Der Pauschbetrag bei Behinderung: Alle wichtigen Informationen

Der Pauschbetrag bei Behinderung: Alle wichtigen Informationen

Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen sind Freibeträge, die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 haben sich diese Pauschbeträge verdoppelt.

Voraussetzungen für den Pauschbetrag

Um den Pauschbetrag seit dem Veranlagungsjahr 2021 zu erhalten, muss der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 20 betragen. Es gibt zwei Möglichkeiten, den Freibetrag zu nutzen:

  • Als Lohnsteuerabzugsmerkmal: Hierbei teilt man dem Finanzamt den Pauschbetrag mit, und der Arbeitgeber berücksichtigt diesen dann automatisch bei der Lohnabrechnung.
  • Im Jahresausgleich: Alternativ kann der Pauschbetrag auch rückwirkend im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Höhe des Pauschbetrags bei Behinderung

Der jährliche Pauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) und sieht wie folgt aus:

  • GdB 20: 384 €
  • GdB 30: 620 €
  • GdB 40: 860 €
  • GdB 50: 1.140 €
  • GdB 60: 1.440 €
  • GdB 70: 1.780 €
  • GdB 80: 2.120 €
  • GdB 90: 2.460 €
  • GdB 100: 2.840 €

Folgende Merkzeichen wie H, BI und TBl erhalten unabhängig vom GdB einen Pauschbetrag von 7.400 €.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Pauschbeträge immer in voller Höhe gewährt werden, auch wenn die Voraussetzungen nicht das gesamte Kalenderjahr über vorlagen. Wenn sich der GdB im Laufe des Jahres ändert, gilt für das gesamte Kalenderjahr der Pauschbetrag entsprechend dem höchsten GdB.

Es werden keine Nachweise für die einzelnen Aufwendungen benötigt, um den Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Allerdings sollten Menschen mit Behinderungen, deren tatsächliche Aufwendungen die Pauschbeträge übersteigen, auf den Pauschbetrag verzichten und die tatsächlichen Kosten mit entsprechenden Belegen nachweisen.

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Übertragung des Pauschbetrags bei Kindern mit Behinderungen

Bei Kindern mit Behinderungen, die keine eigene Steuererklärung abgeben, können die Eltern den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für das Kind erhalten (§ 33b Abs. 5 EStG).

Der Pauschbetrag eines Kindes mit Behinderungen wird zur Hälfte auf beide Elternteile übertragen, es sei denn, die Eltern wünschen eine andere Aufteilung. Wenn der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen wurde, wird auch der Pauschbetrag des Kindes vollständig auf diesen übertragen.

Neuerungen zum Behinderten-Pauschbetragsgesetz seit 2021

Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 gelten einige Änderungen im Behinderten-Pauschbetragsgesetz:

  • Die Behindertenpauschbeträge wurden verdoppelt.
  • Personen mit einem GdB von 20 oder höher erhalten den Pauschbetrag ohne weitere Voraussetzungen.
  • Statt des Einzelnachweises behinderungsbedingter Fahrtkosten wurde ein Pauschbetrag eingeführt:
    • Personen mit einem GdB von 80 oder einem GdB von 70 und zusätzlich dem Merkzeichen G können einen Pauschbetrag von 900 € geltend machen.
    • Personen mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H können einen Pauschbetrag von 4.500 € geltend machen.
    • Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Pauschbetrag aufgrund einer zumutbaren Belastung reduziert wird. Weitere Details hierzu finden Sie unter “Behinderung > Steuervorteile”.
  • Der Pflege-Pauschbetrag wurde erhöht: Bei einem Pflegegrad von 4 oder 5 oder dem Merkzeichen H beträgt der Pauschbetrag 1.800 €. Darüber hinaus wurden Pauschbeträge von 600 € und 1.100 € für Pflegegrad 2 und 3 eingeführt.

Weitere Informationen finden Sie unter “Behinderung > Steuervorteile”.

Praxistipps

  • Bei Angestellten wird der Pauschbetrag in der Regel automatisch bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt. Dafür müssen Sie jedoch den Pauschbetrag dem Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitteilen. Alternativ können Sie den Pauschbetrag bei der Einkommensteuererklärung rückwirkend geltend machen.
  • Wenn im Laufe des Jahres eine Behinderung festgestellt wird oder sich der GdB erhöht, erhalten Sie den vollen Pauschbetrag entsprechend dem (höheren) GdB.
  • Wenn Ihre tatsächlichen Kosten für Aufwendungen wie Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, Pflege oder erhöhter Wäschebedarf in einem Jahr höher sind als der Pauschbetrag, können Sie diese höheren Kosten in vollem Umfang absetzen (§ 33b EStG). Weitere Informationen hierzu finden Sie unter “Behinderung > Steuervorteile”.
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Das waren die wichtigsten Informationen zum Pauschbetrag bei Behinderung. Nutzen Sie Ihre steuerlichen Vorteile und machen Sie von diesem Freibetrag Gebrauch!