Clever aufgeteilte Kindererziehungszeiten

Clever aufgeteilte Kindererziehungszeiten

Wenn Ehepartner Kinder bekommen, erhalten sie Erziehungszeiten auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Doch manchmal kann es sinnvoll sein, diese Zeiten untereinander aufzuteilen. Wir erklären anhand einer Beispielfamilie, was dabei zu beachten ist.

Einleitung

Manuela und Joachim Meyer sind vor einem Jahr Eltern geworden. Manuela war vor der Geburt als Produktmanagerin tätig. Nach der Geburt erhielt sie ein Schreiben von der Deutschen Rentenversicherung bezüglich der Kindererziehungszeit. Normalerweise wird derjenige Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht, die Erziehungszeit angerechnet. Da sie nicht auf das Schreiben reagierte, ging man davon aus, dass sie als Mutter das Kind überwiegend erzieht. Somit wurden ihr die Rentenansprüche für die drei Jahre Kindererziehungszeit auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Ein Jahr nach der Geburt geht Manuela wieder arbeiten und sie und ihr Mann erziehen ihre Tochter gemeinsam. Nun müssen sie entscheiden, wem die Kindererziehungszeiten ab jetzt zugeordnet werden sollen.

Entscheidung endgültig

Bei dieser Entscheidung sollte abgewogen werden, bei wem die Anrechnung vorteilhafter ist. Die Entscheidung kann für die Zukunft und bis zu zwei Monate rückwirkend getroffen werden, ist jedoch nachträglich nicht mehr änderbar. Das entsprechende Formular erhält man online bei der Deutschen Rentenversicherung. Vor dieser Entscheidung sollten jedoch alle Facetten berücksichtigt werden. Verdient die Mutter gut und arbeitet in den ersten drei Jahren nach der Geburt wieder, wird sie nicht von den vollen Rentenansprüchen der Kindererziehungszeit profitieren.

Verlust für Gutverdiener

Wenn die Mutter in den ersten drei Jahren nach der Geburt wieder arbeitet und gut verdient, bekommt sie nicht die vollen Rentenansprüche für die Kindererziehungszeit. Je nach Verdienst kann es zu einem Verlust kommen. Dies sollte bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

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Mindestzeiten auffüllen

Paare, deren Kinder älter als drei Jahre sind und noch nicht in Rente sind, haben keine Handlungsmöglichkeit mehr. Manuela und Joachim hingegen können noch reagieren. Wenn sie die Kindererziehungszeit ab dem Zeitpunkt, an dem Manuela wieder arbeitet, ihrem Mann zuordnen, erhält er die vollen Rentenpunkte auf sein Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Partner die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt hat.

Vorzeitiges Versterben

Es ist wichtig, zu bedenken, dass bei der Zuordnung der Kindererziehungszeit ein Rentenanspruch an den Partner abgegeben wird, der ansonsten dem anderen Partner zustehen würde. Daher sollten weitere Punkte wie beispielsweise das Witwenrentenrecht durchdacht werden.

Rechtslage bei Scheidung

Im Falle einer Scheidung würde der Versorgungsausgleich geregelt. Dies bedeutet, dass alle während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche aufgeteilt würden, auch die Kindererziehungszeiten. Bleiben die Partner bis ins hohe Alter zusammen, können sie die Rente aus der Kindererziehungszeit gemeinsam nutzen, unabhängig davon, auf wessen Rentenkonto sie verbucht ist. Haben die Partner den Versorgungsausgleich in ihrem Ehevertrag ausgeschlossen, bleiben die Kindererziehungszeiten im Scheidungsfall bei dem Partner, der sie auf seinem Rentenkonto hat.

Fazit

  • Derjenige Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht, erhält die Kindererziehungszeit angerechnet.
  • Gut verdienende Mütter, die kurz nach der Geburt wieder arbeiten, profitieren nicht von vollen Rentenansprüchen der Kindererziehungszeit.
  • Die Kindererziehungszeit kann eine interessante Option sein, um die Mindestversicherungszeit zu erfüllen.
  • Bei einer Scheidung werden sämtliche Rentenansprüche, einschließlich der Kindererziehungszeit, geteilt.
  • Bei Beamten kann die Anrechnung der Kindererziehungszeiten beim Partner zu einer höheren Rente führen.

Kleinkind

Entgeltpunkte für Kindererziehung

Kindererziehungszeiten bei Manuela

Kindererziehungszeit bei Joachim

Hinweis: Das oben Genannte gilt gleichermaßen für Lebenspartner in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch sie müssen in gleicher Weise gemeinsam diese Entscheidung treffen.

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