Betriebliche Fahrzeuge: Neue Steuerspielregeln für 2020

Betriebliche Fahrzeuge: Neue Steuerspielregeln für 2020

Die steuerlichen Regeln für betriebliche Fahrzeuge, insbesondere Elektrofahrzeuge, haben sich mit dem Jahressteuergesetz 2019 verändert. Einige dieser Änderungen sind bereits bei der Gewinnermittlung für 2019 zu berücksichtigen.

Verlängerung der Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge

Unternehmer, die ein Elektrofahrzeug für ihren Betrieb kaufen oder leasen, profitieren seit dem 1. Januar 2019 von steuerlichen Vergünstigungen. Wenn ein E-Auto auch privat genutzt wird und der zu versteuernde Privatnutzungsanteil nach der 1 %-Regelung ermittelt wird, muss seit 2019 nur noch die Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung berücksichtigt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode werden die Pkw-Abschreibung oder die Leasingkosten nur zu 50 % in die Gesamtkosten einbezogen.

Neu: Diese Vergünstigung galt ursprünglich nur für den Kauf oder das Leasing eines E-Fahrzeugs vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021. Durch das Jahressteuergesetz wurde diese Regelung grundlegend bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

Kleiner Wermutstropfen: Je nachdem, wann das Elektrofahrzeug gekauft wird, gelten zusätzliche Voraussetzungen. Das bedeutet:

  • Kauf oder Leasing zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024: Das Fahrzeug muss ausschließlich mit dem elektrischen Antrieb eine Mindestreichweite von 60 Kilometern haben.
  • Kauf oder Leasing zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2030: Das Fahrzeug muss ausschließlich mit dem elektrischen Antrieb eine Mindestreichweite von 80 Kilometern haben. Die Mindestreichweite spielt keine Rolle, wenn die Kohlendioxidemission pro gefahrenem Kilometer während des Kaufs oder des Leasings innerhalb dieser Zeiträume 50 Gramm nicht überschreitet.
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Besonderheit: Wenn ein Hybrid-Elektrofahrzeug die Voraussetzungen zur Halbierung des Bruttolistenpreises nicht erfüllt, kann eine pauschale Minderung des Bruttolistenpreises für das Batteriesystem vorgenommen werden. Beim Kauf oder Leasing eines Hybrid-Elektrofahrzeugs im Jahr 2020 kann eine Minderung von 150 EUR/kWh erfolgen, bis zu einem maximalen Betrag von 6.500 EUR.

Praxistipp: Die Reduzierung der Hälfte des Bruttolistenpreises oder der Pkw-Abschreibung und der Leasingraten gilt nur für die ertragsteuerliche Behandlung eines betrieblichen E-Fahrzeugs und nicht für die Umsatzsteuer bei der Privatnutzung.

Verlängerung der Steuervergünstigungen für Hybridelektrofahrzeuge

Die Regelung, nach der für die Privatnutzung nur die Hälfte des Bruttolistenpreises oder bei der Ermittlung der Gesamtkosten nur die Hälfte der Pkw-Abschreibung bzw. der Leasingraten zu berücksichtigen ist, gilt seit dem 1. Januar 2019 auch für Hybridelektrofahrzeuge. Allerdings müssen diese Fahrzeuge eine Mindestreichweite von 40 Kilometern oder eine Kohlendioxidemission von maximal 50 Gramm haben.

Neu: Ab 2020 gilt diese Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 und Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG gemäß dem Jahressteuergesetz 2019. Die Förderung gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030.

Besonderheiten: Für Hybridelektrofahrzeuge gelten dieselben Besonderheiten wie für Elektrofahrzeuge:

  • Die steuerlichen Vergünstigungen gelten nicht für die Umsatzsteuer.
  • Wenn ein Hybridelektrofahrzeug ab dem 1. Januar 2022 nicht die Voraussetzungen zur Reichweite oder zur maximalen Kohlendioxidemission erfüllt, wird der Bruttolistenpreis pauschal aufgrund des erhaltenen Batteriesystems bei Anwendung der 1 %-Regelung reduziert.

Sonderregelung für emissionsfreie Elektrofahrzeuge – rückwirkend ab 1. Januar 2019

Für Elektrofahrzeuge ohne Kohlendioxidemission winken ab dem 1. Januar 2019 bis zum 1. Januar 2031 umfangreiche Steuervergünstigungen. Wenn der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung des E-Autos 40.000 EUR nicht überschreitet, wird bei der Ermittlung des Privatanteils nur ein Viertel des Bruttolistenpreises berücksichtigt. Bei der Fahrtenbuchmethode reduzieren sich die Gesamtkosten um drei Viertel der Pkw-Abschreibung bzw. der Leasingraten.

