Bewertung verpachteter Ackerflächen für Zwecke der Erbschaftsteuer

Bewertung verpachteter Ackerflächen für Zwecke der Erbschaftsteuer

Wenn es um die Bewertung von Ackerflächen für Zwecke der Erbschaftsteuer geht, gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass der Begriff “Betrieb der Land- und Forstwirtschaft” tätigkeitsbezogen ist und nicht vom zivilrechtlichen Eigentum abhängt. Außerdem kann der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nur in Ausnahmefällen erbracht werden, wenn der festgestellte Wert das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt.

Hintergrund

In dem vorliegenden Fall war die Verstorbene Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die teilweise als Ackerland genutzt wurden. Der Erbe verkaufte die Grundstücke kurz nach dem Tod der Verstorbenen. Das Finanzamt stellte daraufhin den Grundbesitzwert fest und setzte den Liquidationswert (§ 166 BewG) an. Der Erbe war mit dieser Feststellung nicht einverstanden und legte Einspruch ein, der jedoch erfolglos blieb.

Die Entscheidung

Der BFH entschied, dass das Finanzgericht (FG) nicht abschließend feststellen konnte, ob der Erbe einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft übernommen hatte. Diese Frage ist jedoch entscheidend für die Bewertung und die Voraussetzungen für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts.

Gemäß § 158 BewG umfasst der Begriff “Betrieb der Land- und Forstwirtschaft” die planmäßige Nutzung des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren. Dabei ist das Eigentum am Boden nicht relevant. Der Betriebsbegriff ist tätigkeitsbezogen. Dies bedeutet, dass eine Bewertung nach den für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen geltenden Grundsätzen nur erfolgen kann, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter zu einem entsprechenden Betrieb gehören.

Das FG hatte festgestellt, dass die vererbten Grundstücke teilweise als Ackerland genutzt wurden, aber für weniger als 15 Jahre verpachtet waren. Das FG konnte jedoch nicht feststellen, ob die Verstorbene insgesamt einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unterhalten hatte.

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Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das FG muss nun prüfen, ob der Erbe einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft übernommen hat. Je nach Ergebnis dieser Prüfung wird das Finanzamt den Grundbesitzwert entsprechend feststellen oder den Feststellungsbescheid aufheben müssen.

Fazit

Die Bewertung von verpachteten Ackerflächen für Zwecke der Erbschaftsteuer ist ein komplexes Thema. Es ist wichtig zu beachten, dass der Begriff “Betrieb der Land- und Forstwirtschaft” tätigkeitsbezogen ist und nicht vom Eigentum am Boden abhängt. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kann nur in Ausnahmefällen erbracht werden, wenn der festgestellte Wert das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt. Es bleibt abzuwarten, wie das FG in diesem konkreten Fall entscheiden wird und wie die Finanzverwaltung mit dem Urteil umgehen wird.

Quelle: BFH, Urteil vom 16.11.2022 – II R 39/20