Der Wert von GmbH-Anteilen kann auf verschiedene Weise ermittelt werden. Eine Möglichkeit ist das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 200 BewG, wenn keine Verkäufe unter fremden Dritten im letzten Jahr vorliegen. Allerdings darf dieses Verfahren nicht zu offensichtlich falschen Ergebnissen führen. Ein Gerichtsverfahren vor dem FG Düsseldorf beschäftigte sich mit der Frage, ob die absehbare Beendigung einer Vertragsbeziehung zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt.
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Witwe des Verstorbenen, der Gesellschafter der A-GmbH war. Diese hatte im Oktober 2013 den Wert der Gesellschaft zum 1.1.2011 nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt. Das Finanzamt stimmte dem zu und stellte die Werte fest. Nach einer Betriebsprüfung wurden die Werte erneut festgesetzt.
In ihrem Einspruch argumentierte die Klägerin unter anderem, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren zu falschen Ergebnissen führe. Der von ihr geerbte Geschäftsanteil sei nicht frei am Markt veräußerbar und der plötzliche Tod des Geschäftsführers habe die A-GmbH in eine schwierige Lage gebracht. Ihr Sohn habe vergeblich versucht, den geerbten Geschäftsanteil zu verkaufen. Die Klägerin legte ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vor.
Entscheidung
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die absehbare Beendigung einer Vertragsbeziehung nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt. Es wäre durchaus möglich gewesen, dass bis zur Beendigung ein neuer Großkunde gefunden wird. Außerdem wurde festgestellt, dass Sondergewinnbezugsrechte anderer Gesellschafter bei der Bewertung der Anteile zu berücksichtigen sind. Dadurch erhielt die Klägerin nur etwa 15% des Gewinns anstatt 17,17%.
Praxistipp
Die Bewertung von GmbH-Anteilen ist insbesondere bei Schenkungen, Erbfällen, Betriebsaufgaben oder Einbringungen in Kapitalgesellschaften wichtig. Das vereinfachte Ertragswertverfahren führt oft zu hohen Werten. Um einen geringeren Wert nachzuweisen, empfiehlt sich die Erstellung eines Gutachtens nach IDW S 1. Alternativ können vergleichbare Verkäufe aus dem letzten Jahr vor dem Stichtag als Nachweis dienen.
Beachten Sie
Das Gericht hat die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. II R 5/19 anhängig ist.