Der Erbe hat Anspruch auf Herausgabe aller Nachlassgegenstände

Der Erbe hat Anspruch auf Herausgabe aller Nachlassgegenstände

Das deutsche Erbrecht legt großen Wert auf die Umsetzung des Erblasserwillens. Wenn der Erblasser in einem gültigen Testament oder Erbvertrag festgelegt hat, dass sein Vermögen an eine bestimmte Person gehen soll, dann muss dieser Wunsch auch respektiert und umgesetzt werden.

Allerdings gibt es Situationen, in denen der vom Erblasser eingesetzte Erbe nicht direkt nach dem Erbfall für die Erbschaft sorgen kann. Zum Beispiel, wenn der Erbe ins Ausland gezogen ist, ohne seine aktuelle Adresse zu hinterlassen. In solchen Fällen kann der Abwicklungsprozess ins Stocken geraten.

Noch schlimmer wird es, wenn sich eine dritte Person als Erbe ausgibt und aufgrund von falschen Behauptungen in den Besitz der Erbschaft gelangt. Diese Situation kann entstehen, wenn der Erblasser mehrere Testamente hinterlassen hat, die unterschiedliche Erben benennen.

Mehrere Testamente können für Verwirrung sorgen

Stellen wir uns vor, es wird nach dem Erbfall ein Testament gefunden, in dem Person A als Alleinerbe genannt ist. Jahre später taucht jedoch ein weiteres Testament auf, das vom Erblasser später verfasst wurde und Person B als Alleinerben ausweist. In den meisten Fällen befindet sich die Erbschaft bereits seit Jahren in den falschen Händen von Person A, bevor Person B überhaupt seine Rechte geltend machen kann.

Auch einzelne Nachlassgegenstände können sich in den Händen von Personen befinden, die nicht die rechtmäßigen Erben sind. Oft weigert sich der Besitzer dieser Gegenstände einfach, sie an den berechtigten Erben herauszugeben.

In solchen Fällen hat der Erbe jedoch Rechte. Gemäß § 2018 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Erbe von jeder Person, die unberechtigterweise Behauptungen bezüglich des Erbrechts aufstellt und Nachlassgegenstände besitzt, die Herausgabe verlangen. Jeder, der also vorgibt, Erbe zu sein, es in Wirklichkeit aber nicht ist, und Nachlassgegenstände in seinem Besitz hat, muss diese an den rechtmäßigen Erben herausgeben.

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Der Anspruch auf Auskunft des Erben

Dieser erbrechtliche Herausgabeanspruch wird durch den umfassenden Auskunftsanspruch gemäß § 2027 BGB flankiert. Jemand, der sich fälschlicherweise als Erbe ausgibt, ist verpflichtet, dem rechtmäßigen Erben Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib einzelner Gegenstände zu geben.

Stellt sich heraus, dass der falsche Erbe nach dem Erbfall bereits Rechtsgeschäfte mit den Erbschaftsgegenständen getätigt hat, greift § 2019 BGB. Dem wahren Erben steht dann ein Surrogationsanspruch zu, d.h. der falsche Erbe muss dem wahren Erben alles, was er mit Geld aus der Erbschaft erworben hat, herausgeben.

Neben dem spezifisch erbrechtlichen Herausgabeanspruch gemäß § 2018 BGB hat der Erbe auch Ansprüche gegen Personen, die keinen Erbanspruch geltend machen, aber dennoch die Herausgabe der zum Nachlass gehörenden Gegenstände verweigern. Gemäß § 985 BGB hat der Erbe in den meisten Fällen das Recht, dass ihm der Besitzer den Gegenstand als neuen Eigentümer herausgibt.

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