Die Rechtslage
Einleitend ist es nötig, die Rechtslage bei der Hundehaltung zu beleuchten, genauer den Art. 56 des Obligationenrechts bezüglich der Haftung für Tiere. Denn wer ein Tier hält, schafft ein Risiko für seine Umwelt, da dieses zuweilen unberechenbar ist und durch sein Verhalten gefährlich werden kann. Diese besondere Gefahr wird durch eine spezielle Haftpflichtregel sanktioniert. Art. 56 OR auferlegt dem Tierhalter eine verschuldensunabhängige Haftung für den Schaden, den sein Tier anrichtet.
Fazit: Beisst Ihr Hund einen Menschen oder ein anderes Tier, so sind Sie als Halter grundsätzlich haftbar, ungeachtet dessen, ob sich die geschädigte Partei falsch verhalten hat.
Befreiungsbeweis
Allerdings steht dem Halter der Befreiungsbeweis offen. Er kann sich mit dem Nachweis befreien, dass er die gebotene Sorgfaltspflicht eingehalten hat, wobei das Mass seiner Sorgfalt objektiv beurteilt wird. Der Tierhalter kann seine Sorgfaltspflicht insbesondere bei der Verwahrung des Tiers, bei der Organisation der Tierhaltung, des Tiertransports oder bei der Instruktion der Hilfsperson verletzen.
Fazit:
- Verwahrung: Läuft der Hund frei, muss er abrufbar sein und gefahrlos im Umgang mit anderen Tieren und Menschen.
- Organisation der Tierhaltung: Wird der Hund von Drittpersonen betreut, muss sichergestellt werden, dass diese erfahren im Umgang mit dem Tier oder der Rasse sind und die nötige Vorsicht im Umgang walten lassen.
- Tiertransport: Der Hund muss im Auto so gesichert werden, dass er den Fahrer nicht beim Fahren stört und dass er bei abrupten Bremsmanövern niemand verletzen kann (z.B. weil er durch den Innenraum fliegt).
Halterschaft
Um Haftungsumstände richtig zu beurteilen, muss zudem geklärt werden, wer Halter des Hundes ist. Die Halterschaft ist ein tatsächliches Verhältnis. Halter ist derjenige, der das Gewaltverhältnis über das Tier ausübt. Er ist zumeist Eigentümer und Besitzer des Tieres. Der Halter ist derjenige, der von den Vorteilen des Tiers profitiert. Ihm obliegen die Sorgfaltspflichten, die er entweder selber zu erfüllen hat oder mittels Hilfspersonen erfüllen lässt. Er bleibt Halter, auch wenn er das Tier vorübergehend dem Gewahrsam eines Dritten, einer Hilfsperson – Tierarzt, Hufschmid oder Hundesitter – überlässt. Der Halter hat für das Verhalten der Hilfsperson einzustehen wie für das eigene. Hat die Hilfsperson das Tier durch eigenes Verschulden ungenügend beaufsichtigt und verursacht dieses dadurch einen Schaden, so haftet die Hilfsperson gestützt auf Art. 41 OR neben dem Tierhalter.
Fazit: Tierhalter ist in der Regel der Eigentümer des Tieres. Ganz grundsätzlich liegt die Verantwortung für das Tier immer beim Tierhalter, ungeachtet dessen, ob dieses gerade fremdbetreut wird.
Beaufsichtigt jedoch eine Betreuungsperson das ihr anvertraute Tier ungenügend, lässt sie die Gartentüre oder Haustüre offen, sodass der Hund entwischen kann oder wird das Tier z. B. ohne Leine und Halsband geführt, obwohl es nicht durch die Betreuungsperson abrufbar ist, kann auch die Betreuungsperson haftbar gemacht werden.
Mitverschulden
Zugunsten des Tierhalters sieht Art. 56 Abs. 2 OR den Rückgriff vor, wenn sein Tier durch eine Drittperson oder ein fremdes Tier gereizt worden ist.
Fazit: Wird der Hund in die Enge getrieben, gequält oder provoziert, kann die Drittpartei zur Verantwortung gezogen werden.