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Besonderheit 1: Eine E-Auto-Prämie mindert nicht den Bruttolistenpreis, wenn ein Unternehmer eine Prämie für den Kauf eines Elektroautos erhält.

Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt 2020 ein Elektrofahrzeug ohne Kohlendioxidemission mit einem Bruttolistenpreis von 43.500 EUR und erhält eine E-Auto-Prämie von 5.000 EUR. In diesem Fall greift die Neuregelung nicht, da der Bruttolistenpreis über 40.000 EUR liegt. Es gelten weiterhin die bisherigen Regeln, bei denen der Bruttolistenpreis um 50 % reduziert wird oder die Hälfte der Pkw-Abschreibung bzw. der Leasingraten aus den Gesamtkosten ausgegliedert werden.

Besonderheit 2: Diese steuerliche Vergünstigung gilt nur im Ertragsteuerrecht bei der Ermittlung der Umsatzsteuer auf die Privatnutzung.

Praxistipp: Steuerberater sollten diese Neuregelung im Gewinn für das Jahr 2019 beachten, da sie rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 gilt.

Exkurs: Steuerliche Behandlung der E-Auto-Prämie

Die Bundesregierung hat beschlossen, die E-Auto-Prämie bis Ende 2020 zu verlängern. Doch wie wird diese Prämie beim Kauf betrieblicher Elektrofahrzeuge ertragsteuerlich behandelt? Unternehmer haben hier folgende Wahlmöglichkeiten:

  • Betriebseinnahme: Die E-Auto-Prämie kann als Betriebseinnahme dem Gewinn hinzugerechnet werden. In diesem Fall ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nicht.
  • Minderung der Anschaffungskosten: Alternativ können die Anschaffungskosten für das E-Auto um die E-Auto-Prämie reduziert werden. Dadurch verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Pkw-Abschreibung und die Abschreibungsbeträge fallen niedriger aus.

Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektronisch betriebene Lastenfahrräder

Unternehmer, die im Jahr 2020 ein neues Elektronutzfahrzeug oder ein elektronisch betriebenes Lastenfahrrad erwerben, profitieren neben der regulären linearen Abschreibung im Anschaffungsjahr von einer Sonderabschreibung in Höhe von 50 %.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Unternehmer von der neuen Sonderabschreibung nach § 7c EStG profitieren:

  • Kauf im Jahr 2020: Die Anschaffung muss im Jahr 2020 erfolgen und gilt für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2030.
  • Neues Fahrzeug: Es muss sich um ein “neues” Fahrzeug handeln, das erstmals auf den Unternehmer zugelassen wird. Wenn ein Elektronutzfahrzeug gebraucht gekauft wird oder eine Tageszulassung hat, entfällt die 50 %ige Sonderabschreibung.
  • Begünstigte Fahrzeuge: Das Elektronutzfahrzeug muss zur EG-Fahrzeugklasse N1, N2 oder N3 gehören und hauptsächlich aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.
  • Begünstigte Lastenfahrräder: Für ein Lastenrad kommt die 50 %ige Sonderabschreibung in Betracht, wenn es sich um ein Schwerlastfahrrad mit einem Transportvolumen von mindestens einem Kubikmeter und einer Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm handelt, das mit einem elektromechanischen Hilfsantrieb betrieben wird.
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Besonderheit: Die 50 %ige Sonderabschreibung muss im Jahr der Anschaffung erfolgen und kann nicht auf mehrere Jahre verteilt werden. Sie kann auch nicht mit anderen Sonderabschreibungen (z. B. § 7g Abs. 5 EStG) kombiniert werden. Nach Ablauf des ersten Jahres ist der Restbuchwert zu ermitteln und linear auf die Restnutzungsdauer verteilt abzuschreiben.

Weitere Steueränderungen im Schnellüberblick

Folgende Steuervergünstigungen, die eigentlich nur bis zum 31. Dezember 2020 gelten sollten, werden bis zum 31. Dezember 2030 verlängert:

  • Steuerbefreiung für das Aufladen von Elektrofahrzeugen bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt.
  • Steuerfreiheit für die private Nutzung eines Betriebsfahrrads, das der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt.

Bilder: (Hier sollten die entsprechenden Bilder aus dem Originalartikel eingefügt werden)

Quelle: Originalartikel