Bewertung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft – So geht’s!

Bewertung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft – So geht’s!

Du möchtest wissen, wie man die Anteile an einer Kapitalgesellschaft in besonderen Fällen bewertet? Kein Problem! Wir haben da was für dich. In diesem Artikel erfährst du alles, was du wissen musst, um den gemeinen Wert der Anteile richtig zu ermitteln.

Ermittlung des gemeinen Werts

Besondere Umstände

Manchmal sind die üblichen Bewertungsverfahren nicht ausreichend, um bestimmte Umstände angemessen zu berücksichtigen. In solchen Sonderfällen können Zuschläge oder Abschläge nicht verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise:

  • Nachhaltig unverhältnismäßig geringe Erträge bei großem Unternehmensvermögen.
  • Schwere Verkäuflichkeit der Anteile.
  • Zusammenfassung mehrerer Anteile in einer Hand.
  • Ertragsteuern bei Verkauf oder Liquidation der Gesellschaft.
  • Unterkapitalisierung.
  • Fehlen eigener Betriebsgrundstücke und -gebäude.
  • Vorteile aus der Verbindung zu anderen Unternehmen der Anteilseigner.

Kein Einfluss auf die Geschäftsführung

Wenn die Anteile keine Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung gewähren, wird kein Abschlag beim vereinfachten Ertragswertverfahren oder beim Substanzwert berücksichtigt. Gleiches gilt für den Paketzuschlag.

Neugründungen

Bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im vereinfachten Ertragswertverfahren bei Neugründungen oder beim Ansatz des Substanzwerts, bleibt der Umstand der Neugründung unberücksichtigt.

Anteile an nachgeordneten Gesellschaften

Bei der Bewertung von Anteilen an Gesellschaften, deren Vermögen Anteile oder Beteiligungen an nachgeordneten Gesellschaften beinhaltet, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren grundsätzlich angewendet werden. Bei komplexen Strukturen von verbundenen Unternehmen ist die Anwendung jedoch ausgeschlossen. Die Anteile und Beteiligungen an nachgeordneten Gesellschaften werden separat bewertet.

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Anteile an Organ- und Organträgergesellschaften

Auch bei der Bewertung von Anteilen an Organgesellschaften oder Organträgergesellschaften kann das vereinfachte Ertragswertverfahren grundsätzlich angewendet werden. Bei komplexen Unternehmensstrukturen ist die Anwendung jedoch ausgeschlossen. Dabei werden die Betriebsergebnisse der Organgesellschaft berücksichtigt. Es werden keine Gewinnabführungen an den Organträger oder Verlustübernahmen des Organträgers berücksichtigt.

Anteile an einer GmbH als Komplementärin

Beim vereinfachten Ertragswertverfahren kann auch bei der Bewertung von Anteilen an einer GmbH, die Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist, angewendet werden. In der Regel handelt es sich dabei um einen Fall von geringer Bedeutung, wenn die Anteile zusammen mit der Beteiligung an der GmbH & Co. KG übertragen werden und die Komplementär-GmbH neben der Kostenerstattung für die Geschäftsführung der KG nur ein Entgelt für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält, aber keine Geschäfte im eigenen Namen betreibt.

Gesellschaft in Liquidation

Bei Anteilen an einer Gesellschaft in Liquidation wird in der Regel der Substanzwert als gemeiner Wert angesetzt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Liquidationswert anzusetzen.

Anteile mit ungleichen Rechten

Die Berücksichtigung von Anteilen mit ungleichen Rechten ist weder beim vereinfachten Ertragswertverfahren noch beim Substanzwert möglich. Bei der Aufteilung des Gesamtwerts der Gesellschaft auf die Anteile können diese jedoch berücksichtigt werden.

Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft

Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft wirken sich nicht auf die Bewertung der Gesellschaft aus. Sie werden erst bei der Aufteilung des Werts der Kapitalgesellschaft berücksichtigt und mindern den Wert des gesamten Nennkapitals um ihren Nennwert.

Gemeiner Wert nicht notierter Anteile

Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann aufgrund der Haftungsbeschränkung des Gesellschafters nicht negativ sein, auch wenn der Wert des Betriebsvermögens negativ ist. In diesem Fall wird der Wert der nicht notierten Anteile auf 0 EUR festgestellt. Die Einlage des Gesellschafters hat keine Auswirkung auf den gemeinen Wert der Anteile. In Erbfällen handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, und bei Schenkungen um eine Gegenleistung.

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Jetzt bist du bestens informiert und weißt, wie die Bewertung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Sonderfällen funktioniert.