Die Rechtslage
Einleitend ist es nötig, die Rechtslage bei der Hundehaltung zu beleuchten, genauer den Art. 56 des Obligationenrechts bezüglich der Haftung für Tiere. Denn wer ein Tier hält, schafft ein Risiko für seine Umwelt, da dieses zuweilen unberechenbar ist und durch sein Verhalten gefährlich werden kann. Diese besondere Gefahr wird durch eine spezielle Haftpflichtregel sanktioniert. Art. 56 OR auferlegt dem Tierhalter eine verschuldensunabhängige Haftung für den Schaden, den sein Tier anrichtet.
Fazit: Beisst Ihr Hund einen Menschen oder ein anderes Tier, so sind Sie als Halter grundsätzlich haftbar, ungeachtet dessen, ob sich die geschädigte Partei falsch verhalten hat.
Befreiungsbeweis
Allerdings steht dem Halter der Befreiungsbeweis offen. Er kann sich mit dem Nachweis befreien, dass er die gebotene Sorgfaltspflicht eingehalten hat, wobei das Mass seiner Sorgfalt objektiv beurteilt wird. Der Tierhalter kann seine Sorgfaltspflicht insbesondere bei der Verwahrung des Tiers, bei der Organisation der Tierhaltung, des Tiertransports oder bei der Instruktion der Hilfsperson verletzen.
Fazit:
- Verwahrung: Läuft der Hund frei, muss er abrufbar sein und gefahrlos im Umgang mit anderen Tieren und Menschen.
- Organisation der Tierhaltung: Wird der Hund von Drittpersonen betreut, muss sichergestellt werden, dass diese erfahren im Umgang mit dem Tier oder der Rasse sind und die nötige Vorsicht im Umgang walten lassen.
- Tiertransport: Der Hund muss im Auto so gesichert werden, dass er den Fahrer nicht beim Fahren stört und dass er bei abrupten Bremsmanövern niemand verletzen kann (z.B. weil er durch den Innenraum fliegt).
Halterschaft
Um Haftungsumstände richtig zu beurteilen, muss zudem geklärt werden, wer Halter des Hundes ist. Die Halterschaft ist ein tatsächliches Verhältnis. Halter ist derjenige, der das Gewaltverhältnis über das Tier ausübt. Er ist zumeist Eigentümer und Besitzer des Tieres. Der Halter ist derjenige, der von den Vorteilen des Tiers profitiert. Ihm obliegen die Sorgfaltspflichten, die er entweder selber zu erfüllen hat oder mittels Hilfspersonen erfüllen lässt. Er bleibt Halter, auch wenn er das Tier vorübergehend dem Gewahrsam eines Dritten, einer Hilfsperson – Tierarzt, Hufschmid oder Hundesitter – überlässt. Der Halter hat für das Verhalten der Hilfsperson einzustehen wie für das eigene. Hat die Hilfsperson das Tier durch eigenes Verschulden ungenügend beaufsichtigt und verursacht dieses dadurch einen Schaden, so haftet die Hilfsperson gestützt auf Art. 41 OR neben dem Tierhalter.
Fazit: Tierhalter ist in der Regel der Eigentümer des Tieres. Ganz grundsätzlich liegt die Verantwortung für das Tier immer beim Tierhalter, ungeachtet dessen, ob dieses gerade fremdbetreut wird.
Beaufsichtigt jedoch eine Betreuungsperson das ihr anvertraute Tier ungenügend, lässt sie die Gartentüre oder Haustüre offen, sodass der Hund entwischen kann oder wird das Tier z. B. ohne Leine und Halsband geführt, obwohl es nicht durch die Betreuungsperson abrufbar ist, kann auch die Betreuungsperson haftbar gemacht werden.
Mitverschulden
Zugunsten des Tierhalters sieht Art. 56 Abs. 2 OR den Rückgriff vor, wenn sein Tier durch eine Drittperson oder ein fremdes Tier gereizt worden ist.
Fazit: Wird der Hund in die Enge getrieben, gequält oder provoziert, kann die Drittpartei zur Verantwortung gezogen werden.