Wenn ein Unternehmen insolvent ist und nicht mehr in der Lage ist, Löhne oder Gehälter zu zahlen, haben die Beschäftigten Anspruch auf Insolvenz-Entgelt aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF). Dieser Anspruch gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie deren Hinterbliebene oder Erben.
Wer hat keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt?
Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Werkvertragsnehmer:innen, atypisch Beschäftigte ohne Arbeitsvertrag, Arbeitnehmer:innen in einem Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband sowie Gesellschafter:innen mit beherrschendem Einfluss auf die Gesellschaft haben keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt.
Wie komme ich zu meinem Geld?
Der Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA) hilft Ihnen dabei. Als gemeinsamer Verein von Arbeiterkammern und Gewerkschaften berechnen wir Ihren Anspruch und melden ihn bei Gericht an. Anschließend beantragen wir für Sie das Geld beim Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF). Dieser Service ist für Sie kostenlos, wir benötigen lediglich Ihre Zustimmung und Vollmacht, um Sie vertreten zu dürfen.
Wie viel Geld bekomme ich?
Im Gegensatz zu anderen Gläubigern erhalten Sie als Beschäftigte:r Ihr gesamtes Insolvenz-Entgelt, das Ihnen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zusteht.
Was umfasst das Insolvenz-Entgelt?
Das Insolvenz-Entgelt umfasst unter anderem laufende Entgelte wie Löhne, Gehälter und Überstundenzahlungen, Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Kündigungsentschädigungen, Urlaubsersatzleistungen und die Abfertigung (alt). Beachten Sie jedoch, dass das Insolvenz-Entgelt maximal bis zu einem monatlichen Bruttobetrag von 11.700 Euro (im Jahr 2023) übernommen wird.
Was wird vom Insolvenz-Entgelt abgezogen?
Von Ihrem Insolvenz-Entgelt werden die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie die Lohnsteuer abgezogen. Die endgültige Lohnsteuer wird später berechnet, und Sie müssen eine Arbeitnehmerveranlagung („Lohnsteuerausgleich“) für das Jahr machen, in dem Sie das Insolvenz-Entgelt erhalten.
Was passiert mit meiner Abfertigung?
Je nachdem, ob Sie nach dem 1.1.2003 oder vor dem 1.1.2003 in der Firma begonnen haben, gelten unterschiedliche Regelungen für Ihre Abfertigungsansprüche. Bei Fragen dazu können Sie sich gerne an uns wenden.
Was bekomme ich für meine angesparten Gutstunden (Zeitguthaben)?
Für Ihre angesparten Gutstunden (Zeitguthaben) erhalten Sie Insolvenz-Entgelt bis zu einem bestimmten Höchstbetrag pro Stunde, inklusive Zuschlag.
Welche Anspruchszeiträume sind gesichert?
Ihre Ansprüche sind gesichert, wenn sie innerhalb der letzten 6 Monate vor der Insolvenz oder 6 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig waren. Ältere Ansprüche können nur gesichert werden, wenn Sie diese innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit beim Arbeitsgericht einklagen.
Wie lange sind die Ansprüche gesichert?
Ihre Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt sind gesichert bis zur Berichtstagsatzung, bei der das Gericht über die Fortführung oder endgültige Schließung des Unternehmens entscheidet. Danach müssen Sie Ihren Austritt aus der Firma erklären, um für die Phase nach der Berichtstagsatzung weiterhin Anspruch auf Insolvenz-Entgelt zu haben.
Wann enden meine Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt?
Ihre Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt enden in jedem Fall, wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist oder keine Berichtstagsatzung stattfindet. Bei einer Konkursabweisung zahlt der Insolvenz-Entgelt-Fonds noch bis zum Ende des dritten Monats nach dem Abweisungsbeschluss.
Was passiert mit ungesicherten Forderungen?
Für ungesicherte Forderungen können Sie nach Abschluss des Insolvenzverfahrens einen Teil (Quote) erhalten, sofern diese vom Insolvenzverwalter anerkannt sind und eine Verteilung an die Gläubiger stattfindet. Auch in diesem Fall helfen wir Ihnen gerne, zu Ihrem Geld zu kommen.
Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Sie bei Fragen rund um das Insolvenz-Entgelt zu unterstützen. Kontaktieren Sie uns, und wir helfen Ihnen gerne weiter!