Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung

Wie hoch können die Beiträge maximal ausfallen? Wie wirkt sich das Einkommen auf die Berechnung der Beiträge aus? In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) spielen die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) eine entscheidende Rolle. Wenn das Einkommen diese Grenze überschreitet, wird der Grenzwert zur Berechnung der Beiträge herangezogen. Die Differenz zum tatsächlichen Einkommen spielt dann keine Rolle mehr. Die Beitragsbemessungsgrenze wird anhand der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter festgelegt. In 2023 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 59.850 Euro. Gutverdiener und Reiche profitieren von dieser Grenze, während Gering- oder Normalverdiener kaum Auswirkungen spüren.

Entwicklung und aktuelle Höhe der BBG

In den letzten Jahren sah die Beitragsbemessungsgrenze wie folgt aus: Gegenwärtig (Stand 2023) beträgt sie 59.850 Euro, was einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4.987,50 Euro entspricht.

Rechenbeispiel: So wirkt sich die Beitragsbemessungsgrenze aus

Um die Auswirkungen der Beitragsbemessungsgrenze zu verdeutlichen, betrachten wir zwei Personen. Person A verdient monatlich 4.000 Euro brutto, während Person B 6.000 Euro brutto verdient. Zur Berechnung der Beiträge werden bei Person A die gesamten 4.000 Euro herangezogen, während bei Person B die Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 Euro gilt. Die Differenz spielt keine Rolle mehr. Dadurch zahlt Person B einen geringeren prozentualen Beitrag als Person A.

Was bedeutet das für Sie?

Die Beitragsbemessungsgrenze bietet vor allem Gutverdienern und Reichen Vorteile, da sie ohne diese Grenze wesentlich höhere Beiträge zahlen müssten. Für die Krankenkassen ist eine hohe Beitragsbemessungsgrenze wünschenswert, da sie eine Entlastung der Versicherungen darstellt. Bei der privaten Krankenversicherung hingegen stehen die Beiträge in der Regel nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beitragsbemessungsgrenze.

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Die oben genannten Werte gelten für die Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitslosen- und Rentenversicherung hat eine eigene Beitragsbemessungsgrenze, die sich zudem in den neuen und alten Bundesländern unterscheidet.