Hast du dich schon einmal gefragt, wie das Betreuungsverfahren abläuft? In diesem Artikel erfährst du alles, was du wissen musst. Von der Anhörung bis zum Gutachten – wir zeigen dir, wie das Gericht entscheidet und welche Rechte du hast.
Die Anhörung: Deine Chance, gehört zu werden
Beim Betreuungsverfahren hast du die Möglichkeit, deine Meinung vor Gericht persönlich darzulegen. Das Gericht kann sich nicht einfach auf Aktenstudium beschränken. Du wirst entweder schriftlich über das Verfahren informiert und zur Anhörung geladen oder es kommt ein Betreuungsrichter zu dir in die Einrichtung, falls du bereits dort untergebracht bist.
Die Anhörung sollte immer persönlich stattfinden, außer es bestehen ernsthafte gesundheitliche Bedenken, die durch ein psychiatrisches Gutachten belegt werden müssen. Das Gericht muss einen unmittelbaren Eindruck von dir gewinnen, dich sehen und mit dir sprechen.
Auch Ehegatten, Eltern und Kinder sollten im Betreuungsverfahren angehört werden, es sei denn, du widersprichst aus triftigen Gründen. Wenn du es wünschst, muss das Gericht unbedingt diese Angehörigen und eine von dir benannte Vertrauensperson anhören – allerdings ohne erhebliche Verzögerung.
Das Gutachten: Die Expertenstimme
In der Regel liegt dem Gericht bereits ein Gutachten eines Sachverständigen vor, über das kurz gesprochen wird. Das Gericht wählt den Sachverständigen nach eigenem Ermessen aus, bevorzugt einen Psychiater oder zumindest einen Arzt mit psychiatrischen Fachkenntnissen. Wenn du bereits in einer Einrichtung bist, wird in der Regel dein Stationspsychiater als Sachverständiger fungieren.
Der Sachverständige muss dich persönlich untersuchen und befragen, er darf sich nicht nur auf eine Aktenstudie beschränken. Das Gutachten muss detailliert darlegen, inwieweit er dich für nicht fähig hält, deine Angelegenheiten zu regeln. Allgemeine Aussagen reichen nicht aus. Du hast das Recht, das Gutachten vor dem Gerichtstermin vollständig einzusehen und eine Abschrift zu erhalten, ohne dafür Kosten zu tragen.
Der Verfahrenspfleger: Dein Anwalt in schwierigen Zeiten
In bestimmten Fällen muss das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellen, vor allem bei schwerwiegenden Eingriffen in deine Persönlichkeitsrechte. Der Verfahrenspfleger soll dir während des Verfahrens zur Seite stehen und deine Interessen vor Gericht vertreten, normalerweise ein Rechtsanwalt. Die Kosten dafür werden vom Staat übernommen, wenn du mittellos bist.
Falls das Gericht auf deine Anhörung verzichten will – was nur in seltenen Fällen möglich ist – hast du das Recht auf einen Verfahrenspfleger. Auch wenn ein Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt werden soll oder eine Zwangsbehandlung in Frage steht, muss das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellen. Die Auswahl des Verfahrenspflegers liegt in den Händen des Richters, daher empfiehlt es sich, bei Bedarf einen eigenen Anwalt zu engagieren.
Im Betreuungsverfahren bist du immer verfahrensfähig. Das bedeutet, dass du jederzeit Anträge stellen und Beschwerde einlegen kannst, auch wenn du nicht geschäftsfähig bist oder von einem Anwalt oder Verfahrenspfleger vertreten wirst. Ein Antrag kann auch mündlich vor dem Betreuungsrichter gestellt werden. Wenn du der Meinung bist, dass dein Verfahrenspfleger oder Anwalt dich nicht ausreichend vertritt, hast du das Recht, deine Meinung vor Gericht zu äußern.
Bitte beachte, dass der Verfahrenspfleger nicht an deine Weisungen gebunden ist. Seine Aufgabe besteht darin, deine Interessen nach eigenem Ermessen zu vertreten. Ein Rechtsanwalt hingegen ist an deine Weisungen gebunden. Der Verfahrenspfleger vertritt deine Interessen nur während des Betreuungsverfahrens und nur vor Gericht.
Das Verfahren in besonders dringenden Fällen
Wenn es bei der Betreuung eilt, können manche Verfahrensschritte vorläufig weggelassen werden. Der Richter kann in solchen Fällen eine einstweilige Anordnung erlassen. Allerdings benötigt der Richter zumindest ein kurzes ärztliches Attest eines Psychiaters oder eines Arztes mit Psychiatrieerfahrung, um die Betreuung anzuordnen. Die weggelassenen Verfahrensschritte müssen unverzüglich nachgeholt werden.
Und weiter geht’s: 10. Wechsel des Betreuers