Wenn ein geliebter Mensch stirbt, stehen die nächsten Angehörigen oft vor vielen Herausforderungen. Neben der Organisation der Beerdigung und der Verarbeitung des Verlustes, müssen sie sich auch mit rechtlichen Fragen zur Erbfolge auseinandersetzen. Dabei stellt sich auch die Frage, was mit einem möglichen Testament des Verstorbenen geschehen soll. Oftmals wird dem schriftlichen Testament keine große Bedeutung beigemessen, da die Wünsche des Verstorbenen bereits bekannt sind. Manchmal gibt es jedoch auch andere Gründe, ein vorhandenes Testament nicht zu offenbaren.
Trotzdem besteht eine gesetzliche Verpflichtung, ein aufgefundenes Testament beim Nachlassgericht abzuliefern. Diese Verpflichtung gilt für jedes Testament, das man in Besitz hat – auch für Testamente von Personen, mit denen man keine persönliche Beziehung hatte.
Was tun, wenn man ein Testament gefunden hat?
Jedes Schriftstück, das sich als letztwillige Verfügung eines Erblassers darstellen könnte, muss beim Nachlassgericht abgegeben werden, unabhängig davon, ob es offen oder verschlossen ist. Das zuständige Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Diese gesetzliche Verpflichtung zur Ablieferung eines Testaments gilt unverzüglich, sobald man in den Besitz eines solchen Schriftstückes kommt und vom Tod des Erblassers erfährt.
Es ist wichtig, diese gesetzliche Verpflichtung zu beachten, da ernsthafte Konsequenzen drohen.
Folgen der Nichtablieferung eines Testaments
1. Schadensersatz bei Nichtablieferung des Testaments
Wer ein Testament schuldhaft nicht abliefert, kann nicht nur gegenüber den tatsächlichen Erben schadensersatzpflichtig gemacht werden, sondern auch gegenüber Personen, die im Testament nicht bedacht sind. So musste ein Ehemann beispielsweise die Kosten zweier Personen erstatten, die als Erben eingesetzt worden sein könnten. Der Ehemann hatte es versäumt, das Testament seiner verstorbenen Frau beim Nachlassgericht abzugeben. Auch wenn sich später herausstellte, dass diese Personen nicht als Erben eingesetzt waren, musste der Ehemann die entstandenen Kosten als Schaden ersetzen.
2. Nichtablieferung des Testaments als Urkundenunterdrückung (Straftat)
Wer ein Testament nicht abliefert, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, begeht eine Straftat. Die Urkundenunterdrückung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3. Erbunwürdigkeit bei Nichtablieferung des Testaments
Wer ein Testament nicht abliefert, um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen und den anderen Erben zu benachteiligen, wird im Falle einer rechtskräftig festgestellten Urkundenunterdrückung als erbunwürdig angesehen und von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Anteil, den diese Person erhalten hätte, wächst dann den übrigen Erben an.
Was tun, wenn man den Verdacht hat, dass ein Testament nicht abgeliefert wird?
Es ist möglich, dass die Nichtablieferung eines Testaments nicht absichtlich geschieht. In diesem Fall ist es ratsam, diejenigen Personen, bei denen man das Testament vermutet, darauf anzusprechen und auf die gesetzliche Pflicht zur Abgabe beim Nachlassgericht hinzuweisen.
Falls dieser Ansatz keinen Erfolg bringt, kann das Nachlassgericht eingeschaltet werden. Das Gericht hat die Aufgabe, den Besitzer des Testaments zu ermitteln. Liefert der ermittelte Besitzer das Testament nicht ab, kann das Nachlassgericht eine Ablieferungsanordnung erlassen.
Wenn auch nach Ablauf der festgesetzten Frist das Testament nicht abgeliefert wird, kann das Nachlassgericht die Ablieferung durch Anordnung eines Zwangsgeldes oder durch Anwendung unmittelbaren Zwangs erzwingen. Alternativ kann das Nachlassgericht den mutmaßlichen Besitzer des Testaments zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordern. Eine falsche eidesstattliche Versicherung stellt wiederum eine Straftat dar.
Es ist wichtig, auf die Anordnungen des Nachlassgerichts zu reagieren, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
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