Die Berufsaufsicht ist eine wesentliche Aufgabe der Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 2 Ziffer 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Sie stellt sicher, dass Anwälte ihren beruflichen Pflichten nachkommen. Die berufsrechtlichen Pflichten sind in den §§ 43 ff. der BRAO sowie in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) festgelegt. Dazu gehören unter anderem die Verschwiegenheitspflicht, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, der sorgfältige Umgang mit Fremdgeldern und das Verbot der Umgehung des gegnerischen Anwalts. Die Rechtsanwaltskammer überprüft jedoch nicht die inhaltliche Bearbeitung von Mandaten. Es wird nicht geprüft, ob ein Anwalt seine Mandanten falsch beraten oder den Prozess fehlerhaft geführt hat, und ob die Mandanten möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz haben. In solchen Fällen kann ein Schlichtungsverfahren in Betracht gezogen werden.
Außerdienstliches Verhalten und Pflichtverletzungen
Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Anwalts wird nur dann als disziplinarrechtliche Pflichtverletzung betrachtet, wenn es eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt und unter den gegebenen Umständen in besonderem Maße geeignet ist, das Ansehen und das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Anwaltstätigkeit zu beeinträchtigen (§ 113 Abs. 2 BRAO).
Erfolgte Pflichtverletzungen und Beschwerdeverfahren
Wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind, darf keine Rüge mehr ausgesprochen werden (§ 74 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Im Allgemeinen verjähren Pflichtverletzungen nach fünf Jahren (§ 115 Abs. 1 Satz 1 BRAO).
Um eine Beschwerde einzureichen, müssen die Informationen schriftlich erfolgen und den Namen, die Postanschrift sowie die genaue Bezeichnung des Anwalts mit Vor- und Nachnamen enthalten. Ein bestimmter Antrag ist nicht erforderlich. Es sollte jedoch klar gemacht werden, dass eine berufsrechtliche Überprüfung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gewünscht wird. Der maßgebliche Sachverhalt und insbesondere der beanstandete Vorfall sollten möglichst konkret beschrieben werden. Zum Beispiel sollte nicht nur pauschal angegeben werden, dass der Anwalt nicht auf Anfragen reagiert hat, sondern es sollte genau dargelegt werden, welche Anfragen (per E-Mail, Brief, telefonisch, Datum) unbeantwortet geblieben sind. Es ist sinnvoll, relevante Unterlagen in Kopie beizufügen, die als Nachweis dienen und weitere Einzelheiten enthalten.
Ablauf des Verfahrens
Wenn aufgrund der Beschwerde eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten in Betracht kommt, wird der betreffende Anwalt um eine Stellungnahme gebeten. Gemäß § 56 Abs. 1 BRAO besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht. Die Rechtsanwaltskammer bemüht sich, das Aufsichtsverfahren so transparent wie möglich zu gestalten und übersendet regelmäßig die Stellungnahme des Anwalts zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführer mit der Möglichkeit, abschließend Stellung zu nehmen. Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht ist dies jedoch nicht möglich, wenn der Anwalt einer Weitergabe der Stellungnahme widerspricht.
Die Beschwerdeführer spielen zwar oft eine Rolle bei der Einleitung des Aufsichtsverfahrens, sind jedoch nicht wie die Parteien in einem Gerichtsverfahren daran beteiligt. Einerseits müssen die Beschwerdeführer keine persönlichen Rechte verletzt haben, andererseits haben sie nicht die gleichen Rechte wie die Beteiligten in einem Gerichtsverfahren.
Wenn sich die Beschwerdeführer erneut äußern, erhält der Anwalt die Gelegenheit zu einem abschließenden Statement.
Anschließend prüft die zuständige Abteilung des Vorstands, ob eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten vorliegt oder möglich erscheint und trifft entsprechende Maßnahmen.
Wenn die Abteilung feststellt, dass keine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten vorliegt, weist sie die Beschwerde mit Angabe der Gründe zurück.
Wenn der Anwalt berufsrechtliche Pflichten verletzt hat, jedoch nur in geringem Maße schuldig ist, kann ihm eine Rüge erteilt werden (§ 74 BRAO). Gegen die Rüge kann Einspruch eingelegt werden. Wenn kein Einspruch erhoben wird, werden den Beschwerdeführern die Rüge mit einer kurzen Begründung der Entscheidung mitgeteilt, andernfalls das Ergebnis des Einspruchsverfahrens (§ 73 Abs. 3 BRAO). Wenn der Einspruch abgelehnt wird, kann der Anwalt die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen.
Die Entscheidung der Beschwerdeabteilung oder der Einspruchsabteilung kann von den Beschwerdeführern nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
Wenn entweder eine erhebliche Verletzung berufsrechtlicher Pflichten zumindest möglich erscheint und / oder eine weitere Aufklärung der Sachlage erforderlich ist, wird der Vorgang an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet. Auch die Beschwerdeführer werden über diese Weiterleitung informiert. Das Verfahren bei der Rechtsanwaltskammer endet jedoch damit, und weitere Auskünfte werden nur noch von der Generalstaatsanwaltschaft erteilt. Diese prüft, ob ein Verfahren vor dem Anwaltsgericht eingeleitet werden soll. Es ist zu beachten, dass die Weiterleitung an die Generalstaatsanwaltschaft nicht zwangsläufig bedeutet, dass es später zu einem Verfahren vor dem Anwaltsgericht oder zu einer Verurteilung durch das Anwaltsgericht kommt.
Wenn zur gleichen Angelegenheit auch eine Strafanzeige erstattet wurde, wird das Verfahren in der Regel ausgesetzt oder vorläufig nicht eingeleitet, da die Staatsanwaltschaft weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten hat.