eine Verbraucherinsolvenz können Privatpersonen ihre Schulden loswerden, auch wenn sie diese nicht vollständig zurückzahlen können. Am Ende steht die sogenannte Restschuldbefreiung. Diese Information wird für sechs Monate auf einer offiziellen Internetplattform veröffentlicht. Im Fall des Klägers wurde die Restschuldbefreiung 2019 erteilt und im bundesweiten Insolvenzregister eingetragen.

Datenspeicherung länger als im öffentlichen Register

Die Schufa hat die Daten abgerufen und gespeichert. Der Mann gab an, dass er aufgrund der Schufa-Daten keine Mietwohnung erhalten habe. Er forderte, dass die Schufa seine Daten löscht. Die Schufa weigerte sich jedoch und berief sich auf die Verhaltensregeln für Wirtschaftsauskunfteien. Gemäß diesen Regeln werden solche Daten drei Jahre lang gespeichert und anschließend automatisch gelöscht. Daher sind sie bei der Schufa länger verfügbar als im öffentlichen Register.

Die Klage des Betroffenen gegen die Schufa landete vor dem Bundesgerichtshof. Dieser prüft nun, ob eine gesetzliche Regelung speziell für Wirtschaftsauskunfteien überhaupt erforderlich ist. Seit Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung der EU, in der eine solche Regelung nicht vorgesehen ist. Da das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem ähnlichen Fall wie der BGH entscheiden muss, hat es dem EuGH bereits Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts vorgelegt.

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Das Urteil des EuGH steht noch aus, die Fragen sind also noch nicht beantwortet. Dennoch deuten die Signale darauf hin, dass eine längere Speicherfrist bei Wirtschaftsauskunfteien bald der Vergangenheit angehören könnte. Vor kurzem hat der zuständige Generalanwalt am EuGH sein juristisches Gutachten vorgelegt. Er zweifelte daran, dass die Schufa Daten über Restschuldbefreiungen nach einer Insolvenz länger speichern darf als das öffentliche Register. Die europäischen Richterinnen und Richter müssen sich bei ihrer Entscheidung nicht an dieses Gutachten halten, orientieren sich aber oft daran.

Auch Schufa-Scoring vor dem Aus?

Darüber hinaus könnte der Schufa von höchster europäischer Gerichtsinstanz weiterer Ärger drohen. Ein Gutachter am EuGH ist der Ansicht, dass auch die Erstellung von Bonitäts-Scores durch die Schufa gegen das europäische Recht verstößt. Ein Urteil in dieser Angelegenheit wird in einigen Monaten erwartet. Die Schufa und ähnliche private Auskunfteien werden häufig von Banken, Telekommunikationsdiensten oder Energieversorgungsunternehmen genutzt, um die Kreditwürdigkeit einer Person einzuschätzen. Der Score-Wert soll zeigen, wie verlässlich eine Person Zahlungsverpflichtungen erfüllt.

Schufa

Mit dieser Änderung der Datenspeicherungsdauer bei abgeschlossenen Privatinsolvenzen reagiert die Schufa auf bevorstehende Gerichtsentscheidungen. Dies könnte Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Klarheit und Sicherheit bieten. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH seine Entscheidung trifft und ob weitere Änderungen bezüglich der Schufa-Daten und -Bewertungen folgen werden.