Die 44-EUR-Grenze ist ein bekanntes Thema im Bereich der Mitarbeitergeschenke und Tankgutscheine. Aber was genau besagt diese Grenze und was bedeutet sie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? In diesem Artikel werden wir genauer auf die Details eingehen und alle wichtigen Fragen klären.
Kann die 44-EUR-Grenze überschritten werden?
Ja, die 44-EUR-Grenze kann überschritten werden. Es handelt sich dabei um eine Freigrenze, die besagt, dass sämtliche Sachbezüge, die monatlich 44 EUR überschreiten, der Lohnbesteuerung unterliegen. Der Arbeitnehmer kann jedoch Zuzahlungen leisten, um den Betrag zu reduzieren. Um festzustellen, ob die 44-EUR-Freigrenze überschritten ist, werden im jeweiligen Kalendermonat gewährte Sachbezüge, die kostenlos oder verbilligt sind, zusammengerechnet, nach Abzug der eventuellen Zahlungen des Arbeitnehmers.
Ferner ist zu beachten, dass es sich um eine monatliche Freigrenze handelt. Beträge, die in einem Monat nicht ausgeschöpft werden, können nicht auf andere Monate übertragen werden. Zudem darf die monatliche 44-EUR-Freigrenze nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden.
Beispiel: Überschreiten der 44-EUR-Freigrenze
Ein Arbeitnehmer hat im gesamten Kalenderjahr keine Sachbezüge erhalten. Zum Weihnachtsfest schenkt der Arbeitgeber ihm als Dank für die gute Zusammenarbeit einen Warengutschein im Wert von 400 EUR. Da die 44-EUR-Freigrenze überschritten ist, handelt es sich bei diesem Gutschein um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dabei ist es unerheblich, dass der Arbeitnehmer die Freigrenze in den übrigen Monaten des Jahres nicht in Anspruch genommen hat. Die monatliche Freigrenze darf nicht auf das Kalenderjahr hochgerechnet werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass die monatliche 44-EUR-Freigrenze mehrfach in Anspruch genommen werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist.
Ist eine Gehaltsumwandlung von Barlohn in einen Sachbezug möglich?
Nein, seit dem 01.01.2020 gilt die Freigrenze in Höhe von 44 EUR ausschließlich, wenn der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung von Barlohn in einen Sachbezug oder Gutschein ist jedoch möglich, allerdings nur für die Zukunft ab dem folgenden Monat. Dabei sind steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen erforderlich. Es darf kein Wahlrecht des Arbeitnehmers zwischen Geld und einer Sachleistung bestehen.
Bewertung von Sachbezügen
Die monatliche Freigrenze von 44 EUR gilt nur für unentgeltlich oder verbilligt gewährte Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes zu bewerten sind. Hierbei handelt es sich um Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte festgesetzt sind und die nicht nach § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (Rabattfreibetrag) zu bewerten sind.
Die Bewertung der Sachbezüge erfolgt in der Regel mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort zum Zeitpunkt der Abgabe. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bestimmte Sachbezüge mit 96% des Endpreises anzusetzen, zu dem sie im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden. Diese Vereinfachungsregelung gilt jedoch nur, wenn eine konkrete Sache bezeichnet ist, für die eine Bewertung erfolgen kann.
Welche anderen Sachbezüge müssen bei der Prüfung der 44-EUR-Grenze (nicht) einbezogen werden?
Freigrenzen und pauschal besteuerte Sachbezüge werden von der 44-EUR-Grenze nicht erfasst. Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die nach § 40 des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert werden, bleiben bei der Überprüfung der Freigrenze außer Ansatz. Gleiches gilt für Sachbezüge, die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschaliert sind.
Praxisbeispiel: Firmenwagen und Warengutschein
Ein Mitarbeiter nutzt seinen Firmenwagen auch privat und versteuert den geldwerten Vorteil korrekt. Im Mai erhält der Mitarbeiter als Anerkennung für besonders gute Leistungen einen Warengutschein im Wert von 44 EUR. Da der Sachbezug aus der Privatnutzung des Firmenwagens nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes zu bewerten ist, bleibt er bei der Prüfung der 44-EUR-Grenze außer Betracht. Der Warengutschein ist somit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei im Rahmen der monatlichen 44-EUR-Freigrenze.
Wie werden Sachbezugsvorteile aus Gutscheinen bestimmt?
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der Zufluss von Arbeitslohn bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, bereits mit Hingabe des Gutscheins erfolgt. An diesem Tag ist auch die Höhe des geldwerten Vorteils zu bestimmen. Spätere Wertveränderungen sind lohnsteuerlich ohne Bedeutung. Diese Sichtweise ermöglicht es den Arbeitnehmern, Gutscheine über mehrere Monate zu sammeln. Bei Gutscheinen, die beim eigenen Arbeitgeber einzulösen sind, fließt der Arbeitslohn hingegen erst bei Einlösung des Gutscheins zu.
Welche Aufzeichnungs- und Nachweispflichten gelten bei der Anwendung der 44-EUR-Grenze?
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass die ausgegebenen Gutscheine den Vorgaben der Finanzverwaltung entsprechen. Es wird empfohlen, Kopien der ausgegebenen Gutscheine oder zumindest Muster der Gutscheine im Unternehmen aufzubewahren. Zudem müssen alle Sachbezüge, einschließlich der ausgegebenen Gutscheine, im Lohnkonto erfasst werden. Es besteht jedoch eine Erleichterung der Aufzeichnungspflicht für Sachbezüge, die steuerfrei im Rahmen der monatlichen 44-EUR-Freigrenze bleiben, wenn betriebliche Regelungen und Überwachungsmaßnahmen gewährleisten, dass die Freigrenze monatlich eingehalten wird.
Gelten die Grundsätze zur Sachbezugsfreigrenze auch für Warengutscheine vom eigenen Arbeitgeber?
Ja, Warengutscheine, die beim eigenen Arbeitgeber einzulösen sind, stellen ebenfalls einen Sachbezug dar. Der Arbeitslohn fließt jedoch erst bei Einlösung des Gutscheins zu. Zudem findet auf Gutscheine über Waren und Dienstleistungen aus dem Sortiment des Arbeitgebers der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr Anwendung.
Gelten die Grundsätze zur Sachbezugsfreigrenze auch für Aufmerksamkeiten?
Nein, Sachleistungen des Arbeitgebers, die als Aufmerksamkeiten gelten, sind von der Sachbezugsfreigrenze unabhängig. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Für diese Aufmerksamkeiten gilt zusätzlich zur 44-EUR-Grenze eine steuerfreie 60-EUR-Grenze.