Das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

Das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

Das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) regelt die Organisation und Aufgaben der Bezirksämter in der Freien und Hansestadt Hamburg. Es legt fest, wie die verschiedenen Bezirke in Hamburg aufgeteilt sind und welche Aufgaben die Bezirksämter haben.

Teil 1: Grundlagen der Bezirksverwaltung

§ 1: Bezirkseinteilung

Die Freie und Hansestadt Hamburg ist in sieben Bezirke eingeteilt: Hamburg-Mitte, Altona, Eimsbüttel, Hamburg-Nord, Wandsbek, Bergedorf und Harburg. Die Grenzen der Bezirke werden durch ein Gesetz festgelegt. Für jeden Bezirk wird ein Bezirksamt eingerichtet.

§ 2: Aufgaben der Bezirksämter

Die Bezirksämter führen ihre Aufgaben eigenständig durch. Sie übernehmen Verwaltungsaufgaben, die nicht einer einheitlichen Durchführung bedürfen. Aufgaben von übergeordneter Bedeutung oder spezieller Art werden entweder vom Senat selbst wahrgenommen oder an Fachbehörden übertragen.

Teil 2: Bezirksversammlung

Abschnitt 1: Die Bezirksversammlung und ihre Mitglieder

§ 3: Bezirksamt und Bezirksversammlung

Bei jedem Bezirksamt wird eine Bezirksversammlung gebildet.

§ 4: Mitgliederzahl, Amtsdauer

Die Mitgliederzahl der Bezirksversammlung richtet sich nach der Einwohnerzahl des Bezirks. Bei Bezirken mit bis zu 150.000 Einwohnern gibt es 45 Mitglieder, bei mehr als 150.000 und bis zu 400.000 Einwohnern gibt es 51 Mitglieder und bei mehr als 400.000 Einwohnern gibt es 57 Mitglieder. Abweichende Mitgliederzahlen können sich aus den Wahlgesetzen ergeben.

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Abschnitt 2: Vorsitz

§ 8: Wahl und Stellvertretung

Die Bezirksversammlung wählt ein Mitglied für den Vorsitz und bis zu zwei Mitglieder als Stellvertretung. Das gewählte Mitglied übernimmt die Leitung der Sitzungen.

Teil 3: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

§ 32: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die wahlberechtigten Einwohner eines Bezirks können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen kann, ein Bürgerbegehren einreichen. Das Bürgerbegehren muss eine Ja/Nein-Frage enthalten und von Vertrauensleuten unterstützt werden. Wenn das Bürgerbegehren zustande kommt, wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, bei dem alle wahlberechtigten Einwohner abstimmen können.

Teil 4: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

§ 33: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Das Bezirksamt muss Kinder und Jugendliche angemessen in Planungen und Vorhaben beteiligen, die ihre Interessen betreffen. Es entwickelt dafür geeignete Verfahren.

Teil 5: Bezirksamtsleitung

§ 34: Wahl, Bestellung, Abberufung

Die Bezirksamtsleitung wird von der Bezirksversammlung gewählt und vom Senat bestellt. Die Bezirksamtsleitung vertritt das Bezirksamt gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Behörden. Sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist für deren Erfüll