Das SGB VIII Online-Handbuch

Das SGB VIII Online-Handbuch

Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ist ein wichtiges Instrument der Jugendhilfe, um in Krisensituationen zu helfen und sie vorübergehend zu schützen. Das SGB VIII regelt die Inobhutnahme und legt die Voraussetzungen für diese Maßnahme fest.

Zweck und Rechtscharakter der Norm

Die Inobhutnahme dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Eil- und Notfällen. Früher wurden Kinder und Jugendliche oft nur eingesperrt und verwahrt, anstatt ihnen sozialpädagogische Hilfe anzubieten. Das hat sich mit der Neuregelung geändert. Die Inobhutnahme ist nun als sozialpädagogische Krisenintervention definiert und bekommt eine rechtliche Grundlage.

Inhalt und Voraussetzungen der Inobhutnahme

Die Inobhutnahme beinhaltet nicht nur die vorläufige Unterbringung, sondern auch eine sozialpädagogische Betreuung und Hilfestellung. Das Jugendamt nimmt Kinder und Jugendliche aufgrund eines akuten Schutzbedürfnisses vorübergehend in Obhut. Die Inobhutnahme erfolgt entweder auf eigenen Wunsch des Minderjährigen oder bei dringender Gefahr für ihr Wohl.

Auswahl der Unterbringungsstelle

Bei der Auswahl der Unterbringungsstelle gibt es verschiedene Möglichkeiten. Es können Bereitschaftspflegestellen, Gastfamilien oder Einrichtungen wie Jugendschutzstellen oder betreutes Wohnen gewählt werden. Die Unterbringung muss den Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen gerecht werden.

Sozialpädagogische Betreuung

Die Inobhutnahme ist eng mit einer sozialpädagogischen Krisenintervention und Betreuung verbunden. Diese muss rund um die Uhr verfügbar sein und auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen eingehen. Während der Inobhutnahme ist es wichtig, dass die Minderjährigen die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen.

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Information und Entscheidung der Eltern

Die Eltern werden unverzüglich über die Inobhutnahme informiert. Es wird versucht, gemeinsame Lösungen zu finden. Wenn die Eltern der Inobhutnahme widersprechen, kann das Jugendamt das Familiengericht anrufen. Das Familiengericht entscheidet dann über weitere Maßnahmen zum Schutz des Kindes.

Verwaltungsverfahrensrechtliche Ausgestaltung der Inobhutnahme

Die Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Personensorgeberechtigten Widerspruch einlegen können. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Inobhutnahme wird das Familiengericht eingeschaltet. Das Jugendamt trägt zunächst die Kosten der Inobhutnahme, kann diese aber vom zuständigen Jugendhilfeträger erstattet bekommen.

Beteiligung freier Träger

Freie Träger der Jugendhilfe können im Rahmen der Durchführung und Ausführung der Inobhutnahme beteiligt werden. Die Entscheidung über die Inobhutnahme bleibt jedoch beim Jugendamt.

Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ist ein wichtiger Bestandteil der Jugendhilfe und dient dem Schutz von Minderjährigen in Krisensituationen. Die gesetzlichen Regelungen gewährleisten eine angemessene Unterbringung und Betreuung der betroffenen Kinder und Jugendlichen.