Lastschriftzahlungen sind sowohl in Deutschland beliebt als auch bequem und relativ sicher. Unternehmen können je nach Vertrag auch eine Einzugsermächtigung verlangen. Dennoch ist niemand vor falschen Abbuchungen sicher. Es kann passieren, dass die Kosten für das einjährige Abonnement einer Fernsehzeitschrift auch im Folgejahr vom Konto abgebucht werden oder der Beitrag für das Fitnessstudio plötzlich doppelt so hoch ist.
SEPA, Einzug, Abbuchung
Es gibt zwei Arten von Lastschriften: SEPA-Basislastschrift und SEPA-Firmenlastschrift. Für Verbraucher ist nur die SEPA-Basislastschrift relevant. SEPA steht für “Single Euro Payments Area” und bedeutet übersetzt “einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum”. In diesem Raum befinden sich die 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Norwegen, Liechtenstein, Island, Monaco und die Schweiz sowie einige außereuropäische Gebiete, die zu Frankreich gehören.
Mit der Einführung des SEPA-Verfahrens wurden zuvor erteilte schriftliche Einzugsermächtigungen automatisch zu SEPA-Lastschriftmandaten. Das Abbuchungsverfahren wurde beendet und neue SEPA-Lastschriftmandate mussten erteilt werden.
Lastschriften im alten Einzugsermächtigungsverfahren – Neuregelungen seit Juli 2012
Das frühere Lastschriftverfahren per Einzugsermächtigung war weit verbreitet. Viele Verbraucher verwendeten es beispielsweise für Online-Bestellungen oder zur Bezahlung von Strom- und Gasrechnungen. Dabei ermächtigte der Kunde seinen Vertragspartner, wie den Stromversorger, den vereinbarten Rechnungsbetrag von seinem Konto abzubuchen. Die Bank oder Sparkasse hatte keine Einwilligung des Kunden erhalten. Innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungsabschluss konnte der Kunde der Lastschriftbuchung widersprechen. Wenn der Kunde dies nicht tat, galt sein Schweigen als Zustimmung zur Lastschrift.
Ab dem 9. Juli 2012 passten die Banken und Sparkassen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen an und führten modifizierte Regeln für das Einzugsermächtigungsverfahren ein. Der Verbraucher ermächtigte weiterhin seinen Vertragspartner, Geld von seinem Konto abzubuchen. Diese Ermächtigung galt dann als Anweisung an die eigene Bank, die Belastung zuzulassen. Auf diese Weise näherte sich die Einzugsermächtigungslastschrift dem SEPA-Lastschriftverfahren an.
Der Verbraucher konnte die Einzugsermächtigung jeweils bis zum Tag vor der Buchung gegenüber der Bank, Sparkasse oder dem Vertragspartner widerrufen. Eine bestimmte Form war nicht erforderlich, aber es war sinnvoll, den Widerruf schriftlich einzureichen. Wenn das Konto trotz Widerruf belastet wurde, konnte der Kunde sein Geld bis zu 13 Monate nach der Belastung von der Bank zurückverlangen. Dasselbe galt für Buchungen, für die der Kunde niemals eine Ermächtigung zum Einzug erteilt hatte.
Auch wenn die Abbuchung aufgrund einer wirksam erteilten und nicht widerrufenen Einzugsermächtigung erfolgte, konnte sich der Verbraucher bis zu 8 Wochen nach der Belastung das Geld von seiner Bank erstatten lassen. Er musste keinen Grund für die Rückerstattung angeben. Nach Ablauf der acht Wochen konnte er sich bei Unstimmigkeiten bei einer Abbuchung nur noch an seinen Vertragspartner wenden.
Lastschriften im SEPA-Verfahren
Bei Lastschriften im SEPA-Verfahren gibt der Kunde eine doppelte Erklärung ab, die als Mandat bezeichnet wird. Der Verbraucher ermächtigt den Anbieter schriftlich zum Einzug und genehmigt gleichzeitig der Bank die Buchung. Daher sollte es in diesem Verfahren keine ungenehmigten Lastschriftbuchungen geben.
Wie auch bei den neuen Regeln zur Einzugsermächtigung kann der Kunde erteilte Lastschriftmandate bis zum Tag vor der Abbuchung widerrufen. Bereits abgebuchte Beträge kann er bis zu 8 Wochen nach der Kontobelastung von seiner Bank zurückerstatten lassen.
Ausnahme: Unberechtigte SEPA-Lastschriften (ohne Mandat) können Kunden sogar bis zu 13 Monate nach der Belastung zurückgeben.
Was Sie als Bankkunde beachten müssen:
- Erteilte Einzugsermächtigungen können Sie bis zum Tag vor der Abbuchung widerrufen.
- Bereits abgebuchte Beträge können Sie sich bis zu 8 Wochen nach der Kontobelastung von Ihrem Kreditinstitut erstatten lassen.
- Überprüfen Sie Ihre Kontoauszüge regelmäßig und reagieren Sie schnell bei Unstimmigkeiten.
Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen der alten und neuen Einzugsermächtigung betrifft mögliche Kosten. Banken und Sparkassen müssen ihre Kunden benachrichtigen, wenn eine Lastschrift aufgrund mangelnder Kontodeckung nicht ausgeführt werden konnte. Nach früherem Recht durften sie dafür keine Gebühr von ihren Kunden verlangen. Inzwischen ist dies jedoch möglich.