Das Mahn- und Klageverfahren als einfacher Weg zur Durchsetzung von Ansprüchen

Das Mahn- und Klageverfahren als einfacher Weg zur Durchsetzung von Ansprüchen

Im Geschäftsverkehr und auch im privaten Bereich kommt es häufig vor, dass eine erbrachte Leistung nicht entsprechend vergütet wird. Doch wie kann man in solchen Fällen vorgehen und seine Ansprüche durchsetzen?

Das Mahnverfahren

Das Mahnverfahren ist die unkomplizierteste Art, Zahlungsansprüche durchzusetzen. Es ist in den §§ 688 – 703d der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Das Verfahren ermöglicht eine einfache und rasche Abwicklung von Zahlungsforderungen. Voraussetzung für die Durchführung eines Mahnverfahrens ist das Bestehen einer Zahlungsforderung des Gläubigers gegen den Schuldner gemäß § 688 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren findet in der Regel vor den Amtsgerichten statt. In Nordrhein-Westfalen sind beispielsweise das Amtsgericht Hagen für die OLG-Bezirke Hamm und Düsseldorf und das Amtsgericht Euskirchen für den OLG-Bezirk Köln zuständig, sofern der Schuldner keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Das Mahnverfahren beginnt mit dem Mahnantrag des Gläubigers, in dem er die Durchführung des Mahnverfahrens beantragt. Der Antrag muss bestimmten Anforderungen gemäß § 690 ZPO genügen. Wird der Antrag abgelehnt, erfolgt gemäß § 691 ZPO eine Zurückweisung aufgrund formaler Mängel. Andernfalls erlässt das Mahngericht den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner zu. Der Gläubiger wird über den Erlass des Mahnbescheids informiert, erhält jedoch keine Kopie. Der Schuldner hat nun zwei Wochen Zeit, entweder die Forderung zu begleichen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Begleicht der Schuldner die Forderung, ist das Mahnverfahren beendet. Legt der Schuldner Widerspruch ein, kann der Gläubiger das Gerichtsverfahren beantragen. Wenn der Schuldner weder die Forderung begleicht noch Widerspruch einlegt, kann der Gläubiger nach Ablauf der Frist den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Der Vollstreckungsbescheid bildet die Grundlage der Zwangsvollstreckung und ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner hat nochmals die Möglichkeit, binnen zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu erheben oder die Forderung zu begleichen.

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Es ist wichtig zu beachten, dass im Mahnantrag keine falschen Angaben gemacht werden sollten, da dies strafbar sein kann (§ 263 StGB).

Die Klage

Eine weitere Möglichkeit, Ansprüche durchzusetzen, besteht darin, Klage vor Gericht zu erheben. Das gerichtliche Klageverfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift beim Gericht. Die Klageschrift muss gemäß § 253 Abs. 2 ZPO bestimmte Angaben enthalten, wie die Parteien und ihren Prozessstandpunkt, den Streitgegenstand, dessen Begründung und einen Antrag. Die Klage kann persönlich, per Post, per Fax oder elektronisch, beispielsweise über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), eingereicht werden. Nach der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten wird der Rechtsstreit rechtshängig.

Je nach Verfahrensart werden entweder ein früher erster Termin oder das schriftliche Verfahren anberaumt. Im schriftlichen Verfahren gibt es verschiedene Möglichkeiten: Der Beklagte erkennt den Anspruch an, es wird ein Versäumnisurteil erlassen, wenn der Beklagte nicht reagiert, oder es wird eine Stellungnahme des Beklagten eingeholt und anschließend eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Verfahren wird mit einem Prozessurteil abgeschlossen.

Das Mahn- und Klageverfahren bieten effektive Möglichkeiten zur Durchsetzung rechtlicher Ansprüche. Je nach Situation kann das Mahnverfahren die einfachere und schnellere Lösung sein. Falls eine streitige Auseinandersetzung notwendig ist, bietet das Klageverfahren eine weitere Option.

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