Das Vorverfahren ist ein wichtiger Bestandteil des Verwaltungsverfahrens und hat sowohl für Bürger als auch für die Verwaltung große Bedeutung. In diesem Artikel geben wir einen Überblick über das Vorverfahren nach § 68 VwGO und erklären seine verschiedenen Aspekte und Wirkungen.
Allgemeines zum Vorverfahren, § 68 VwGO
Gemäß § 68 Abs. 1 VwGO ist vor Erhebung einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts im Vorverfahren zu prüfen. Das Vorverfahren hat eine Doppelnatur und führt daher zu divergierenden Ansichten hinsichtlich der anwendbaren Gesetze, insbesondere des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes (VwVfG) oder der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Umstritten ist auch die Frage, ob das Vorverfahren durch den Widerspruchsbescheid beendet wird, in dem über den Widerspruch entschieden wird. Ein Blick in das jeweilige Landes-Ausführungsgesetz zur VwGO und das LVwVfG des Bundeslandes ist daher ratsam.
Der Zweck des Vorverfahrens, § 68 VwGO
Das Vorverfahren dient in erster Linie dem kostengünstigen und unbürokratischen Rechtsschutz für den Bürger. Es ermöglicht nicht nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit, sondern auch der Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts. Darüber hinaus fördert das Vorverfahren die Selbstkontrolle der Verwaltung und entlastet die Gerichte.
Wirkung des Vorverfahrens, § 68 VwGO
Das Vorverfahren entfaltet seine Rechtsschutzfunktion durch den Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dadurch wird verhindert, dass der Verwaltungsakt bestandskräftig wird und die Verwaltung diesen vollstrecken kann. Eine weitere Wirkung des Vorverfahrens liegt im Devolutiveffekt gemäß § 73 Abs. 1 VwGO. Wenn die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht abhilft, wird die höhere Behörde mit dem Widerspruch betraut und prüft ebenfalls Recht- und Zweckmäßigkeit.
Prüfung des Widerspruchsverfahrens, § 68 VwGO
Bei der Prüfung des Widerspruchsverfahrens ist der richtige Obersatz und das entsprechende Prüfungsschema von der konkreten Aufgabenstellung abhängig. In der Regel lautet der Obersatz: “Der Widerspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.”
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Zulässigkeit des Widerspruchs:
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 VwGO analog
- Statthaftigkeit des Widerspruchs, § 68 VwGO
- Widerspruchsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
- Widerspruchsfrist, § 70 VwGO
- Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit, §§ 79, 11 ff. VwVfG
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Begründetheit des Widerspruchs:
- Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts
- Besonderheiten bei Ermessensverwaltungsakten
Am Ende der Klausur sollte das Ergebnis der Fragestellung festgehalten werden.
Beispiel zum Vorverfahren, § 68 VwGO
Im Beispiel legt A seinen Widerspruch bei der unzuständigen Behörde ein und dieser wird erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist an die zuständige Behörde weitergeleitet. Der Zuständige Sachbearbeiter B entscheidet trotz Verfristung über den Widerspruch. Die Frage ist, ob der Widerspruch zulässig ist.
Die Zulässigkeit des Widerspruchs hängt davon ab, ob A das Risiko der verspäteten Weiterleitung und Verfristung des Widerspruchs trägt. Es gibt hier unterschiedliche Ansichten. Eine Ansicht besagt, dass der Widerspruch trotz Einlassung der Behörde unzulässig ist, da das Vorverfahren nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Die herrschende Meinung hingegen argumentiert, dass das Vorverfahren auch der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Prozessökonomie dient und die Widerspruchsbehörde “Herrin des Widerspruchsverfahrens” ist, es sei denn, eine schützenswerte Rechtsposition eines Dritten ist betroffen.
Fazit
Das Vorverfahren nach § 68 VwGO ist ein wichtiger Bestandteil des Verwaltungsverfahrens. Es dient dem kostengünstigen und unbürokratischen Rechtsschutz, der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte. Die Prüfung des Widerspruchsverfahrens erfordert die Beachtung verschiedener Aspekte wie die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs. Durch eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Vorverfahren können Bürger und Verwaltung ihre Rechte und Pflichten besser verstehen und entsprechend handeln.