Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine Sicherstellung im Strafprozess- und allgemeinen Polizeirecht. Dabei wird eine Sache unter öffentlich-rechtlichen Gewahrsam gestellt, entweder zur Beweiserbringung im Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr. Eine gerichtliche oder bei Gefahr in Verzug eine staatsanwaltliche Anordnung ist erforderlich. Im Zwangsvollstreckungsrecht gelten andere Voraussetzungen.
I. Allgemeines zur Beschlagnahme im Strafprozess- und Polizeirecht
Die Beschlagnahme dient sowohl im Polizeirecht als auch im Strafprozessrecht der Sicherstellung von Gegenständen. Es gibt jedoch einen Unterschied: Bei einer einfachen Sicherstellung handelt es sich um eine formlose Ingewahrsamsnahme durch die Strafverfolgungsbehörden. Bei einer Beschlagnahme erfolgt die Sicherstellung dagegen aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung durch ein Gericht oder eine Strafverfolgungsbehörde.
II. Die Beschlagnahme im Strafprozessrecht
1. Allgemeines
Die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken im Strafprozessrecht sind in den §§ 94-99 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Zusätzlich regeln die §§ 111b ff. StPO die Beschlagnahme von Gegenständen zur Durchsetzung von Verfall und Entziehung. Es ist möglich, sowohl nach § 94 StPO als auch nach §§ 111b,c StPO eine Beschlagnahme vorzunehmen.
2. Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 94 StPO
Um die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme nach § 94 StPO zu prüfen, müssen verschiedene Anordnungsvoraussetzungen erfüllt sein. Es muss eine Anordnung zur Beschlagnahme eines bestimmten Gegenstands als Beweismittel vorliegen. Dabei muss der Gegenstand für die Untersuchung von Bedeutung sein. Die Qualifizierung der Maßnahme als Beschlagnahme oder Sicherstellung ist ebenfalls zu prüfen. Des Weiteren gibt es spezielle Form- und Durchführungsvorschriften, die einzuhalten sind.
3. Dauer einer Maßnahme nach § 94 StPO
Eine Beschlagnahme oder Sicherstellung wird in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufrechterhalten. Ändert sich der Verdachtsgrad nicht, so muss das Gericht die Maßnahme nach 6 Monaten aufheben, es sei denn, es liegen dringende Gründe vor.
III. Die Beschlagnahme im Polizeirecht
Im Polizeirecht gelten ähnliche Regelungen zur Beschlagnahme wie im Strafprozessrecht. Die Befugnis zur Beschlagnahme besteht, wenn diese zur Gefahrenabwehr erforderlich ist und dem Schutz des rechtmäßigen Eigentümers oder Besitzers dient. Anders als im Strafprozessrecht besteht im Polizeirecht kein Richtervorbehalt und auch keine automatische richterliche Überprüfung.
💡 Wichtig zu wissen: Die Beschlagnahme kann auch im Zwangsvollstreckungsrecht erfolgen, allerdings unter anderen Voraussetzungen.
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