Corona PCR & Antigen Schnelltests

Corona PCR & Antigen Schnelltests

Seit dem 15.11.2022 besteht für Personen, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, keine Isolationsverpflichtung mehr. Damit wird mehr eigenverantwortliches Handeln gefordert!

Welche verpflichtenden Schutzmaßnahmen gelten für positiv getestete Personen?

Alle Personen, bei denen ein positiver Test auf SARS-CoV-2 (Nukleinsäuretest wie PCR-Test oder Antigentest, durchgeführt oder überwacht von medizinischem Fachpersonal oder qualifizierter Person) festgestellt wird, sind unverzüglich dazu verpflichtet, entsprechende Schutzmaßnahmen zu befolgen. Wenn ein positiver Antigentest oder Selbsttest vorliegt, wird die Durchführung eines Nukleinsäuretests (z. B. PCR-Test) zur Bestätigung der Infektion empfohlen.

Beginn und Ende der Schutzmaßnahmen

  • Die Schutzmaßnahmen treten ab dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die positiv getestete Person über das positive Ergebnis informiert wird.
  • Die Schutzmaßnahmen enden frühestens fünf Tage nach dem ersten Nachweis des Erregers, sofern seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome mehr vorliegen (Symptomfreiheit).
  • Wenn nach fünf Tagen noch keine Symptomfreiheit seit 48 Stunden besteht, dauern die Schutzmaßnahmen vorerst weiter an. Sie enden erst, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens aber nach zehn Tagen nach dem ersten Nachweis des Erregers.
  • Bei einem positiven Antigentest wird zur Bestätigung eine Nukleinsäuretest auf SARS-CoV-2 (meist PCR-Test) empfohlen. Wenn das Ergebnis dieses Nukleinsäuretests negativ ist, enden die Schutzmaßnahmen nach Vorliegen des Testergebnisses.

Maskenpflicht

  • Für positiv getestete Personen gilt außerhalb der eigenen Wohnung grundsätzlich die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske). FFP2-Masken bieten noch mehr Sicherheit. Zur Wohnung gehören auch der zugehörige Garten, die Terrasse und der Balkon.
  • Es gibt Ausnahmen: Die Maskenpflicht gilt nicht
    • im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann,
    • in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten,
    • für Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
    • für Personen, denen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist (ärztliches Zeugnis erforderlich),
    • für Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen, solange dies zur Identifikation oder Kommunikation mit hörbehinderten Menschen erforderlich ist,
    • und aus anderen zwingenden Gründen, wie zum Beispiel bei einer (zahn)medizinischen oder therapeutischen Behandlung.
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Betretungs- und Tätigkeitsverbote

  • In Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen oder bestimmten Bereichen von Krankenhäusern, in denen Patienten mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer SARS-CoV-2-Infektion betreut werden, müssen Infektionen verhindert werden. Daher gelten dort Betretungs- und berufliche Tätigkeitsverbote für positiv getestete Beschäftigte, Besucher, Ehrenamtliche und Betreiber.
  • Gleiches gilt für Massenunterkünfte, in denen ein hohes Infektionsrisiko besteht, wie Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber und Justizvollzugsanstalten, für positiv getestete Beschäftigte, Betreiber, ehrenamtlich Tätige und Besucher.
  • Ausnahmen gelten für heilpädagogische Tagesstätten sowie Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige von Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen sowie Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes, die in Bereichen ohne vulnerable Personen (Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf einer COVID-19-Erkrankung aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes) tätig sind. Die betreffenden Einrichtungen müssen diese Bereiche in ihren Hygieneplänen benennen und den Mitarbeitern bekanntgeben.

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