Die Unterscheidung zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer spielt beim Online-Handel eine entscheidende Rolle. Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen oder die Gewährleistungsregelungen des Verbrauchsgüterkaufs haben alle gemeinsam, dass sie nur gelten, wenn ein Rechtsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vorliegt. In diesem Artikel werden die Begriffe des Verbrauchers und Unternehmers näher erläutert und einige Sonderfälle aufgezeigt.
Der Verbraucher (§ 13 BGB)
1. Der Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB
Ein Verbraucher ist laut § 13 BGB “jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.” Es gibt zwei Merkmale, die beachtet werden sollten:
- Verbraucher kann nur eine natürliche Person sein. Juristische Personen sind nicht als Verbraucher anzusehen. Die BGB-Gesellschaft ist jedoch eine Ausnahme und kann als Verbraucher betrachtet werden, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.
- Verbrauchergeschäfte sind Privatgeschäfte. Es handelt sich also nicht um ein Rechtsgeschäft, das gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken dient. Besondere Vorsicht ist bei Nebenerwerbstätigkeiten geboten, da hier die Grenze zur Gewerbsmäßigkeit leicht übertreten werden kann und somit die Verbrauchereigenschaft verloren geht.
2. Wie wird bestimmt, ob man ein Verbraucher ist?
Die Zuordnung als Verbraucher oder Unternehmer hängt von dem Zweck des Verhaltens oder des Rechtsgeschäfts ab. Der Wille der beteiligten Personen spielt keine Rolle. Die Bestimmung erfolgt anhand objektiver Umstände aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts. Die deutsche Rechtsprechung hat hierzu einige Kriterien entwickelt, die als Indizien bei der Beurteilung herangezogen werden können.
3. Wer trägt die Beweislast?
Wenn objektive Umstände nicht eindeutig zeigen, ob ein Verbraucher- oder Unternehmerverhältnis vorliegt, trägt diejenige Partei die Beweislast, die sich auf die Verbraucherschutzvorschriften beruft. Vereinbarungen über die Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gem. § 309 Nr. 12 BGB unwirksam.
Der Unternehmer (§ 14 BGB)
1. Der Begriff des Unternehmers in § 14 BGB
Ein Unternehmer ist laut § 14 BGB “eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.” Es gibt folgende Merkmale:
- Unternehmer können natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein.
- Es muss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt werden.
2. Wie wird bestimmt, ob man ein Unternehmer ist?
Auch hier entscheidet der objektive Inhalt des Rechtsgeschäfts über die Einordnung als Unternehmer. Kriterien wie die Art der Ware, die Häufigkeit der Tätigkeit oder der Zeitraum des Angebots können hierbei eine Rolle spielen.
3. Wer trägt die Beweislast?
Die Beweislast für das Vorhandensein der Unternehmereigenschaft trägt diejenige Person, die sich darauf beruft. Faktoren wie die Anzahl der angebotenen Artikel und die erhaltenen Bewertungen können hierbei eine Rolle spielen.
Sonderfälle
In bestimmten Fällen kann es schwierig sein, eindeutig zwischen Verbraucher und Unternehmer zu unterscheiden. Hier sind einige Beispiele für solche Sonderfälle:
- Der “Scheinunternehmer”: Wenn ein Verbraucher bei Vertragsschluss vorgibt, ein Unternehmer zu sein, obwohl er tatsächlich zu privaten Zwecken handelt, kann er sich nicht auf Verbraucherschutzvorschriften berufen.
- Der “Scheinverbraucher”: Wenn ein Unternehmer vorgibt, ein Verbraucher zu sein, obwohl er tatsächlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, kommen ihm die Verbraucherschutzvorschriften nicht zugute.
- “Dual use” – Geschäfte: Bei Geschäften, die sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen/beruflichen Zwecken getätigt werden, wird je nach überwiegender Zweckbestimmung entschieden, ob als Verbraucher oder Unternehmer gehandelt wurde.
Weiterführende Rechtsprechung
Es gibt eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die bei der Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer herangezogen werden können. Hier sind einige Beispiele:
- BGH: Die Angabe der Kanzleianschrift als Lieferadresse ist kein eindeutiger Beweis für unternehmerisches Handeln.
- BGH: Die Anzahl der angebotenen Artikel und der Feedback-Bewertungen sind entscheidende Faktoren bei der Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer.
- OLG Hamm: Bei ca. 80 angebotenen Geräten handelt es sich in der Regel nicht um einen Privatverkauf.
Fazit
Die Zuordnung als Verbraucher oder Unternehmer hängt vom Zweck des Verhaltens oder des Rechtsgeschäfts ab. Es gibt einige Indizien, die bei dieser Beurteilung herangezogen werden können, aber letztendlich bleibt es eine individuelle Entscheidung im Einzelfall. Die Beweislast trägt diejenige Person, die sich auf die Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft beruft.
Quellenangabe: Bamberger/Roth – Beck’scher Online-Kommentar, Erman/Saenger – BGB-Kommentar, Palandt – BGB-Kommentar.